TE OGH 2001/1/16 1R275/00a

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Voigt und Dr. Höfle als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 12, gegen die beklagte Partei Claus S*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Markus Zoller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4, wegen ATS 412.017,65 s.A. infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.9.2000, 41 Cg 108/00a-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von ATS 412.017,65 samt 14,75 % Zinsen seit 30.6.1997 zu bezahlen und die mit ATS 49.880,20 (darin enthalten ATS 6.890,-- an Pauschalgebühr und ATS 7.154,70 an Umsatzsteuer) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von ATS 46.105,20 samt 4 % Zinsen seit 14.6.2000 und das Zinsenmehrbegehren auf Zahlung von 3,75 % Zinsen aus ATS 412.017,65 seit 30.6.1997 werden abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters den Betrag von ATS 4.649,04 (darin enthalten ATS 774,84 Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat aus dem Beklagten gewährten Krediten, die per 30.6.1997 mit ATS 412.017,65 aushafteten, diesen Saldo (samt 18,5 % Zinsen seit 30.6.1997) und Inkassokosten als "vereinbarte Nebengebühren gemäß § 54 Abs 2 JN" in Höhe von S 46.105,20 samt 4 % Zinsen seit 20.6.2000 eingeklagt.Die klagende Partei hat aus dem Beklagten gewährten Krediten, die per 30.6.1997 mit ATS 412.017,65 aushafteten, diesen Saldo (samt 18,5 % Zinsen seit 30.6.1997) und Inkassokosten als "vereinbarte Nebengebühren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN" in Höhe von S 46.105,20 samt 4 % Zinsen seit 20.6.2000 eingeklagt.

Das Erstgericht hat nach durchgeführtem Verfahren mit dem angefochtenen Urteil den Beklagten schuldig erkannt, ATS 412.017,65 samt 14,75 % Zinsen seit 30.6.1997 und die geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von ATS 46.105,20 zu bezahlen. Abgewiesen wurde lediglich ein Zinsenmehrbegehren in Höhe von 3,75 % aus dem aushaftenden Kreditbetrag und das Zinsenbegehren betreffend die Inkassokosten.

Im Berufungsverfahren ist nur die Berechtigung der klagenden Partei, die Inkassokosten zu verlangen, strittig. Dazu hat die klagende Partei in erster Instanz vorgebracht, der Beklagte schulde die Inkassokosten; seine Zahlungsverpflichtung ergebe sich aus Punkt 9 Abs 2 der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen, die vereinbart worden seien. Die klagende Partei hat dazu detailliert die Leistungen des Inkassobüros dargestellt (AS 21).Im Berufungsverfahren ist nur die Berechtigung der klagenden Partei, die Inkassokosten zu verlangen, strittig. Dazu hat die klagende Partei in erster Instanz vorgebracht, der Beklagte schulde die Inkassokosten; seine Zahlungsverpflichtung ergebe sich aus Punkt 9 Absatz 2, der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen, die vereinbart worden seien. Die klagende Partei hat dazu detailliert die Leistungen des Inkassobüros dargestellt (AS 21).

Der Beklagte hat die Höhe der Inkassokosten in erster Instanz bestritten und behauptet, diese seien nicht marktkonform, diesbezüglich sei ihm auch nie eine Abrechnung zugegangen. Die Leistungen des Inkassobüros seien keineswegs zweckmäßig gewesen, zumal Mahnungen auch noch nach Klagseinbringung erfolgt seien. Dazu hat die klagende Partei repliziert, dass die nach Klagseinbringung erfolgten Leistungen des Inkassobüros sich auf einen anderen Inkassoauftrag bezögen. Dass dies zutrifft, ist nun im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.

Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang folgendes festgestellt:

"Die klagende Partei hat auch für die gegenständlichen Forderungen den Ö***** beauftragt, welcher am 24.11.1999 erstmals mahnte, welche Mahnung am 10.12.1999 als verzogen retour kam, worauf am 10.12.2000 und 4.1.2000 Adressausforschungen vorgenommen wurden. Am 22.2.2000 wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten samt Nachbearbeitung, verbunden mit Mahnschreiben, erhoben. Am 13.3.2000 erfolgten Telefoninkassi kombiniert mit Schreiben, am 26.3.2000 stellte der Inkassodienst ein Ratenanbot und mahnte am 9.4.2000 letztmalig, während der Fall am 14.6.2000 an den Rechtsanwalt übergeben wurde. Pro Mahnung verrechnete der Inkassodienst ATS 960,--, an Evidenzhaltungsgebühren pro Monat ATS 112,-- und für die Adressausforschungen ATS 432,--. Die Schreiben wurden mit ATS 960,-- verrechnet, während die Bearbeitungsgebühr ATS 39.553,20 betrug. Der klagenden Partei wurde am 13.7.2000 eine Rechnung von insgesamt ATS 46.105,20 gelegt, welche von dieser aber bislang nicht bezahlt worden ist.

Aus den Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten (gemeint offenbar: der klagenden Partei) geht unter anderem hervor, dass gemäß Punkt 9 Abs 2 der Kunde außer den vereinbarten oder üblichen Zinsen, Gebühren (einschließlich Manipulationsgebühren) und Provisionen alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Kosten für Versicherung und rechtsfreundliche Vertretung, für Ferngespräche, Fernschreiben und Depeschen sowie Porti zu bezahlen hat, dass die Kreditunternehmung diese Nebenkosten ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen darf und der Kunde dann, wenn er Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung) statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat.Aus den Geschäftsbedingungen für Verbrauchergirokonten (gemeint offenbar: der klagenden Partei) geht unter anderem hervor, dass gemäß Punkt 9 Absatz 2, der Kunde außer den vereinbarten oder üblichen Zinsen, Gebühren (einschließlich Manipulationsgebühren) und Provisionen alle im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden Auslagen und Nebenkosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Kosten für Versicherung und rechtsfreundliche Vertretung, für Ferngespräche, Fernschreiben und Depeschen sowie Porti zu bezahlen hat, dass die Kreditunternehmung diese Nebenkosten ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen darf und der Kunde dann, wenn er Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den vereinbarten Termin hinaus in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung) statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu tragen hat.

Zwischen den Streitteilen wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung vereinbart."

Rechtlich meinte das Erstgericht, die klagende Partei sei auf Grund der vereinbarten Geschäftsbedingungen berechtigt, die festgestellten Kosten des Inkassobüros vom Beklagten ersetzt zu verlangen. Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten, der den Zuspruch der Inkassogebühren bekämpft und vorbringt, bei den Inkassogebühren handle es sich um einen vorprozessualen Anspruch, der öffentlich-rechtlicher Natur sei, sodass ein Zuspruch im Rahmen der Hauptsache unzulässig sei. Zumindest aber seien die Inkassokosten weit überhöht, da für eine Evidenzhaltung die Vorschreibung eines Betrages von ATS 40.000,-- nicht verständlich sei und solche Kosten jedenfalls nichts mehr mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu tun hätten. Die Berufung mündet in den Antrag, das Ersturteil dahin abzuändern, dass der Klägerin lediglich ATS 412.017,65 samt 14,75 % Zinsen seit 30.6.1997 zugesprochen werden.

In der rechtzeitigen Berufungsbeantwortung hat die klagende Partei beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.

Da keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.Da keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, konnte gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Die Berufung ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Das Oberlandesgericht Innsbruck teilt zwar nicht die Auffassung des Berufungswerbers, dass es sich bei dem Anspruch auf Ersatz der Inkassogebühren, den die klagende Partei geltend macht, um einen (vorprozessualen) Kostenanspruch, somit um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur handelt, zu dessen Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig wäre. Bekanntermaßen ist die zweitinstanzliche Rechtsprechung in Österreich in Bezug auf die dogmatische Eingliederung von Inkassokosten divergent. Den Stand der Meinungen darzulegen, erübrigt sich, da dieser bereits vielfach zusammengefasst dargestellt wurde (siehe Hofmann in RZ 1997, 52 ff, Mohr in RdW 1998, 533, Beran in RZ 1999, 34; Fucik in Rechberger ZPO 2. Auflage Rz 5 vor § 40 ZPO). Das Oberlandesgericht Innsbruck schließt sich der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz, 31. Das Oberlandesgericht Innsbruck teilt zwar nicht die Auffassung des Berufungswerbers, dass es sich bei dem Anspruch auf Ersatz der Inkassogebühren, den die klagende Partei geltend macht, um einen (vorprozessualen) Kostenanspruch, somit um einen Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur handelt, zu dessen Geltendmachung der Rechtsweg unzulässig wäre. Bekanntermaßen ist die zweitinstanzliche Rechtsprechung in Österreich in Bezug auf die dogmatische Eingliederung von Inkassokosten divergent. Den Stand der Meinungen darzulegen, erübrigt sich, da dieser bereits vielfach zusammengefasst dargestellt wurde (siehe Hofmann in RZ 1997, 52 ff, Mohr in RdW 1998, 533, Beran in RZ 1999, 34; Fucik in Rechberger ZPO 2. Auflage Rz 5 vor Paragraph 40, ZPO). Das Oberlandesgericht Innsbruck schließt sich der jüngst veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz, 3

R 82/00z (RZ 2000/40, dort mit unrichtiger Geschäftszahl zitiert), sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an. Auch das Oberlandesgericht Innsbruck ist also der Auffassung, dass Mahn- und Inkassospesen durchaus unter den Begriff der vorprozessualen Kosten fallen und nicht etwa als Nebenforderungen im Sinne von § 54 Abs 2 JN anzusehen sind. Dass aber über diese vorprozessualen Kosten keine privatrechtliche Vereinbarung zulässig sein sollte, mit welcher sich ein Vertragspartner verpflichtet, diese im Fall des Verzuges mit einer geschuldeten Leistung zu ersetzen, widerspricht klar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe insbesondere ZIK 1999, 144 = 2 Ob 9/97f und 5 Ob 227/98p). Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung und im Sinne der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz ist vielmehr davon auszugehen, dass es zulässig ist, dass sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzuges des anderen mit der Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf diesen überwälzt.R 82/00z (RZ 2000/40, dort mit unrichtiger Geschäftszahl zitiert), sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung an. Auch das Oberlandesgericht Innsbruck ist also der Auffassung, dass Mahn- und Inkassospesen durchaus unter den Begriff der vorprozessualen Kosten fallen und nicht etwa als Nebenforderungen im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, JN anzusehen sind. Dass aber über diese vorprozessualen Kosten keine privatrechtliche Vereinbarung zulässig sein sollte, mit welcher sich ein Vertragspartner verpflichtet, diese im Fall des Verzuges mit einer geschuldeten Leistung zu ersetzen, widerspricht klar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (siehe insbesondere ZIK 1999, 144 = 2 Ob 9/97f und 5 Ob 227/98p). Im Sinne dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung und im Sinne der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz ist vielmehr davon auszugehen, dass es zulässig ist, dass sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzuges des anderen mit der Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf diesen überwälzt.

Im gegenständlichen Fall ist eine solche privatrechtliche Vereinbarung behauptet und auch festgestellt (da sich aus Punkt 9 Abs 2 der festgestellten vereinbarten Geschäftsbedingungen der klagenden Partei eine Verpflichtung zur Tragung auch der Inkassokosten ableiten lässt). Die klagende Partei konnte demnach die Inkassokosten grundsätzlich als Teil des Klagebegehrens selbst geltend machen; das Erstgericht hat zu Recht diesen Teil nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.Im gegenständlichen Fall ist eine solche privatrechtliche Vereinbarung behauptet und auch festgestellt (da sich aus Punkt 9 Absatz 2, der festgestellten vereinbarten Geschäftsbedingungen der klagenden Partei eine Verpflichtung zur Tragung auch der Inkassokosten ableiten lässt). Die klagende Partei konnte demnach die Inkassokosten grundsätzlich als Teil des Klagebegehrens selbst geltend machen; das Erstgericht hat zu Recht diesen Teil nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

2. Andererseits entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine derartige Vereinbarung, wie sie hier im Wege über die Geschäftsbedingungen der klagenden Partei geschlossen wurde, als gröblich benachteiligend anzusehen ist, weil sie undifferenziert sämtliche Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt, damit dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufbürdet und ihn dem Betreibungsverhalten des Vertragspartners ausliefert, weil er damit auch unzweckmäßige Kosten des Vertragspartners zu vergüten hätte (siehe außer den beiden im Einzelnen zitierten Entscheidungen jüngst 8 Ob 17/00h). Die damit angesprochene Nichtigkeit im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB ist zwar nur auf Einwendung, also nicht von Amts wegen wahrzunehmen (st. Rsp., E 11 zu § 879 ABGB in MGA 35. Auflage); im gegenständlichen Fall ist aber von einer ausreichenden Einwendung des Beklagten auszugehen, weil die Rechtsprechung keine strengen Anforderungen an solche Einwendungen stellt: Schon das Bestreiten einer aus einer Vereinbarung abgeleiteten Verpflichtung wird als genügend angesehen, wenn wenigstens in schlüssiger Weise ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (E 12 und 13 aaO). Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt.2. Andererseits entspricht es ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass eine derartige Vereinbarung, wie sie hier im Wege über die Geschäftsbedingungen der klagenden Partei geschlossen wurde, als gröblich benachteiligend anzusehen ist, weil sie undifferenziert sämtliche Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt, damit dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufbürdet und ihn dem Betreibungsverhalten des Vertragspartners ausliefert, weil er damit auch unzweckmäßige Kosten des Vertragspartners zu vergüten hätte (siehe außer den beiden im Einzelnen zitierten Entscheidungen jüngst 8 Ob 17/00h). Die damit angesprochene Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB ist zwar nur auf Einwendung, also nicht von Amts wegen wahrzunehmen (st. Rsp., E 11 zu Paragraph 879, ABGB in MGA 35. Auflage); im gegenständlichen Fall ist aber von einer ausreichenden Einwendung des Beklagten auszugehen, weil die Rechtsprechung keine strengen Anforderungen an solche Einwendungen stellt: Schon das Bestreiten einer aus einer Vereinbarung abgeleiteten Verpflichtung wird als genügend angesehen, wenn wenigstens in schlüssiger Weise ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (E 12 und 13 aaO). Dies ist im gegenständlichen Fall erfolgt.

Gröblich nachteilige Vertragsbestimmungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht, sie sind also geltungserhaltend zu reduzieren (Krejci in Rummel 2. Auflage Rz 256 zu § 879 ABGB mwN). Dies führt im Ergebnis zu nichts anderem als einer Prüfung, ob die festgestellten und geltend gemachten Inkassokosten zweckentsprechend waren.Gröblich nachteilige Vertragsbestimmungen sind nur insoweit nichtig, als die Gröblichkeit ihrer Nachteiligkeit reicht, sie sind also geltungserhaltend zu reduzieren (Krejci in Rummel 2. Auflage Rz 256 zu Paragraph 879, ABGB mwN). Dies führt im Ergebnis zu nichts anderem als einer Prüfung, ob die festgestellten und geltend gemachten Inkassokosten zweckentsprechend waren.

Nach Auffassung des Handelsgerichtes Wien (1 R 652/97x = ARD 4923/28/98) sind im Regelfall Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros nach Maßgabe des geltenden Tarifs (womit die Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141, gemeint ist) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hält diese Auffassung für zu weitgehend; auch die zitierte Entscheidung weist selbst darauf hin, dass auch das Verhältnis der Betreibungskosten zur Höhe der betriebenen Forderung im Auge zu halten sein werde. Die erwähnte Verordnung wurde auf Grund § 69 Abs 2 der Gewerbeordnung (idF Nov. 1994) erlassen. Die dort normierte Verordnungsermächtigung hat das Ziel, Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, festzulegen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt. Besonders in Bezug auf die dort normierte Ermächtigung, die Höchstbeträge der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen zu bestimmen (§ 69 Abs 2 Z 5 GewO) ist dabei schon im Gesetzestext klargestellt, dass es vorrangig um den Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen geht. Wenn somit in der erwähnten Verordnung einzelne typische Leistungen von Inkassobüros in Verbindung mit (in ihrer Summe geltenden) Höchstbeträgen an "gebührenden Vergütungen" angeführt sind, stellt dies nur klar, dass höhere Forderungen von Inkassobüros unzulässig sind. Dass die dort erwähnten Leistungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen wären, kann daraus ebensowenig abgeleitet werden, wie dass in jedem Fall die dort angeführten Beträge als angemessen erachtet werden müssten.Nach Auffassung des Handelsgerichtes Wien (1 R 652/97x = ARD 4923/28/98) sind im Regelfall Kosten der Einschaltung eines Inkassobüros nach Maßgabe des geltenden Tarifs (womit die Verordnung des BM für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl 1996/141, gemeint ist) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Das Oberlandesgericht Innsbruck hält diese Auffassung für zu weitgehend; auch die zitierte Entscheidung weist selbst darauf hin, dass auch das Verhältnis der Betreibungskosten zur Höhe der betriebenen Forderung im Auge zu halten sein werde. Die erwähnte Verordnung wurde auf Grund Paragraph 69, Absatz 2, der Gewerbeordnung in der Fassung Nov. 1994) erlassen. Die dort normierte Verordnungsermächtigung hat das Ziel, Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, festzulegen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt. Besonders in Bezug auf die dort normierte Ermächtigung, die Höchstbeträge der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen zu bestimmen (Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 5, GewO) ist dabei schon im Gesetzestext klargestellt, dass es vorrangig um den Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen geht. Wenn somit in der erwähnten Verordnung einzelne typische Leistungen von Inkassobüros in Verbindung mit (in ihrer Summe geltenden) Höchstbeträgen an "gebührenden Vergütungen" angeführt sind, stellt dies nur klar, dass höhere Forderungen von Inkassobüros unzulässig sind. Dass die dort erwähnten Leistungen als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen wären, kann daraus ebensowenig abgeleitet werden, wie dass in jedem Fall die dort angeführten Beträge als angemessen erachtet werden müssten.

3. Im gegenständlichen Fall muss aber nicht im Detail geprüft werden, welche der vom Erstgericht festgestellten Leistungen des Inkassobüros zweckentsprechend waren und in welcher Höhe sie zu vergüten wären. Das Oberlandesgericht Innsbruck folgt nämlich der von Hofmann (RZ 1997, 52 ff, 54) vertretenen Auffassung, dass im Hinblick auf die gegenständliche Bestreitung seitens der beklagten Partei strenge Anforderungen an das Vorbringen der klagenden Partei in Bezug auf die tatsächlich von ihr dem Inkassobüro gegenüber eingegangene Zahlungsverpflichtung zu stellen sind. Zu ersetzen hat der Schuldner ja jedenfalls dem Gläubiger nur Inkassokosten insoweit, als sie der Gläubiger und Auftraggeber (gegenüber dem Inkassobüro) tatsächlich auf Grund seiner vertraglichen Beziehungen zum Inkassobüro zu zahlen hat. Angesichts der in der zitierten Verordnung vorgenommenen Unterscheidung in Auftraggebergebühr einerseits und Schuldnergebühr andererseits, worunter jeweils "vom Auftraggeber zu begleichende Vergütungen" bzw. "vom säumigen Schuldner zu begleichende Vergütungen" verstanden werden, kann die vom Inkassobüro geltend gemachte Schuldnergebühr nur dann vom Gläubiger dem Schuldner gegenüber verlangt werden, wenn sich der Gläubiger dem Inkassobüro gegenüber zur Tragung auch der Schuldnergebühr verpflichtet hat (Hofmann aaO; so auch schon OLG Innsbruck in 4 R 192/99p). Die klagende Partei hat keinerlei solches Vorbringen erstattet. Eine Verpflichtung der klagenden Partei zur Tragung der gesamten Schuldnergebühr erscheint auch insofern im gegenständlichen Fall unglaubwürdig, als auffälligerweise (wie festgestellt) die klagende Partei keine Zahlung an das Inkassobüro geleistet hat (an dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Erstgerichts, der klagenden Partei sei eine Rechnung des Inkassobüros zugekommen, an sich aktenwidrig ist, da das letzte Blatt in Beilage F nicht etwa eine Rechnung, sondern eine "Aufstellung der Aktivitäten und Inkassokosten" des Inkassobüros darstellt - was nach Hofmann aaO häufig anzutreffen ist und im dort dargelegten Sinne bedenklich erscheint).

Sämtliche vom Erstgericht festgestellten Positionen der erwähnten Aufstellung fallen unter die in der Verordnung angeführten Teilpositionen der Schuldnergebühr. Lediglich die Adressenausforschung und die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners fallen auch unter die Teilpositionen der Gläubigergebühr (§ 2 Z 2 bzw. § 2 Z 3 der Verordnung). Da für die Adressenausforschung ein wesentlich höherer Betrag geltend gemacht wird, als er nach § 2 Z 2 der Verordnung als Gläubigergebühr vom Inkassobüro dem Gläubiger gegenüber geltend gemacht werden dürfte und der geltend gemachte Betrag in etwa dem in § 3 Z 3 als Teil der Schuldnergebühr für Adressenausforschung genannten Betrag entspricht, ist hier davon auszugehen, dass die Schuldner- und nicht die Gläubigergebühr geltend gemacht wird. Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist nach § 2 Z 3 der Verordnung lediglich bedingt vom Gläubiger zu bezahlen, nämlich nur dann, wenn diese Kosten vom Schuldner nicht hereingebracht werden können. So lange nicht entsprechendes Vorbringen des Gläubigers (und ein Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens) vorliegt, was hier nicht der Fall ist, ist demnach auch in dieser Position davon auszugehen, dass die Schuldnergebühr geltend gemacht wird. Damit ist zu unterstellen, dass ausschließlich Schuldnergebühr im Sinne der Verordnung BGBl 1996/141 geltend gemacht wird, die auf Grund der Verordnung allein nicht von der klagenden Partei dem Beklagten gegenüber verlangt werden kann. Da die klagende Partei nicht vorgebracht hat, dass sie dem Inkassobüro gegenüber zur Tragung der Schuldnergebühr verpflichtet ist, fehlt schon die Schlüssigkeit des Vorbringens zur Begründung der Forderung auf Ersatz der Inkassokosten.Sämtliche vom Erstgericht festgestellten Positionen der erwähnten Aufstellung fallen unter die in der Verordnung angeführten Teilpositionen der Schuldnergebühr. Lediglich die Adressenausforschung und die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners fallen auch unter die Teilpositionen der Gläubigergebühr (Paragraph 2, Ziffer 2, bzw. Paragraph 2, Ziffer 3, der Verordnung). Da für die Adressenausforschung ein wesentlich höherer Betrag geltend gemacht wird, als er nach Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung als Gläubigergebühr vom Inkassobüro dem Gläubiger gegenüber geltend gemacht werden dürfte und der geltend gemachte Betrag in etwa dem in Paragraph 3, Ziffer 3, als Teil der Schuldnergebühr für Adressenausforschung genannten Betrag entspricht, ist hier davon auszugehen, dass die Schuldner- und nicht die Gläubigergebühr geltend gemacht wird. Die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ist nach Paragraph 2, Ziffer 3, der Verordnung lediglich bedingt vom Gläubiger zu bezahlen, nämlich nur dann, wenn diese Kosten vom Schuldner nicht hereingebracht werden können. So lange nicht entsprechendes Vorbringen des Gläubigers (und ein Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens) vorliegt, was hier nicht der Fall ist, ist demnach auch in dieser Position davon auszugehen, dass die Schuldnergebühr geltend gemacht wird. Damit ist zu unterstellen, dass ausschließlich Schuldnergebühr im Sinne der Verordnung BGBl 1996/141 geltend gemacht wird, die auf Grund der Verordnung allein nicht von der klagenden Partei dem Beklagten gegenüber verlangt werden kann. Da die klagende Partei nicht vorgebracht hat, dass sie dem Inkassobüro gegenüber zur Tragung der Schuldnergebühr verpflichtet ist, fehlt schon die Schlüssigkeit des Vorbringens zur Begründung der Forderung auf Ersatz der Inkassokosten.

Der Berufung ist daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klagsforderung auch in einem Teilbetrag von ATS 46.105,20 abzuweisen ist.

An der Kostenentscheidung des Erstgerichts ändert sich dadurch nichts, da die klagende Partei die Inkassokosten als Nebengebühr geltend gemacht hat, die Kosten also ohnehin auf der Basis des Betrages verzeichnet hat, mit dem sie letztlich obsiegt hat. Da die Abweisung verhältnismäßig geringfügig ist und mit der Beurteilung kein erheblicher Verfahrensaufwand in erster Instanz verbunden war, sind der klagenden Partei gemäß § 43 Abs 2 ZPO Kosten in verzeichneter Höhe zuzusprechen.An der Kostenentscheidung des Erstgerichts ändert sich dadurch nichts, da die klagende Partei die Inkassokosten als Nebengebühr geltend gemacht hat, die Kosten also ohnehin auf der Basis des Betrages verzeichnet hat, mit dem sie letztlich obsiegt hat. Da die Abweisung verhältnismäßig geringfügig ist und mit der Beurteilung kein erheblicher Verfahrensaufwand in erster Instanz verbunden war, sind der klagenden Partei gemäß Paragraph 43, Absatz 2, ZPO Kosten in verzeichneter Höhe zuzusprechen.

In zweiter Instanz ist für die Kostenentscheidung hingegen das Ausmaß des Erfolges der Berufung als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, da, wie dargelegt, keine eigentliche Nebenforderung im Sinne von § 54 Abs 2 JN Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die klagende Partei hat der beklagten Partei daher die richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.In zweiter Instanz ist für die Kostenentscheidung hingegen das Ausmaß des Erfolges der Berufung als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, da, wie dargelegt, keine eigentliche Nebenforderung im Sinne von Paragraph 54, Absatz 2, JN Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Die klagende Partei hat der beklagten Partei daher die richtig verzeichneten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00107 1R275.00a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2001:00100R00275.00A.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OLG0819_00100R00275_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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