TE OGH 2001/1/16 5Ob318/00a

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Helmut G*****, vertreten durch Pallauf, Pullmann, Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. Dr. Paul W*****, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Eckart Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen § 21 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Oktober 2000, GZ 54 R 301/00d-11, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Helmut G*****, vertreten durch Pallauf, Pullmann, Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. Dr. Paul W*****, gegen die Antragsgegnerin B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans Eckart Ruby, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Paragraph 21, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. Oktober 2000, GZ 54 R 301/00d-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsausführungen des Rekursgerichts sind durch die von ihm zitierte Entscheidung 5 Ob 24/85 = SZ 58/106 = MietSlg 37.367/23, in welcher auf die Hausbesorgerabfertigung ausdrücklich Bezug genommen wurde, gedeckt. Bei Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze kann auch eine Entlastung der Mieter der von der Hausbesorgerin zuletzt betreuten Häuser durch Aufteilung der 1996 bezahlten Abfertigung auf die Mieter aller Häuser, die die Hausbesorgerin während ihrer Beschäftigung beim selben Dienstgeber betreut hat, nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Häusern erworbenen Anwartschaften nicht erfolgen. Eine bessere Verteilung der Hausbesorgerabfertigung hat der Gesetzgeber erst ab 1. 1. 2000 in Form der Bildung von Rückstellungen gemäß § 23 Abs 1 Z 4 MRG idF WRN 1999 zugelassen.Die Rechtsausführungen des Rekursgerichts sind durch die von ihm zitierte Entscheidung 5 Ob 24/85 = SZ 58/106 = MietSlg 37.367/23, in welcher auf die Hausbesorgerabfertigung ausdrücklich Bezug genommen wurde, gedeckt. Bei Anwendung der in dieser Entscheidung enthaltenen Grundsätze kann auch eine Entlastung der Mieter der von der Hausbesorgerin zuletzt betreuten Häuser durch Aufteilung der 1996 bezahlten Abfertigung auf die Mieter aller Häuser, die die Hausbesorgerin während ihrer Beschäftigung beim selben Dienstgeber betreut hat, nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Häusern erworbenen Anwartschaften nicht erfolgen. Eine bessere Verteilung der Hausbesorgerabfertigung hat der Gesetzgeber erst ab 1. 1. 2000 in Form der Bildung von Rückstellungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, MRG in der Fassung WRN 1999 zugelassen.

Anmerkung

E60456 05A03180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00318.00A.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_0050OB00318_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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