TE OGH 2001/1/16 4Ob4/01v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "D***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Eugen R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 2 R 265/00p-9, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Ankündigung ist dann marktschreierisch, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen wird, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufgefasst und damit von jedermann unschwer auf ihren tatsächlichen Gehalt zurückgeführt wird, der deutlich erkennbar nicht in einer ernstzunehmenden Tatsachenbehauptung, sondern in einer ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretenden reklamehaften Anpreisung liegt (ÖBl 1993, 161 - Verhundertfachen Sie Ihr Geld; RIS-Justiz RS0078301). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits Behauptungen wie die "Bezirksjournale" würden "Seite für Seite, Artikel für Artikel, Anzeige für Anzeige" gelesen und "das Bezirksjournal - Die Lieblingszeitung der Wiener" als zulässige marktschreierische Werbung beurteilt, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genau, sondern sogleich als nicht ernstzunehmende Übertreibung erkannt werde.

Die Auffassung des Rekursgerichts, das die Aussage der Beklagten "ganz Vorarlberg liest Wann und Wo" als zulässige marktschreierische Anpreisung beurteilt und eine Irreführung durch einen unrichtigen Tatsachenkern verneint hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Auch wenn man der beanstandeten Aussage entgegen der Meinung des Rekursgerichts einen Tatsachenkern entnehmen wollte, könnte der nur darin bestehen, dass die Zeitschrift der Beklagten in Vorarlberg weit verbreitet ist. Das trifft aber tatsächlich zu, weil sich das Hauptverbreitungsgebiet der Zeitschrift auf Vorarlberg erstreckt und auch die Klägerin zugesteht, dass die Zeitschrift an alle Haushalte in Vorarlberg zugestellt wird.

Anmerkung

E60436 04A00041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00004.01V.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_0040OB00004_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten