TE OGH 2001/1/16 11Os162/00

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG, AZ 4d Vr 2582/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 2000, AZ 21 Bs 428/00 (= ON 84 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter G***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, AZ 4d römisch fünf r 2582/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 2000, AZ 21 Bs 428/00 (= ON 84 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Peter G***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2000 wurde Peter G*****, der nach seiner am 17. Oktober 1999 erfolgten Festnahme seit dem 18. Oktober 1999 in Untersuchungshaft angehalten wird, des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2000 wurde Peter G*****, der nach seiner am 17. Oktober 1999 erfolgten Festnahme seit dem 18. Oktober 1999 in Untersuchungshaft angehalten wird, des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Ihm liegt darnach zur Last, gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande Suchtgift (Heroin und Kokain) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt sowie Marihuana und geringe Mengen Kokain erworben und besessen zu haben.

Über die gegen dieses Urteil erhobenen, dem Obersten Gerichtshof am 9. November 2000 vorgelegten Rechtsmittel des Angeklagten (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) und der Staatsanwaltschaft (Berufung) wurde noch nicht entschieden.

Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 2000, mit welcher (neben der Beschwerdeabweisung) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO angeordnet wurde (ON 84), und releviert neben der Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen.Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde richtet sich gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. November 2000, mit welcher (neben der Beschwerdeabweisung) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera a und b StPO angeordnet wurde (ON 84), und releviert neben der Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft die unrichtige Beurteilung der Haftvoraussetzungen.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde ist ein Erfolg zu versagen:

Liegt - wie hier - bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Prüfung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen (Foregger/Fabrizy StPO8 § 180 Rz 4). Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren darf dabei nicht antizipiert werden und hat daher außer Betracht zu bleiben. Gemessen an der darnach maßgeblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren war die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca 13 Monate währende Untersuchungshaft jedoch selbst unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung (§ 46 StGB) noch nicht unverhältnismäßig.Liegt - wie hier - bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Prüfung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen (Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 180, Rz 4). Die Möglichkeit einer Strafreduktion im Rechtsmittelverfahren darf dabei nicht antizipiert werden und hat daher außer Betracht zu bleiben. Gemessen an der darnach maßgeblichen Freiheitsstrafe von drei Jahren war die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung ca 13 Monate währende Untersuchungshaft jedoch selbst unter Einbeziehung der Möglichkeit einer vorzeitigen Haftentlassung (Paragraph 46, StGB) noch nicht unverhältnismäßig.

Die gegen die Haftvoraussetzungen vorgebrachten Bedenken sind nicht stichhältig. Der Hinweis auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch geltend gemachten materiellen und prozessualen Einwendungen, womit ersichtlich die angewendete Strafbemessungsnorm (zugunsten einer für den Beschwerdeführer günstigeren) als Grundlage der ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Frage gestellt werden soll, geht fehl, weil deren Beurteilung dem Rechtsmittelgericht vorbehalten ist.

Die Kritik an der Ablehnung der Anwendung gelinderer Mittel zur Vermeidung der Untersuchungshaft wiederum ist unbegründet, weil die in der Beschwerde aufgezeigten Mittel nach Lage des Falles nicht geeignet sind, die angenommenen Haftgründe der Flucht- und Tatgebegehungsgefahr zu neutralisieren.

Peter G***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen war.Peter G***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen war.

Anmerkung

E60630 11D01620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00162..0116.000

Dokumentnummer

JJT_20010116_OGH0002_0110OS00162_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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