Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institut *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstaße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei P. ***** Gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ferid P*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 800.000,-- S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 2 R 167/00x-30, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Juni 2000, GZ 29 Cg 159/98w-24, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision greift unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und releviert Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht behandelt, aber verneint hat. Dies gilt auch für das unter dem Titel Aktenwidrigkeit erstattete Revisionsvorbringen.
Mit ihrer Rechtsrüge geht die Revision überwiegend von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Ein von der Klägerin veranlasster Irrtum wurde nicht festgestellt. Ein gemeinsamer Irrtum über die Verwertungsmöglichkeit des Gases könnte zwar nach herrschender Meinung Gegenstand einer Irrtumsanfechtung sein (obwohl der Anfechtungsgegner den Irrtum gar nicht veranlasst hat; vgl dazu Koziol/Welser I10 129). Die Beklagte will aber in Wahrheit keine Rückabwicklung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung oder eine Vertragsanpassung nach § 872 ABGB, sie strebt vielmehr die Bezahlung des nicht vereinbarten Werklohns für die Errichtung der Entgasungsanlage an, also im Ergebnis eine volle Tragung des Risikos durch das klagende Institut. Eine Irrtumsanfechtung setzte überdies die Anfechtung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss voraus (§ 1487 ABGB).Mit ihrer Rechtsrüge geht die Revision überwiegend von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Ein von der Klägerin veranlasster Irrtum wurde nicht festgestellt. Ein gemeinsamer Irrtum über die Verwertungsmöglichkeit des Gases könnte zwar nach herrschender Meinung Gegenstand einer Irrtumsanfechtung sein (obwohl der Anfechtungsgegner den Irrtum gar nicht veranlasst hat; vergleiche dazu Koziol/Welser I10 129). Die Beklagte will aber in Wahrheit keine Rückabwicklung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung oder eine Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB, sie strebt vielmehr die Bezahlung des nicht vereinbarten Werklohns für die Errichtung der Entgasungsanlage an, also im Ergebnis eine volle Tragung des Risikos durch das klagende Institut. Eine Irrtumsanfechtung setzte überdies die Anfechtung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss voraus (Paragraph 1487, ABGB).
Anmerkung
E60474 06A03340European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00334.00M.0117.000Dokumentnummer
JJT_20010117_OGH0002_0060OB00334_00M0000_000