TE OGH 2001/1/17 14Os155/00

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Akaki J***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 h Vr 7.493/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Schukri B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. November 2000, AZ 23 Bs 355/00 (= ON 803), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Akaki J***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 20 h römisch fünf r 7.493/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Schukri B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. November 2000, AZ 23 Bs 355/00 (= ON 803), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Schukri B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der Angeklagte Schukri B***** wurde mit dem (auch die Mitangeklagten Akaki J***** und Georgi O***** betreffenden) Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. April 1999 (ON 738) der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft vom 25. Juli 1996,Der Angeklagte Schukri B***** wurde mit dem (auch die Mitangeklagten Akaki J***** und Georgi O***** betreffenden) Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. April 1999 (ON 738) der Verbrechen des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 75 StGB und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft vom 25. Juli 1996,

22.50 Uhr, bis 7. April 1997, 14.15 Uhr, und vom 18. Dezember 1998, 0.25 Uhr, bis 28. April 1999, 22.30 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte Schukri B***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Staatsanwaltschaft (auch zum Nachteil B*****s) Berufung. Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2000 (GZ 14 Os 116/99-14; ON 787) wurde (hinsichtlich B*****) aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten Akaki J***** und Georgi O***** der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen III, VI und VIII und das im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch C (Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a Abs 1 StGB) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** wurde, soweit sie nicht den Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation betraf (C), verworfen. Die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung ist für den 14. Feber 2001 anberaumt (ON 806).22.50 Uhr, bis 7. April 1997, 14.15 Uhr, und vom 18. Dezember 1998, 0.25 Uhr, bis 28. April 1999, 22.30 Uhr, auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Gegen dieses Urteil erhoben der Angeklagte Schukri B***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und die Staatsanwaltschaft (auch zum Nachteil B*****s) Berufung. Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 2000 (GZ 14 Os 116/99-14; ON 787) wurde (hinsichtlich B*****) aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten Akaki J***** und Georgi O***** der Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen römisch III, römisch VI und römisch VIII und das im Übrigen unberührt bleibende Urteil im Schuldspruch C (Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB) und demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung verwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B***** wurde, soweit sie nicht den Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation betraf (C), verworfen. Die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung ist für den 14. Feber 2001 anberaumt (ON 806).

Nach dem auf Grund des genannten Urteils des Obersten Gerichtshofes in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 75 StGB hat der Angeklagte Schukri B***** in der Zeit vom 4. Juli 1996 bis 11. Juli 1996 zu der Tat des Akaki J*****, der mit einer Selbstladepistole Kaliber 7,65 mm mit aufgeschraubtem Schalldämpfer aus kurzer Distanz Schüsse gegen David S***** abfeuerte, wodurch dieser eine Steckschussverletzung im Rumpfbereich und eine Durchschussverletzung des Schädels erlitt, wobei Letztere zum sofortigen Todeseintritt führte, dadurch beigetragen, dass er Akaki J***** sowie Georgi O*****, der sich an der Tat des Akaki J***** durch mit einer geladenen Maschinenpistole geleistete Unterstützungs-, Aufpasser- und Absicherungsdienste beteiligte, vom 7. Juli 1996 bis 10. Juli 1996 im Hotel Atlanta wiederholt kontaktierte, ihnen ab 10. Juli 1996 die in Wien 5, Johanngasse 26/3 befindliche Wohnung, in welche sie unmittelbar vor der Tat und danach Unterschlupf nahmen, organisierte, zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes zugegen war und vor der Tat in Form von Aktiv- und Passivtelefonaten und durch Zurverfügungstellung der Wohnung und von Telefonanschlüssen die Tatausführung förderte.Nach dem auf Grund des genannten Urteils des Obersten Gerichtshofes in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 75 StGB hat der Angeklagte Schukri B***** in der Zeit vom 4. Juli 1996 bis 11. Juli 1996 zu der Tat des Akaki J*****, der mit einer Selbstladepistole Kaliber 7,65 mm mit aufgeschraubtem Schalldämpfer aus kurzer Distanz Schüsse gegen David S***** abfeuerte, wodurch dieser eine Steckschussverletzung im Rumpfbereich und eine Durchschussverletzung des Schädels erlitt, wobei Letztere zum sofortigen Todeseintritt führte, dadurch beigetragen, dass er Akaki J***** sowie Georgi O*****, der sich an der Tat des Akaki J***** durch mit einer geladenen Maschinenpistole geleistete Unterstützungs-, Aufpasser- und Absicherungsdienste beteiligte, vom 7. Juli 1996 bis 10. Juli 1996 im Hotel Atlanta wiederholt kontaktierte, ihnen ab 10. Juli 1996 die in Wien 5, Johanngasse 26/3 befindliche Wohnung, in welche sie unmittelbar vor der Tat und danach Unterschlupf nahmen, organisierte, zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes zugegen war und vor der Tat in Form von Aktiv- und Passivtelefonaten und durch Zurverfügungstellung der Wohnung und von Telefonanschlüssen die Tatausführung förderte.

Der Angeklage Schukri B***** war am 7. April 1997 im vorliegenden Verfahren gegen den Erlag einer Haftkaution in der Höhe von 2,000.000 Schilling enthaftet und zwischenzeitig im Verfahren AZ 27a Vr 11.286/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen versuchten Mordes erneut in U-Haft gesetzt worden, weshalb am 29. Jänner 1999 im vorliegenden Verfahren (ON 685/XXI) die Freigabe der Kaution beschlossen wurde. Nachdem B***** im genannten Parallelverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien freigesprochen und dort die Untersuchungshaft aufgehoben worden war, wurde über ihn im vorliegenden Verfahren am 20. Jänner 2000 nach § 180 Abs StPO erneut die Untersuchungshaft (Festnahme 19. Jänner 2000) verhängt, (ON 766/XXIV).Der Angeklage Schukri B***** war am 7. April 1997 im vorliegenden Verfahren gegen den Erlag einer Haftkaution in der Höhe von 2,000.000 Schilling enthaftet und zwischenzeitig im Verfahren AZ 27a römisch fünf r 11.286/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen versuchten Mordes erneut in U-Haft gesetzt worden, weshalb am 29. Jänner 1999 im vorliegenden Verfahren (ON 685/XXI) die Freigabe der Kaution beschlossen wurde. Nachdem B***** im genannten Parallelverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien freigesprochen und dort die Untersuchungshaft aufgehoben worden war, wurde über ihn im vorliegenden Verfahren am 20. Jänner 2000 nach Paragraph 180, Abs StPO erneut die Untersuchungshaft (Festnahme 19. Jänner 2000) verhängt, (ON 766/XXIV).

Über einen Enthaftungsantrag des Angeklagten Schukri B***** vom 11. August 2000 (ON 790/XXIV) entschied das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Durchführung einer Haftverhandlung am 29. August 2000 mit Beschluss (ON 797/XXIV) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO.Über einen Enthaftungsantrag des Angeklagten Schukri B***** vom 11. August 2000 (ON 790/XXIV) entschied das Landesgericht für Strafsachen Wien nach Durchführung einer Haftverhandlung am 29. August 2000 mit Beschluss (ON 797/XXIV) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Schukri B***** nicht Folge und setzte die über diesen verhängte Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs 7 StPO fort, wobei es - im Wesentlichen mit der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses übereinstimmend - insbesondere darauf hinwies, dass der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch im Hinblick auf die mutmaßlich hohe Strafe einen gegenüber bloßer - wenn auch dringender - Verdachtslage "besonders ausgeweiteten Fluchtanreiz" entfalte, der durch eine Kaution nicht wirksam gebannt werden könne.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Schukri B***** nicht Folge und setzte die über diesen verhängte Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 7, StPO fort, wobei es - im Wesentlichen mit der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses übereinstimmend - insbesondere darauf hinwies, dass der in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch im Hinblick auf die mutmaßlich hohe Strafe einen gegenüber bloßer - wenn auch dringender - Verdachtslage "besonders ausgeweiteten Fluchtanreiz" entfalte, der durch eine Kaution nicht wirksam gebannt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der der Angeklagte Schukri B***** die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr, insbesondere darin bekämpft, dass dieser nicht als durch die angebotene Kaution substituierbar angesehen wurde, ist nicht berechtigt.

Den Beschwerdeeinwänden ist vorweg zu entgegnen, dass der Umstand, wonach der Angeklagte im vorliegenden Verfahren seinerzeit schon einmal gegen Kaution enthaftet wurde, sich nicht zu seinen Gunsten auszuwirken vermag, weil Haftentscheidungen grundsätzlich auf den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung abstellen, sodass ein früherer Haftbeschluss auf einen unter geänderten Verhältnissen zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen Beschluss, keine Wirkung entfaltet.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung - wie schon zuvor das Erstgericht - das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr bejaht und dessen Substituierbarkeit im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruches wegen Beteiligung am Mord mit ausführlich geplanter und sorgfältig vorbereiteter gemeinsamer Vorgangsweise lässt erwarten, dass dem Angeklagten B***** im besonderen Maße und unmittelbarer als zuvor die Ernsthaftigkeit seiner Lage, in der er - schon ohne Mitberücksichtigung des noch offenen Verfahrens wegen organisierter Kriminalität - mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, von der er nur einen relativ geringen Teil bisher durch Vorhaft verbüsst hat, zum Bewusstsein gekommen ist. In Verbindung mit seinen aktenkundigen Auslandskontakten ist jedenfalls nicht auszuschließen (§ 180 Abs 7 StPO), dass er auf freiem Fuss versuchen würde, sich dem weiteren Strafverfahren und dem anschließenden Vollzug durch Flucht zu entziehen, wovon ihn auch der drohende Verlust einer neuerlich zu leistenden Kaution in der angebotenen Höhe nicht abhalten würde. Auch sonstige gelindere Mittel eignen sich nicht, die Fluchtgefahr auszuschließen.Zu Recht hat das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung - wie schon zuvor das Erstgericht - das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr bejaht und dessen Substituierbarkeit im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruches wegen Beteiligung am Mord mit ausführlich geplanter und sorgfältig vorbereiteter gemeinsamer Vorgangsweise lässt erwarten, dass dem Angeklagten B***** im besonderen Maße und unmittelbarer als zuvor die Ernsthaftigkeit seiner Lage, in der er - schon ohne Mitberücksichtigung des noch offenen Verfahrens wegen organisierter Kriminalität - mit einer hohen Freiheitsstrafe rechnen muss, von der er nur einen relativ geringen Teil bisher durch Vorhaft verbüsst hat, zum Bewusstsein gekommen ist. In Verbindung mit seinen aktenkundigen Auslandskontakten ist jedenfalls nicht auszuschließen (Paragraph 180, Absatz 7, StPO), dass er auf freiem Fuss versuchen würde, sich dem weiteren Strafverfahren und dem anschließenden Vollzug durch Flucht zu entziehen, wovon ihn auch der drohende Verlust einer neuerlich zu leistenden Kaution in der angebotenen Höhe nicht abhalten würde. Auch sonstige gelindere Mittel eignen sich nicht, die Fluchtgefahr auszuschließen.

Der Angeklagte Schukri B***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der Angeklagte Schukri B***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E60384 14D01550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00155..0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0140OS00155_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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