Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der beim Landesgericht Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführer 1. Manfred D*****, und 2. Hannelore D*****, beide vertreten durch Dr. Johann Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Verhängung von Zwangsstrafen, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 6 R 275/00d-5, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30. August 2000, GZ 13 Fr 2009/00y-2, verworfen wurde, soweit er Nichtigkeit geltend machte, sowie teilweise zurückgewiesen wurde und dem Rekurs teilweise nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Anträge auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über die vom Landesgericht Wels zu 27 Fr 1195/99g vorgelegten Fragen und auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft mbH ist der 28. Februar. Nachdem die Geschäftsführer der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes zur Offenlegung des Jahresabschlusses und zur Bekanntgabe der Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB für das Geschäftsjahr 1997/1998 nicht entsprochen haben, verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 1. 2000 die angedrohten Zwangsstrafen von je 10.000 S über die Gesellschafter und drohte weitere Zwangsstrafen von je 20.000 S an. Die Anfechtung dieses Strafbeschlusses durch die Geschäftsführer blieb erfolglos (6 Ob 94/00t).Der Stichtag für den Jahresabschluss der Gesellschaft mbH ist der 28. Februar. Nachdem die Geschäftsführer der Aufforderung des Firmenbuchgerichtes zur Offenlegung des Jahresabschlusses und zur Bekanntgabe der Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß Paragraph 221, HGB für das Geschäftsjahr 1997/1998 nicht entsprochen haben, verhängte das Erstgericht mit Beschluss vom 13. 1. 2000 die angedrohten Zwangsstrafen von je 10.000 S über die Gesellschafter und drohte weitere Zwangsstrafen von je 20.000 S an. Die Anfechtung dieses Strafbeschlusses durch die Geschäftsführer blieb erfolglos (6 Ob 94/00t).
Der entsprechenden Aufforderung des Firmenbuchgerichtes betreffend das Geschäftsjahr 1998/1999 kamen die Geschäftsführer ebenfalls nicht nach.
Das Firmenbuchgericht verhängte daher mit Beschluss vom 30. 8. 2000 über beide Geschäftsführer die angedrohten Zwangsstrafen von je 10.000 S und drohte weitere Zwangsstrafen von je 20.000 S an.
Das Rekursgericht verwarf den Rekurs der Geschäftsführer, soweit er Nichtigkeit geltend machte, wies den Rekurs zurück, soweit er sich gegen die Androhung weiterer Zwangsstrafen von je 20.000 S richtete und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Es wies weiters den im Rekurs enthaltenen Antrag zurück, das Verfahren infolge des Vorlagebeschlusses des Landesgerichtes Wels zu 27 Fr 1195/99g an den EuGH solange zu unterbrechen, bis der EuGH eine Interpretation der EG-Vorschriften im Hinblick auf die Offenlegungspflichten erstattet habe und bis das Verfahren vor dem Landesgericht Wels rechtskräftig abgeschlossen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jeweils nicht zulässig sei. Es begründete die Zurückweisung des Unterbrechungsantrages und den bestätigenden Teil seines Beschlusses im Wesentlichen damit, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der Offenlegungsvorschriften des HGB weder Bedenken gegen deren Gemeinschaftsrechtskonformität noch deren Verfassungsmäßigkeit bestünden. Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sei daher nicht aufzugreifen. Daran könne das vom Landesgericht Wels gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH nichts ändern. Wohl nehme der EuGH eine über den Ausgangsrechtsstreit hinausgehende Wirkung seiner Urteile an. Vorabentscheidungen wirkten dahin ex tunc, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die EuGH-Urteile zu beachten hätten. Art 234 EG-V sehe grundsätzlich ein Vorlagerecht von mitgliedsstaatlichen Gerichten an den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Einem Vorlageersuchen eines Gerichtes könnten andere Gerichte nicht entgegentreten. Umgekehrt könne aber auch eine Nichtvorlage mangels eines Anspruches auf Vorlage nicht gleichheitswidrig sein. Durch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werde keine Situation der Präjudizialität geschaffen, die es gebieten würde, mit allen gleichgelagerten nationalen Verfahren innezuhalten, bis eine Vorabentscheidung des EuGH vorliege. Ebensowenig wie eine Legitimation der Parteien bestehe, eine Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den EuGH zu beantragen, seien die Parteien legitimiert, eine Aussetzung gleichgelagerter Verfahren zu verlangen.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jeweils nicht zulässig sei. Es begründete die Zurückweisung des Unterbrechungsantrages und den bestätigenden Teil seines Beschlusses im Wesentlichen damit, dass nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung bezüglich der Offenlegungsvorschriften des HGB weder Bedenken gegen deren Gemeinschaftsrechtskonformität noch deren Verfassungsmäßigkeit bestünden. Die Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sei daher nicht aufzugreifen. Daran könne das vom Landesgericht Wels gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung des EuGH nichts ändern. Wohl nehme der EuGH eine über den Ausgangsrechtsstreit hinausgehende Wirkung seiner Urteile an. Vorabentscheidungen wirkten dahin ex tunc, dass alle Gerichte der Mitgliedsstaaten die EuGH-Urteile zu beachten hätten. Artikel 234, EG-V sehe grundsätzlich ein Vorlagerecht von mitgliedsstaatlichen Gerichten an den EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Einem Vorlageersuchen eines Gerichtes könnten andere Gerichte nicht entgegentreten. Umgekehrt könne aber auch eine Nichtvorlage mangels eines Anspruches auf Vorlage nicht gleichheitswidrig sein. Durch die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens werde keine Situation der Präjudizialität geschaffen, die es gebieten würde, mit allen gleichgelagerten nationalen Verfahren innezuhalten, bis eine Vorabentscheidung des EuGH vorliege. Ebensowenig wie eine Legitimation der Parteien bestehe, eine Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den EuGH zu beantragen, seien die Parteien legitimiert, eine Aussetzung gleichgelagerter Verfahren zu verlangen.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Geschäftsführer die Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes im Sinn einer ersatzlosen Aufhebung des die Zwangsstrafe verhängenden Beschlusses des Erstgerichtes, hilfsweise, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die vom Landesgericht Wels zu 27 Fr 1195/99g vorgelegten Fragen auszusetzen sowie weiters hilfsweise, die von den Rechtsmittelwerbern aufgeworfenen Auslegungsfragen des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die Revisionsrekurswerber begründen ihre Zulassungsbeschwerde mit dem Vorliegen von zwei Rechtsfragen erheblicher Bedeutung, nämlich
1. der Frage des Verstoßes der Publizitätsrichtlinie, der Jahresabschlussrichtlinie und der österreichischen Offenlegungsbestimmungen gegen EG-Primärrecht und Gemeinschaftsgrundrechte und
2. der Frage, ob ein in einem anhängigen Zwangsstrafenverfahren eingeleitetes Vorabentscheidungs- verfahren vor dem EuGH die Aussetzung der übrigen (bei anderen Gerichten) anhängigen ähnlichen oder gleichen Verfahren bis zur Vorabentscheidung erforderlich macht.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Vertrags- und Grundrechtskonformität der gesellschaftsrecht- lichen Richtlinien entspricht zwar der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Zur zweiten im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage der zwingenden Verfahrensaussetzung im Fall eines Vorlagebeschlusses in einem anderen Verfahren hat der Oberste Gerichtshof allerdings bisher noch nicht Stellung genommen, sodass der Revisionsrekurs daher aus diesem Grund zulässig ist. Er ist aber insgesamt nicht berechtigt.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entscheidet im Vorabentscheidungsverfahren über die Gültigkeit oder die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Sein Urteil bindet das nationale Vorlagegericht. Es entfaltet aber über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung oder seine Feststellung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes zu beachten haben (Niedermühlbichler, Verfahren vor dem EuG und EuGH Rz 298). Das Gemeinschaftsrecht sieht zwar keine formelle "erga omnes Wirkung" der EuGH-Entscheidungen vor. Die über den konkreten Einzelfall (Anlassfall) hinausreichende Präjudizwirkung ist aber aus zahlreichen Entscheidungen des EuGH abzuleiten (Schima, Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH 80 mwN; Dauses, Handbuch des Eu-Wirtschaftsrechtes Rz 137; Hakenberg/Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem EuGH2 64). Vorabentscheidungen des EuGH haben grundsätzlich die zeitliche Wirkung ex tunc (Dauses aaO Rz 127; Hakenberg aaO; Schima aaO 83; Niedermühlbichler aaO Rz 299), es sei denn, der EuGH beschränkt in seinem Spruch die zeitliche Zurückwirkung.
Die rekurrierenden Geschäftsführer leiten aus der dargestellten, über den Ausgangsfall hinausgehenden faktischen Bindung aller Gerichte an Vorabentscheidungen des EuGH ("erga omnes Effekt") eine Verpflichtung der Gerichte ab, ihr Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH im gleichgelagerten, schon anhängigen Vorabentscheidungs- verfahren zu unterbrechen. Dazu führen sie ins Treffen, dass nicht nur Diskriminierungen zwischen Angehörigen verschiedener Mitgliedsstaaten, sondern auch die unterschiedliche Behandlung von Personen innerhalb eines Mitgliedsstaates hintangehalten werden solle. Sei ein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet, so sei die Aussetzung jener Verfahren zwingend anzuordnen, für die die im Vorlagebeschluss gestellte Frage entscheidungswesentlich sei. Dies sei Ausfluss des Auslegungsmonopols des EuGH von Gemeinschaftsrecht und des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der einheitlichen Anwendung und Geltung des Gemeinschaftsrechtes.
Mit diesen Rekursausführungen wird das Ergebnis angestrebt, dass schon das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichtes alle übrigen Gerichte dahin binde, sich der Rechtsansicht des Anfragegerichtes anzuschließen, also selbst eine Anfrage an den EuGH zu richten, jedenfalls aber keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern das Verfahren auszusetzen. Die von einem Höchstgericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine Vorlagepflicht im Sinn des Art 177 EG-Vertrag (jetzt Art 234 EG) besteht, hätte dann ein untergeordnetes Gericht für die Zeit bis zur Entscheidung des EuGH bindend entschieden. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage sowohl im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH als auch im nationalen österreichischen Recht. § 90a GOG verbietet lediglich eine Sachentscheidung des anfragenden Gerichtes bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber führte dazu, schon der Anfrage eines nationalen Gerichtes die Präjudiz- und Bindungswirkung zuzuerkennen, die erst der Entscheidung des EuGH zukommt. Ein solches Ergebnis entbehrt der rechtlichen Grundlage und kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt werden. Die Parteien in anderen gleichgelagerten Verfahren können eine Anrufung des EuGH anregen. Darüber hinaus dient gerade die von den Revisionsrekurswerbern richtig aufgezeigte grundsätzliche Rückwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH der Vermeidung von Nachteilen. Beispielsweise könnte eine gemeinschaftsrechtswidrig eingehobene Abgabe unter Berufung auf das Vorabentscheidungsurteil des EuGH allenfalls zurückverlangt werden (Schima aaO 84). Damit vergleichbar wäre allenfalls die Rückerstattung schon bezahlter Zwangsstrafen, wenn der EuGH in dem von einem Landesgericht entrierten Vorabentscheidungsverfahren die Rechtsansicht der Rekurswerber bestätigen sollte, dass die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht grundrechtskonform seien.Mit diesen Rekursausführungen wird das Ergebnis angestrebt, dass schon das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichtes alle übrigen Gerichte dahin binde, sich der Rechtsansicht des Anfragegerichtes anzuschließen, also selbst eine Anfrage an den EuGH zu richten, jedenfalls aber keine meritorische Entscheidung zu treffen, sondern das Verfahren auszusetzen. Die von einem Höchstgericht zu lösende Rechtsfrage, ob eine Vorlagepflicht im Sinn des Artikel 177, EG-Vertrag (jetzt Artikel 234, EG) besteht, hätte dann ein untergeordnetes Gericht für die Zeit bis zur Entscheidung des EuGH bindend entschieden. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage sowohl im Gemeinschaftsrecht, in der Judikatur des EuGH als auch im nationalen österreichischen Recht. Paragraph 90 a, GOG verbietet lediglich eine Sachentscheidung des anfragenden Gerichtes bis zum Einlangen der Vorabentscheidung. Die Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber führte dazu, schon der Anfrage eines nationalen Gerichtes die Präjudiz- und Bindungswirkung zuzuerkennen, die erst der Entscheidung des EuGH zukommt. Ein solches Ergebnis entbehrt der rechtlichen Grundlage und kann auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt werden. Die Parteien in anderen gleichgelagerten Verfahren können eine Anrufung des EuGH anregen. Darüber hinaus dient gerade die von den Revisionsrekurswerbern richtig aufgezeigte grundsätzliche Rückwirkung einer Vorabentscheidung des EuGH der Vermeidung von Nachteilen. Beispielsweise könnte eine gemeinschaftsrechtswidrig eingehobene Abgabe unter Berufung auf das Vorabentscheidungsurteil des EuGH allenfalls zurückverlangt werden (Schima aaO 84). Damit vergleichbar wäre allenfalls die Rückerstattung schon bezahlter Zwangsstrafen, wenn der EuGH in dem von einem Landesgericht entrierten Vorabentscheidungsverfahren die Rechtsansicht der Rekurswerber bestätigen sollte, dass die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien nicht grundrechtskonform seien.
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung allerdings nicht und geht nach wie vor davon aus, dass der EuGH in seinem "Daihatsu-Urteil" das Sekundärrecht der Richtlinien geprüft und danach als vertrags- und
grundrechtskonform beurteilt hat (6 Ob 5/00d = GesRZ 2000, 173; 6 Ob
14/00b = WBl 2000, 286 [Gruber 251]; 6 Ob 77/00t = RdW 2000, 472; 6
Ob 126/00y, 6 Ob 163/00i, 6 Ob 165/00h ua, zuletzt etwa 6 Ob 215/00m). Auch wenn die tatsächliche Prüfung dieser Fragen durch den EuGH von manchen in Zweifel gezogen wird (Weh, Die Bilanzoffenlegungsrichtlinien und die Grundrechte, GesRZ 2000, 114), ist es für den Senat geradezu undenkbar, dass der EuGH einem Mitgliedsstaat die Umsetzung der Richtlinien aufträgt, ohne ihre Übereinstimmung mit den Grundrechten der EMRK und den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft geprüft zu haben (in diesem Sinne Gruber, Neues zur Bilanzpublizität, WBl 2000, 251). Auf diese Rechtsprechung wurden die Revisionsrekurswerber auch bereits in dem ihren Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückweisenden Beschluss vom 13. 4. 2000, 6 Ob 94/00t, hingewiesen, sodass eine Wiedergabe der die zitierten, zum Teil veröffentlichten Entscheidungen tragenden Gründe unterbleiben kann.
Aus den dargelegten Gründen wird den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH 1. zur Frage der Vereinbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien mit den EG-Wettbewerbsbestimmungen und dem Gemeinschaftsgrund- recht der Verhältnismäßigkeit und 2. zur Frage der Auslegung des Art 234 EG dahin, ob die Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Aussetzung auch anderer Rechtsstreitigkeiten, für die die Frage wesentlich sei, zwinge, nicht nähergetreten (ebenso 6 Ob 306/00v).Aus den dargelegten Gründen wird den Anregungen auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH 1. zur Frage der Vereinbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien mit den EG-Wettbewerbsbestimmungen und dem Gemeinschaftsgrund- recht der Verhältnismäßigkeit und 2. zur Frage der Auslegung des Artikel 234, EG dahin, ob die Initiierung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Aussetzung auch anderer Rechtsstreitigkeiten, für die die Frage wesentlich sei, zwinge, nicht nähergetreten (ebenso 6 Ob 306/00v).
Die zudem im Revisionsrekurs ausdrücklich gestellten Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, um die Vorabentscheidung im anderen Verfahren abzuwarten, sowie hilfsweise, auch in diesem Verfahren eine Vorabentscheidung einzuholen, waren zurückzuweisen. Den Rechtsmittelwerbern kommt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kein Antragsrecht betreffend die Einholung einer Vorabentscheidung zu (6 Ob 126/00y mwN uva). Umso weniger steht ihnen daher das Recht zu, die Aussetzung des betreffenden Verfahrens bis zur Entscheidung des von einem anderen Gericht in einem anderen Verfahren angerufenen EuGH zu begehren.
Anmerkung
E60572 06A03050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00305.00X.0117.000Dokumentnummer
JJT_20010117_OGH0002_0060OB00305_00X0000_000