TE OGH 2001/1/17 6Ob329/00a

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Cäcilie F*****, Peter F*****, und Susanne F*****, über den Revisionsrekurs der Eltern Ing. Eduard F***** und Elfriede F*****, gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien als Rekursgericht vom 17. November 2000, AZ 1 R 48/00z (13 P 1143/95i-7 des Teilaktes ON 435), womit der Rekurs der Eltern gegen den Beschluss des Jugendgerichtshofs Wien vom 19. Juli 2000, AZ 13 P 1143/95i (ON 3 des Teilakts ON 435), zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zwischen den Eltern der Minderjährigen und deren bereits volljährigen Geschwistern ist seit langem ein mit großen Emotionen geführter Streit um die Obsorge der drei noch minderjährigen Kinder anhängig. Peter und Susanne leben im Haushalt der Eltern. Cäcilia lebt derzeit im Haushalt einer Schwester, der im Bereich der Pflege und Erziehung die vorläufige Obsorge zukommt. Im Pflegschaftsverfahren sind die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern und deren Eignung zu einer ordnungsgemäßen Erziehung der Kinder zu prüfen. Das Erstgericht hatte unter anderem bereits ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt (ON 246). Mit Beschluss vom 23. 6. 2000 (ON 1 des Teilaktes ON 435) bestellte das Erstgericht neuerlich eine Sachverständige aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie und beauftragte sie zu einer schriftlichen Gutachtenserstattung zu den konkret angeführten Beweisthemen, ob 1. derzeit eine Erziehungsgefährdung der im Haushalt der Eltern lebenden beiden Kinder gegeben sei, 2. einer allfälligen Erziehungsgefährdung nur durch eine Obsorgeentziehung begegnet werden könne oder nur eine Erziehungsunterstützung notwendig sei, 3. die Einräumung eines vorläufigen Besuchsrechts der Geschwister für die Kinder günstig sei, 4. nach Abschluss des Obsorgeverfahrens unter Aufrechterhaltung der Obsorge der Eltern die Einräumung eines dauernden Besuchsrechts der Geschwister günstig sei und 5. die Übertragung der endgültigen Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betreffend die mj Cäcilia an ihre Schwester Anna dem Kindeswohl entspreche. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern Rekurs mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung.

Das Erstgericht wies diesen Rekurs als unzulässig zurück.

Das Rekursgericht bestätigte über den Rekurs derr Eltern diese Entscheidung (irrig als Zurückweisung). Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Unanfechtbarkeit der Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen nach § 362 Abs 2 und § 366 Abs 2 ZPO. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Das Rekursgericht bestätigte über den Rekurs derr Eltern diese Entscheidung (irrig als Zurückweisung). Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Unanfechtbarkeit der Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen nach Paragraph 362, Absatz 2 und Paragraph 366, Absatz 2, ZPO. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung der angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Die Bestellung eines Sachverständigen und der Auftrag zur Gutachtenserstattung zu einem bestimmten Thema dienen der im Rechtsfürsorgeverfahren von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof hat erst in jüngster Zeit die Vergleichbarkeit mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss betont und deshalb die Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 366 ZPO im außerstreitigen Verfahren bejaht (6 Ob 277/00d; 1 Ob 113/00z; 2 Ob 209/99w). Die Beweismittel und der Umfang der Beweisaufnahme dienen der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichtes vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. Durch die der Sammlung des Prozessstoffes dienende verfahrensleitende Verfügung wird nicht in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen (6 Ob 277/00d). Das Rekursgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss auch im außerstreitigen Verfahren verneint und dem Rekurs der Eltern gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Erstgericht mit Recht nicht Folge gegeben. Das Erstgericht war zur Zurückweisung schon aus verfahrensökonomischen Gründen berechtigt (§ 523 ZPO; EvBl 1969/330; 7 Ob 655/84; 5 Ob 587/85). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird nicht aufgezeigt.Die Bestellung eines Sachverständigen und der Auftrag zur Gutachtenserstattung zu einem bestimmten Thema dienen der im Rechtsfürsorgeverfahren von Amts wegen vorzunehmenden Stoffsammlung (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG). Der Oberste Gerichtshof hat erst in jüngster Zeit die Vergleichbarkeit mit dem im Zivilprozess zu fassenden Beweisbeschluss betont und deshalb die Anwendbarkeit der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 366, ZPO im außerstreitigen Verfahren bejaht (6 Ob 277/00d; 1 Ob 113/00z; 2 Ob 209/99w). Die Beweismittel und der Umfang der Beweisaufnahme dienen der Herbeiführung der Überzeugung des Gerichtes vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung. In den amtswegigen Verfahren ist das Gericht an Parteienanträge nicht gebunden. Diese haben keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. Durch die der Sammlung des Prozessstoffes dienende verfahrensleitende Verfügung wird nicht in die Rechtssphäre des Beteiligten eingegriffen (6 Ob 277/00d). Das Rekursgericht hat im Einklang mit dieser Rechtsprechung eine abgesonderte Anfechtungsmöglichkeit gegen den Sachverständigenbestellungsbeschluss auch im außerstreitigen Verfahren verneint und dem Rekurs der Eltern gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch das Erstgericht mit Recht nicht Folge gegeben. Das Erstgericht war zur Zurückweisung schon aus verfahrensökonomischen Gründen berechtigt (Paragraph 523, ZPO; EvBl 1969/330; 7 Ob 655/84; 5 Ob 587/85). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wird nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E60471 06A03290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00329.00A.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0060OB00329_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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