TE OGH 2001/1/18 2Nd1/01

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Veröffentlicht am 18.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgitt B*****, vertreten durch Dr. Wolf-Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Stefanie S*****, und 2. I***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Hubert Just, Rechtsanwalt in Kirchdorf a. d. Krems, wegen S 30.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Kirchdorf a. d. Krems das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt S 30.000 an Schmerzengeld; sie sei am 22. Juli 2000 bei einem Auffahrunfall aus dem Verschulden der Erstbeklagten verletzt worden und habe eine Distorsion der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule sowie ein Schleudertrauma erlitten.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens; das Verschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls werde zwar nicht bestritten, doch sei der Aufprall an das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug mit einer derart geringen Geschwindigkeit erfolgt, dass eine Verletzung nicht habe eintreten können.

Die Klägerin beantragte die Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt als ihr Wohnsitzgericht, weil die von ihr beantragten Zeugen dort wohnten und sie als sorgepflichtige Mutter für drei Kinder zu diesem Gericht leichter anreisen könne.

Die beklagten Parteien haben dem Delegierungsantrag ausdrücklich zugestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschendere Lehre und ständiger Rechtsprechung (vgl Mayr in Rechberger ZPO2 § 31 JN Rz 4 mwN) eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn dem Delegierungsantrag durch den Gegner ausdrücklich zugestimmt wird. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls unstrittig ist und der von der Klägerin namhaft gemachte Zeuge und die Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt wohnen. Bei diesem Sachverhalt sprechen daher Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt.Nach Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle desselben ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zwar soll nach herrschendere Lehre und ständiger Rechtsprechung vergleiche Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN) eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen, doch ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn dem Delegierungsantrag durch den Gegner ausdrücklich zugestimmt wird. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass das Verschulden der Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls unstrittig ist und der von der Klägerin namhaft gemachte Zeuge und die Klägerin im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt wohnen. Bei diesem Sachverhalt sprechen daher Zweckmäßigkeitsgründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt.

Anmerkung

E60548 02J00011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020ND00001.01.0118.000

Dokumentnummer

JJT_20010118_OGH0002_0020ND00001_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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