TE OGH 2001/1/23 7Ob4/01s

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesmbH & Co KG, vertreten durch die Komplementärin W***** GesmbH, vertreten durch den Geschäftsführer DI Dr. Wilhelm P*****, vertreten durch Dr. Christian Sparlinek, Rechtsanwalt in Linz, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagten Parteien 1.) Ingrid S*****, 2.) V***** reg.Gen.mbH, *****, und 3.) DI Rudolf S*****, alle vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 916.528,78 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. November 2000, GZ 1 R 166/00p-130, bei gleichzeitig erhobener Ablehnungserklärung der klagenden Partei gegen zwei Mitglieder des Senates des Berufungsgerichtes, der diese Entscheidung gefällt hat, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei, in dem zwei Mitglieder des Berufungssenates, nämlich der Vorsitzende Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Dr. Kurt Haslinger und der Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Erich Wanko als befangen abgelehnt werden, unterbrochen.

2.) Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gemeinsam mit der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichteten außerordentlichen Revision erhebt die klagende Partei Ablehnungsantrag hinsichtlich der beiden im Spruch genannten Mitglieder des Berufungssenates.

Rechtliche Beurteilung

Nach stRsp ist die Geltendmachung der Befangenheit auch noch in einem Rechtsmittelschriftsatz zulässig (RIS-Justiz RS0042028 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel hat in einem solchen Fall das gemäß § 23 JN zuständige Gericht über die Ablehnung zu entscheiden, weil die Entscheidung eines erfolgreich abgelehnten Richters als nichtig aufzuheben wäre (ÖBl 1977, 76 uva).Nach stRsp ist die Geltendmachung der Befangenheit auch noch in einem Rechtsmittelschriftsatz zulässig (RIS-Justiz RS0042028 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel hat in einem solchen Fall das gemäß Paragraph 23, JN zuständige Gericht über die Ablehnung zu entscheiden, weil die Entscheidung eines erfolgreich abgelehnten Richters als nichtig aufzuheben wäre (ÖBl 1977, 76 uva).

Das Revisionsverfahren war daher bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrages der klagenden Partei zu unterbrechen (RIS-Justiz RS0042028, zuletzt etwa 8 Ob 342/97w; 7 Ob 54/98m; 9 Ob 26/00i).

Das Berufungsgericht wird vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben (§ 23 JN); nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag wird der Akt zur Behandlung der außerordentlichen Revision (neuerlich) vorzulegen sein.Das Berufungsgericht wird vorerst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben (Paragraph 23, JN); nach Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag wird der Akt zur Behandlung der außerordentlichen Revision (neuerlich) vorzulegen sein.

Anmerkung

E60714 07A00041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00004.01S.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20010123_OGH0002_0070OB00004_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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