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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der L, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2006, Zl. BOB - 36/06, betreffend die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren keine Parteistellung zukommt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2006 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin in einem näher bezeichneten baupolizeilichen Auftragsverfahren keine Parteistellung zukommt. Dieses baupolizeiliche Auftragsverfahren richtete sich an den Eigentümer einer Liegenschaft im 11. Wiener Gemeindebezirk; die Beschwerdeführerin nutzt diese Liegenschaft sowie die darauf befindlichen Baulichkeiten auf Grund eines ihr eingeräumten lebenslangen Nutzungs- und Wohnrechtes. Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass dieses lebenslange Nutzungs- und Wohnrecht der Beschwerdeführerin keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren vermittle.
In ihrem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ein Vollzug des Bescheides im Abbruch der sich auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten bestehe und damit den Entzug der einzigen Wohnmöglichkeit der Beschwerdeführerin nach sich ziehen würde. Sie sei eine alte, gehbehinderte Frau, welche die Baulichkeiten auf der gegenständlichen Liegenschaft als einzige Wohnmöglichkeit nutze, eine andere Wohnmöglichkeit bestehe nicht. Mit dem Vollzug des im Bescheid vom 15. September 2005 aufgetragenen Bauauftrages wäre sohin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Schließlich habe die MA 25 bereits die Drohung der Ersatzvornahme gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft ausgesprochen, was einen weiteren Schritt darstelle, eine alte gebrechliche Dame in die Obdachlosigkeit zu treiben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren zukommt.
Voraussetzung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug oder der Ausübung durch Dritte zugänglich ist. Unter Vollzug eines Bescheides ist die Umsetzung eines Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt, ist keinem Vollzug zugänglich.
Schon deshalb war dem Antrag kein Erfolg beschieden.
Dazu kommt aber, dass auch bei Stattgebung des Antrages die von der Beschwerdeführerin angestrebte Wirkung des Aufschubs des Vollzugs des Bescheides vom 15. September 2005 nicht einher ginge. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieses Feststellungsbescheides bewirkte zwar, dass nicht mehr für andere Verfahren verbindlich feststehen würde, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren hatte. Keinesfalls würde dies aber bedeuten, dass der Beschwerdeführerin als Folge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren zukäme. Eine Sistierung der Wirkungen des baupolizeilichen Auftrages, der sich allein an den Liegenschaftseigentümer und nicht an die Beschwerdeführerin richtete, wäre mit der Entscheidung über den Aufschiebungsauftrag nicht verbunden.
Daraus folgt, dass selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde nicht dazu führen würde, dass die Vollstreckung des baupolizeilichen Auftrages gehemmt würde. Die von der Beschwerdeführerin als Ziel ihres Antrags genannte Aufschiebung von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit dem vorliegenden Antrag daher gar nicht erreicht werden.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 17. Jänner 2006
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideVollzugBesondere Rechtsgebiete BaurechtBegriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007050002.A00Im RIS seit
13.04.2007Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010