Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, Gastwirt, *****vertreten durch Dr. Reinhard Köffler und andere, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Dipl. Ing. Klaus E*****, Architekt, ***** vertreten durch Kahn, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 402.100 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2000, GZ 6 R 46/00g-43, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da das Erstgericht die Feststellung der Vereinbarung der GOA auf die Parteienvernehmung des Beklagten und die Honorarberechnung (Beilage 41) gründete, das Berufungsgericht sich mit dieser Frage befasst und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erkennbar überprüft hat, vermögen allenfalls entgegenstehende Beweismittel oder eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung keinen Anfechtungsgrund in dritter Instanz zu begründen (RIS-Justiz RS0043371). Auch zu den einzelnen klagegegenständlichen Positionen hat das Berufungsgericht sich auf das Sachverständigengutachen gestützt und die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Daher beruht die Unterlassung weiterer Feststellungen zu diesen Punkten auf der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die nicht revisibel ist.Die gerügte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da das Erstgericht die Feststellung der Vereinbarung der GOA auf die Parteienvernehmung des Beklagten und die Honorarberechnung (Beilage 41) gründete, das Berufungsgericht sich mit dieser Frage befasst und die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erkennbar überprüft hat, vermögen allenfalls entgegenstehende Beweismittel oder eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung keinen Anfechtungsgrund in dritter Instanz zu begründen (RIS-Justiz RS0043371). Auch zu den einzelnen klagegegenständlichen Positionen hat das Berufungsgericht sich auf das Sachverständigengutachen gestützt und die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichtes übernommen. Daher beruht die Unterlassung weiterer Feststellungen zu diesen Punkten auf der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die nicht revisibel ist.
Ob nach der Zeugenaussage P***** das Büro des Beklagten der Meinung war, der Anschluss zum Abluftsystem wäre im Anbot des R*****-Center inkludiert, steht der Feststellung, dass nicht hervorgekommen sei, dass der Beklagte im Auftrag an dieses Unternehmen übersehen habe, den Anschluss der Dunstabzugshauben zum Abluftsystem zu vereinbaren, nicht entgegen, weil weder die Zeugenaussage noch die Feststellungen Grundlagen dafür bieten, dass eine Verpflichtung des Beklagten hiezu bestand, einen solchen Auftrag zu erteilen noch dafür, dass trotz zusätzlicher Leistung hiefür keine Kosten entstanden wären. Die Ablehnung der Ersatzpflicht des Beklagten für diese Kosten des Anschlusses an das Abluftsystem begründen daher keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.
Ob dem Kläger zu Punkt 12 ein Schaden entstanden ist, ist nicht eine Frage der Aktenwidrigkeit, sondern der rechtlichen Beurteilung. Ob die vom Beklagten zu hoch eingeschätzten, vom Sachverständigen weit nach unten korrigierten Abzüge für mangelhafte Bautischlerarbeiten Kostenfolgen und somit eine Ersatzpflicht des Beklagten in einem zwischen dem Kläger und dem Bautischler geführten Vorprozess nach sich zogen, haben die Vorinstanzen damit verneint, dass dem Kläger letztlich durch die dort vergleichsweise erfolgte Zahlung eines Kapitalbetrages von 100.000 S und eines Kostenbeitrages von S 55.000 sowie den tatsächlichen Mängelbehebungen im vom Kläger bewerteten Ausmaß von S 66.820,64 jedenfalls der eingeklagte Betrag von S
126.922 zukam und dadurch letztlich für den Kläger kein vom Beklagten zu vertretender Schaden durch Prozesskosten entstand. Eine krasse Fehlbeurteilung der Kostenfolgen im Vorprozess zeigt der Kläger daher nicht auf, zumal das Berufungsgericht überdies anführte, dass nur eine Pauschalbezifferung des Schadens durch den Kläger erfolgt sei und er daher den Schadensbeweis nicht erbringen konnte. Auch in der Revision vermag ein konkreter Schaden nicht beziffert zu werden, sodass der bloße Hinweis auf die Ermittlung nach § 273 ZPO alles offenlässt und geradezu darauf hinweist, dass die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch substantiiert wurde bzw wie die Schadensermittlung zu erfolgen hat, eine Frage ist, die nicht über den Einzelfall hinausgeht.126.922 zukam und dadurch letztlich für den Kläger kein vom Beklagten zu vertretender Schaden durch Prozesskosten entstand. Eine krasse Fehlbeurteilung der Kostenfolgen im Vorprozess zeigt der Kläger daher nicht auf, zumal das Berufungsgericht überdies anführte, dass nur eine Pauschalbezifferung des Schadens durch den Kläger erfolgt sei und er daher den Schadensbeweis nicht erbringen konnte. Auch in der Revision vermag ein konkreter Schaden nicht beziffert zu werden, sodass der bloße Hinweis auf die Ermittlung nach Paragraph 273, ZPO alles offenlässt und geradezu darauf hinweist, dass die Beurteilung, ob ein Schadenersatzanspruch substantiiert wurde bzw wie die Schadensermittlung zu erfolgen hat, eine Frage ist, die nicht über den Einzelfall hinausgeht.
Da die Tätigkeit des Architekten mit Übergabe der Schlussgebührennote endete und Besichtigungen oder Überwachungen während der Gewährleistungszeit gesondert zu verrechnen waren, bildet die Unterlassung von Feststellungen von Tätigkeiten aus den Begehungsprotokollen Beilage C, D, N, die nach Legung der Schlussnote datieren, keinen Feststellungsmangel, weil sie wegen der Möglichkeit gesondert zu honorierender Leistungen nach Legung der Schlussnote der Feststellung über das Ende der Tätigkeit des Architekten, die auf einer über den Einzelfall nicht hinausgehenden Auslegung der Bestimmungen der GOA beruht, nicht entgegenstehen.
Im Übrigen vermag die Anführung einzelner Positionen in der außerordentlichen Revision und einer von der Beurteilung der Vorinstanzen abweichenden rechtlichen Beurteilung allein, ohne einen krassen Verstoß gegen die gängige Rechtsprechung aufzuzeigen, keine aufzugreifende, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu begründen.
Anmerkung
E60503 09A03200European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00320.00Z.0124.000Dokumentnummer
JJT_20010124_OGH0002_0090OB00320_00Z0000_000