TE OGH 2001/1/24 9Ob226/00a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Kraftloserklärungssache der Antragsteller 1) Aloisia K*****, Pensionistin, 2) Matthias K*****, Elektriker, beide *****, 3) Anna W*****, Hausfrau, *****, alle vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27. Juli 2000, GZ 1 R 132/00p-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist auch im Rekursverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz; eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen kommt in dritter Instanz nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof ist vielmehr an den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (JBl 1996, 728; SZ 51/21 uva). Auf die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, mit denen sie den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt bekämpft, ist daher nicht einzugehen.

Der Vorwurf, dass das Rekursgericht von den Feststellungen des Erstgerichtes abgegangen sei, ist unzutreffend. Im Gegensatz zur Meinung der Revisionsrekurswerberin ist das Erstgericht nicht davon ausgegangen, dass der Erblasser die Sparbücher einer ihm nahestehenden Person übertragen hat. Im Revisionsrekurs werden dazu die Überlegungen des Erstgerichtes über mögliche Schlussfolgerungen aus bestimmten Umständen (S 101 des Aktes: "....könnte man schließen ..., dass der Erblasser.... übertragen haben muss") aus dem Zusammenhang gerissen. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstgerichtlichen Ausführungen ist jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass - wovon auch das Rekursgericht ausgeht - das Erstgericht als bescheinigt erachtet hat, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt im Besitz der Sparbücher war und dass die Antragsteller nicht wissen, wo bzw. bei wem sich diese Urkunden derzeit befinden.

Entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin haben sich die (ursprünglichen) Angaben der Antragsteller durch den nunmehr als bescheinigt angenommenen Sachverhalt nicht als unrichtig erwiesen. Vielmehr haben die Antragsteller nur bislang fehlende Behauptungen nachgetragen und ihr Vorbringen nunmehr bescheinigt.

Die Meinung der Rekurswerberin, aus der in diesem Verfahren ergangenen Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes sei abzuleiten, dass das Erstgericht nach den ergänzenden Behauptungen und Bescheinigungen der Antragsteller einen neuen Beschluss auf Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens hätte fällen müssen, ist unzutreffend. Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit dem Aufgebot der Urkunden unangefochten und wirksam eingeleitet wurde; lediglich eine Bindungswirkung in dem Sinn, dass das Verfahren ungeachtet eines tauglichen Antrags fortgesetzt werden bzw. die Urkunden wirklich für kraftlos erklärt werden müssten, wurde verneint. Mit den ergänzenden Behauptungen der Antragsteller und der ihnen nunmehr gelungenen Bescheinigung des behaupteten Sachverhalts sind die Voraussetzungen für die Kraftloserklärung gegeben, sodass das wirksam eingeleitete Verfahren - die Aufgebotsfrist ist längst abgelaufen - im Sinne der Stattgebung des Antrages zum Abschluss gebracht werden konnte.

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe keine "zweite Anfrage" iS § 11 Abs 1 KEG durchgeführt, macht die Revisionsrekurswerberin einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, auf den sie sich in zweiter Instanz nicht berufen hat. Ein in zweiter Instanz nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0043111; zuletzt 10 ObS 180/00v; zum Rekursverfahren: 5 Ob 132/86).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe keine "zweite Anfrage" iS Paragraph 11, Absatz eins, KEG durchgeführt, macht die Revisionsrekurswerberin einen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, auf den sie sich in zweiter Instanz nicht berufen hat. Ein in zweiter Instanz nicht geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz kann aber in dritter Instanz nicht mehr gerügt werden (RIS-Justiz RS0043111; zuletzt 10 ObS 180/00v; zum Rekursverfahren: 5 Ob 132/86).

Anmerkung

E60723 09A02260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00226.00A.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20010124_OGH0002_0090OB00226_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten