Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, B.V., *****, Niederlande, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Robert S*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Gemeinschuldners Dr. Werner S*****, wegen S 14,884.857,35 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 29. Juni 2000, GZ 2 R 64/00d-73, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der beklagte Gemeinschuldner hat bis zuletzt als Rechtsanwalt weder über seine Barauslagen noch über seine Kosten Rechnung gelegt. Nach ständiger Judikatur ist aber dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft (vgl RIS-Justiz RS0017592 mwN; RdW 1992, 400; allgemein RIS-Justiz RS0021821 und RS0025587). Soweit der Rechtsanwalt nicht eine Pauschalentlohnung vereinbart hat, hat er in ziffernmäßig überprüfbaren Weise seinen Honoraranspruch abzurechnen (vgl RIS-Justiz RS0045344 = insb SZ 71/155; 6 Ob 286/99y).Der beklagte Gemeinschuldner hat bis zuletzt als Rechtsanwalt weder über seine Barauslagen noch über seine Kosten Rechnung gelegt. Nach ständiger Judikatur ist aber dann, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruches nach der Natur des Geschäftes und den Umständen des Falles eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, die Fälligkeit des Entgeltes mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft vergleiche RIS-Justiz RS0017592 mwN; RdW 1992, 400; allgemein RIS-Justiz RS0021821 und RS0025587). Soweit der Rechtsanwalt nicht eine Pauschalentlohnung vereinbart hat, hat er in ziffernmäßig überprüfbaren Weise seinen Honoraranspruch abzurechnen vergleiche RIS-Justiz RS0045344 = insb SZ 71/155; 6 Ob 286/99y).
Nach § 19 Abs 1 RAO ist der Rechtsanwalt zwar berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen "Barschaften" die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, soweit diese nicht durch erhaltene Vorschüsse gedeckt sind, in Abzug zu bringen, hat jedoch hierüber sogleich seiner Partei zu verrechnen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO ist der Rechtsanwalt zwar berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen "Barschaften" die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, soweit diese nicht durch erhaltene Vorschüsse gedeckt sind, in Abzug zu bringen, hat jedoch hierüber sogleich seiner Partei zu verrechnen.
Wie der Oberste Gerichtshof nun bereits in seiner Entscheidung SZ 71/155 (= RIS-Justiz RS01100833) ausgeführt hat, ist das Abzugsrecht nach § 19 Abs 1 RAO inhaltlich ein Aufrechnungsrecht, für das die allgemeinen Kompensationsregeln der §§ 1438 ff ABGB Anwendung finden, soweit dem nicht Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen. Nach § 1439 finde eine Kompensation zwischen einer fälligen und einer nicht fälligen Forderung nicht statt. Dies wird durch § 19 Abs 1 letzter Halbsatz RAO auch für diese Bestimmung noch klargestellt. Da aber eine Fälligkeit der hier vom Beklagten gar nicht näher bezifferten Gegenforderungen mangels der Erfüllung des Erfordernisses der genauen Abrechnung nicht eingetreten ist kann sich der Beklagte schon aus diesem Grund nicht auf die Bestimmung des § 19 Abs 1 RAO stützen.Wie der Oberste Gerichtshof nun bereits in seiner Entscheidung SZ 71/155 (= RIS-Justiz RS01100833) ausgeführt hat, ist das Abzugsrecht nach Paragraph 19, Absatz eins, RAO inhaltlich ein Aufrechnungsrecht, für das die allgemeinen Kompensationsregeln der Paragraphen 1438, ff ABGB Anwendung finden, soweit dem nicht Besonderheiten des Bevollmächtigungs- und Auftragsvertrags entgegenstehen. Nach Paragraph 1439, finde eine Kompensation zwischen einer fälligen und einer nicht fälligen Forderung nicht statt. Dies wird durch Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz RAO auch für diese Bestimmung noch klargestellt. Da aber eine Fälligkeit der hier vom Beklagten gar nicht näher bezifferten Gegenforderungen mangels der Erfüllung des Erfordernisses der genauen Abrechnung nicht eingetreten ist kann sich der Beklagte schon aus diesem Grund nicht auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, RAO stützen.
Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Insgesamt vermag es der Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Anmerkung
E60968 08A00081European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00008.01M.0125.000Dokumentnummer
JJT_20010125_OGH0002_0080OB00008_01M0000_000