TE OGH 2001/1/25 8ObA6/01t

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei mj. Gerhard S*****, geboren am *****, Schüler, *****, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter Peter S*****, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei F*****GmbH & Co KG, Bau- und Möbeltischlerei, *****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 14.767,32 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2000, GZ 13 R 47/00k-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung von Volontär- und Praktikantenverhältnissen gegenüber Arbeitsverhältnissen maßgebende Rechtslage eingehend und zutreffend dargestellt. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier zu beurteilenden konkreten Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die die Zulässigkeit der Revision - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - nicht rechtfertigt (9 ObA 235/99w). Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier aber nicht die Rede sein. Dass der Kläger nur deshalb Arbeiten zugewiesen erhielt, weil er darum "bettelte", ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Festgestellt wurde nur, dass er immer wieder um Beschäftigung fragte. Dadurch wird aber die vom Berufungsgericht bejahte Eingliederung in den Betrieb und die Qualifikation des Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers (ebenso wie auch die Unentgeltlichkeit) nicht vereinbart wurde. Die Frage, ob der Kläger an Arbeitszeiten gebunden war, hat das Erstgericht als nicht feststellbar erachtet. Da er tatsächlich die betriebliche Arbeitszeit eingehalten hat, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, diese Negativfeststellung gehe zu Lasten der Beklagten, weil diese für die besonderen Kriterien, die auf ein Volontariatsverhältnis schließen lassen, beweispflichtig sei, unbedenklich. Im Übrigen steht fest, dass der Kläger eine Reihe von Arbeiten zugewiesen erhielt, die nicht unter den in der Revision ins Treffen geführten Begriff der "praktische Ergänzung der schulischen Ausbildung" subsumiert werden können. Alles in allem ist daher die vom Berufungsgericht vorgenommene Einzelfallbeurteilung keineswegs unvertretbar, sodass die Zulässigkeit der Revision zu verneinen ist.

Anmerkung

E60846 08B00061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00006.01T.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_008OBA00006_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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