TE OGH 2001/1/25 15R5/01t

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Univ.Doz.Dr.Bydlinski und Dr.Rechberger in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K*****, Bildhauer, vertreten durch Dr.E***** L*****, Rechtsanwältin *****, als Verfahrenshelferin, wider die beklagte Partei S***** K*****, Keramikerin, vertreten durch Dr.J******, Rechtsanwalt *****, wegen S 496.545,45 samt Nebengebühren, über den im Namen der klagenden Partei erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.6.2000, 27 Cg 24/96i-32, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Ein Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.Ein Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Nachdem das Verfahren mangels Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichtes Anfang Juli 1997 rechtskräftig beendet worden war, sprach das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass der Kläger, dem die Verfahrenshilfe gewährt worden war, gemäß § 71 ZPO verpflichtet ist, die Verfahrenshelferin RA Dr.Esther Lenzinger tarifmäßig mit S 17.807,40 zu entlohnen und die Pauschalgebühr für die Berufung in Höhe von S 10.600,-- nachzuzahlen.Nachdem das Verfahren mangels Anfechtung der Entscheidung des Berufungsgerichtes Anfang Juli 1997 rechtskräftig beendet worden war, sprach das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss aus, dass der Kläger, dem die Verfahrenshilfe gewährt worden war, gemäß Paragraph 71, ZPO verpflichtet ist, die Verfahrenshelferin RA Dr.Esther Lenzinger tarifmäßig mit S 17.807,40 zu entlohnen und die Pauschalgebühr für die Berufung in Höhe von S 10.600,-- nachzuzahlen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs der Verfahrenshelferin, in dem sie namens des Klägers die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

Der Rekurs ist mangels Vertretungsbefugnis der einschreitenden Verfahrenshelferin zurückzuweisen.

Gemäß § 64 Abs 1 ZPO erstrecken sich die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe auf den konkreten ("einen bestimmten") Rechtsstreit sowie ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsstreit mit der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes, sohin im Juli 1997, abgeschlossen, womit die Wirkungen der Verfahrenshilfe - mit Ausnahme eines allfälligen Exekutionsverfahrens innerhalb des Folgejahres - beendet wurden. Dies gilt auch für die Vertretungsbefugnis des als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalts.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO erstrecken sich die Wirkungen der bewilligten Verfahrenshilfe auf den konkreten ("einen bestimmten") Rechtsstreit sowie ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsstreit mit der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes, sohin im Juli 1997, abgeschlossen, womit die Wirkungen der Verfahrenshilfe - mit Ausnahme eines allfälligen Exekutionsverfahrens innerhalb des Folgejahres - beendet wurden. Dies gilt auch für die Vertretungsbefugnis des als Verfahrenshelfer beigegebenen Rechtsanwalts.

Jedenfalls für nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache zu setzende Verfahrensschritte, die allein Fragen der Verfahrenshilfe betreffen, besteht die Vertretungsbefugnis des beigegebenen Verfahrenshelfers nicht weiter. Insbesondere für Beschlüsse, mit denen der Partei gemäß § 71 ZPO die tarifmäßige Honorierung der Leistungen des Verfahrenshelfers aufgetragen wird, wäre Gegenteiliges schon auf Grund der unweigerlich eintretenden Interessenkollision undenkbar. Gerade in Fragen der Verfahrenshilfe bedarf die Partei in Anbetracht der in § 72 Abs 3 ZPO angeordneten Verfahrenserleichterungen, die auch eine ausreichende Rechtsbelehrung gewährleisten, einer qualifizierten Vertretung auch gar nicht, und zwar weder vor der Einleitung noch nach Beendigung des Rechtsstreits. Das Rechtsmittel war daher mangels Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zurückzuweisen. Von einem Verbesserungsverfahren war Abstand zu nehmen, da die Einschreiterin ausdrücklich erklärt hat, "als bestellte Verfahrenshelferin" tätig werden zu wollen, sodass kein Anlass zur Annahme besteht, dass sie zugleich beabsichtigen könnte, als rechtsgeschäftlich bestellte Prozessvertreterin zu agieren. Im Übrigen ist nach der Aktenlage (vgl ON 40) eine wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses (an den Kläger) offenbar noch gar nicht erfolgt.Jedenfalls für nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache zu setzende Verfahrensschritte, die allein Fragen der Verfahrenshilfe betreffen, besteht die Vertretungsbefugnis des beigegebenen Verfahrenshelfers nicht weiter. Insbesondere für Beschlüsse, mit denen der Partei gemäß Paragraph 71, ZPO die tarifmäßige Honorierung der Leistungen des Verfahrenshelfers aufgetragen wird, wäre Gegenteiliges schon auf Grund der unweigerlich eintretenden Interessenkollision undenkbar. Gerade in Fragen der Verfahrenshilfe bedarf die Partei in Anbetracht der in Paragraph 72, Absatz 3, ZPO angeordneten Verfahrenserleichterungen, die auch eine ausreichende Rechtsbelehrung gewährleisten, einer qualifizierten Vertretung auch gar nicht, und zwar weder vor der Einleitung noch nach Beendigung des Rechtsstreits. Das Rechtsmittel war daher mangels Vertretungsbefugnis der Einschreiterin zurückzuweisen. Von einem Verbesserungsverfahren war Abstand zu nehmen, da die Einschreiterin ausdrücklich erklärt hat, "als bestellte Verfahrenshelferin" tätig werden zu wollen, sodass kein Anlass zur Annahme besteht, dass sie zugleich beabsichtigen könnte, als rechtsgeschäftlich bestellte Prozessvertreterin zu agieren. Im Übrigen ist nach der Aktenlage vergleiche ON 40) eine wirksame Zustellung des angefochtenen Beschlusses (an den Kläger) offenbar noch gar nicht erfolgt.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00380 15R5-01t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:01500R00005.01T.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OLGW009_01500R00005_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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