TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/18 2005/09/0170

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Veröffentlicht am 18.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des F B in W, vertreten durch Dr. Georg Kahlig RA GmbH in 1070 Wien, Siebensterngasse 42, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. September 2005, Zl. UVS-07/A/3/1798/2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. September 2005 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 21. Bezirk, vom 25. November 2004 in der Schuldfrage keine, in der Straffrage insoweit teilweise Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1 und 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf jeweils EUR 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils acht Tage, die zu Spruchpunkt 2 verhängte Geldstrafe auf EUR 11.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage, die zu Spruchpunkt 3 verhängte Geldstrafe auf EUR 8.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage und die unter Spruchpunkt 4 verhängte Geldstrafe auf EUR 12.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zehn Tage herabgesetzt wurden.

Den Schuldsprüchen lag zu Grunde, der Beschwerdeführer habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der N-GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft in einem näher bezeichneten Betriebslokal fünf näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige in näher genannten Zeiträumen als Animierdamen beschäftigt habe, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Er habe dadurch in fünf Fällen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit § 3 leg. cit. verletzt und sei nach dem 4. Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG - mit zeitraumabhängig unterschiedlichen Strafen - zu bestrafen gewesen.

Nach Wiedergabe der Anzeige und der gegen das Straferkenntnis erster Instanz erhobenen Berufung sowie Zitierung der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen und der in der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Zeugenaussagen kam die belangte Behörde rechtlich zu dem Ergebnis, der Aufenthalt von jungen, nur mit durchsichtiger Kleidung, Shorts und BH bekleideten Ausländerinnen in einem Animierlokal, die in einem Hinterzimmer des Lokales ihre Privatkleidung in einem Spind aufbewahrten, erfülle den Tatbestand des § 28 Abs. 7 AuslBG, da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass solchen Ausländerinnen in der geschilderten Weise eine Bar und deren Hinterzimmer allgemein zugänglich wäre. Dass dies auch im Beschwerdefall zutreffe, werde durch den Umstand erhärtet, dass das Beweisverfahren ergeben habe, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen dort nur mit Zustimmung der Barfrau hätten aufhältig sein dürften. Die in der Verhandlung vom 18. Mai 2005 einvernommene Zeugin Z. habe freimütig, glaubwürdig und in Übereinstimmung mit den Angaben der Ausländerinnen in den Personenerhebungsblättern angegeben, sie habe zusätzlich zu ausbezahlten Getränkeprozenten ein Fixum von 30 EUR bekommen. Darüber hinaus habe sie, wenn viel zu tun gewesen sei, auch hinter der Bar ausgeholfen. Die Tätigkeit als Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements unter Beteiligung am Umsatz auch an verkauften Getränken stelle eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG dar. An diesem Ergebnis änderten auch nichts die Angaben der Zeugin B.S. und C.S., die nicht nur in einem persönlichen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stünden, sondern auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im unmittelbaren Eindruck erkennbar bemüht gewesen seien, dem Beschwerdeführer durch ihre Aussage nicht zu schaden und seine Rechtfertigung zu bestätigen. Dabei hätten sie im unmittelbaren Eindruck persönlich unglaubwürdig und ihre Angaben widersprüchlich gewirkt. Auch die Zeuginnen R. und L. hätten im unmittelbaren Eindruck unglaubwürdig, eingeschüchtert und instruiert gewirkt und hätten Fragen zum Teil schon bevor sie gestellt worden seien, beantwortet, sich in Widersprüche verwickelt oder vorgegeben, sich nicht mehr zu erinnern. Dies habe den Eindruck ergeben, dass sie nicht die Wahrheit ausgesagt hätten. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse seien daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen und sei seine Rechtfertigung lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer habe im Sinne der Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft machen können, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre. Zwar müsse einem Unternehmer zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlassen zu dürfen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken, ob der Unternehmer dann aber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er glaubhaft mache, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reiche nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt sei. Dass ein derartiges Kontrollsystem bestanden hätte, sei vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden und auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen, insbesondere keine Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer keine Kontrollmaßnahmen organisiert oder durchgeführt hätte bzw. ob solche Kontrollmaßnahmen als geeignet zu qualifizieren seien oder nicht. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er Kontrollmaßnahmen, die die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch von ihm beauftragte Personen hätten gewährleisten sollen, in keinem Stadium des Verwaltungsstrafverfahrens behauptet hat, geschweige denn konkret zur Darstellung gebracht hätte. Dabei hat die belangte Behörde bereits zutreffend darauf verwiesen, dass im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG im Falle von Ungehorsamsdelikten - und die Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gilt als solches (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2006, Zl. 2003/09/0081, mwN) - der Beschuldigte gehalten ist, initiativ alles vorzubringen, was zu seiner Entlastung dienlich sein könnte. Es ist daher nicht Sache der Behörde, den Beschwerdeführer zu einem solchen Vorbringen anzuleiten. Der Umstand, dass die von ihm mit der Wahrnehmung seiner Weisungen zur Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen- bzw. arbeitsmarktbehördlichen Vorschriften Beauftragten zu ihm in einer verwandtschaftlichen Nahebeziehung stehen und ihm vertrauenswürdig erschienen, ändert an seiner grundsätzlichen Verpflichtung nichts, innerbetrieblich für die Einhaltung seiner Weisung Sorge zu tragen und sich nicht mit der angenommenen Vertrauenswürdigkeit dieser Personen zufrieden zu geben.

Die belangte Behörde stellte als Sachverhalt unter anderem fest, dass die Ausländerinnen "teils in durchsichtiger Kleidung und teils nur mit Short und BH bekleidet an Tischen des Lokals sitzend angetroffen worden" seien und "ihre Straßenkleidung und ihre Papiere in einem rückwärtigen Raum in dort befindlichen Spinden verwahrt" hätten, sowie dass "die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen nur mit Zustimmung der Barfrau im Lokal aufhältig sein durften". Die Beweiswürdigung, auf Grund derer die belangte Behörde zu diesen Feststellungen gelangte, ist im Sinne der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden eingeschränkten Kontrollbefugnis nicht als unschlüssig zu erkennen. Der solcherart von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reichte aber aus, dass sie im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (als Beispiel etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0134, mwN) zu Recht von einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ausgehen durfte, ohne dass es hierzu der Beweislastregel des § 28 Abs. 7 AuslBG bedurfte.

Von daher gesehen ist die Behauptung in der Beschwerde, jener Raum, in welchem die Ausländerinnen ihre persönlichen Sachen in Spinden untergebracht hätten, diene sowohl für Beschäftigte als auch für Besucher des Lokales als Garderobe, eine im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 41 VwGG nicht aufzugreifende Neuerung.

Auch die Beschwerdebehauptung, die Ausländerinnen hätten Personenblätter ausgefüllt, welche nicht in einer von ihnen beherrschten Sprache verfasst gewesen seien, erweist sich insoweit als aktenwidrig, als - die bulgarische Staatsangehörige ausgenommen - alle anderen Ausländerinnen Personenblätter ausfüllten, in denen die an sie gerichteten Fragen unter anderem auch in ihrer jeweiligen Muttersprache gestellt wurden.

Da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen sich als unberechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090170.X00

Im RIS seit

15.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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