TE OGH 2001/1/29 3Ob5/01h

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Josef Peissl und Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die verpflichtete Partei Karl K*****, wegen 438.095 S sA über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. November 2000, GZ 4 R 246/00a-49, womit deren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 18. September 2000, GZ 4 R 246/00a-46, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 27. April 2000 gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Verpflichteten gegen die erstgerichtliche Feststellung des Schätzwerts einer vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffenen Liegenschaft sowie gegen die erstgerichtliche Genehmigung der von der führenden betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 39). Dagegen erhob der Verpflichtete Revisionsrekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom 26. 5. 2000 zurückwies (ON 41). Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 18. 9. 2000 nicht Folge und sprach überdies aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 46). Diesen Beschluss bekämpfte der Verpflichtete erneut mit Revisionsrekurs, den das Erstgericht im Weg über das Rekursgericht vorlegte. Das Gericht zweiter Instanz wies daraufhin diesen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 9. 11. 2000 als unzulässig zurück (ON 49) und führte aus, der Revisionsrekurs gegen die angefochtene Entscheidung sei gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Da die Zurückweisung des Rechtsmittels nicht schon vom Erstgericht ausgesprochen worden sei, habe sie das Rekursgericht gemäß § 523 ZPO als "Durchlaufgericht" nachzuholen. Der Rekurs gegen diese Entscheidung sei jedenfalls zulässig, weil sich die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 528 Abs 2 ZPO nicht auf derartige Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz bezögen.Mit Beschluss vom 27. April 2000 gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Verpflichteten gegen die erstgerichtliche Feststellung des Schätzwerts einer vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffenen Liegenschaft sowie gegen die erstgerichtliche Genehmigung der von der führenden betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 39). Dagegen erhob der Verpflichtete Revisionsrekurs, den das Erstgericht mit Beschluss vom 26. 5. 2000 zurückwies (ON 41). Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 18. 9. 2000 nicht Folge und sprach überdies aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (ON 46). Diesen Beschluss bekämpfte der Verpflichtete erneut mit Revisionsrekurs, den das Erstgericht im Weg über das Rekursgericht vorlegte. Das Gericht zweiter Instanz wies daraufhin diesen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 9. 11. 2000 als unzulässig zurück (ON 49) und führte aus, der Revisionsrekurs gegen die angefochtene Entscheidung sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Da die Zurückweisung des Rechtsmittels nicht schon vom Erstgericht ausgesprochen worden sei, habe sie das Rekursgericht gemäß Paragraph 523, ZPO als "Durchlaufgericht" nachzuholen. Der Rekurs gegen diese Entscheidung sei jedenfalls zulässig, weil sich die Rechtsmittelbeschränkungen gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht auf derartige Entscheidungen eines Gerichts zweiter Instanz bezögen.

Der Rekurs des Verpflichteten ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ging zutreffend davon aus, den Revisionsrekurs des Verpflichteten bloß als Durchlaufgericht zurückgewiesen zu haben, weshalb diese Entscheidung anfechtbar ist (näher zu diesem Problemkreis zuletzt 3 Ob 256/00v mwN).

Das Gericht zweiter Instanz führte im Übrigen richtig aus, dass der Revisionsrekurs gegen die von ihm mit Beschluss vom 18. 9. 2000 ausgesprochene Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses des Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig ist (siehe 3 Ob 256/00v). Demnach wies es den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen jene Entscheidung ohne Rechtsirrtum zurück. Somit ist aber dem Rechtsmittel des Verpflichteten ein Erfolg zu versagen.Das Gericht zweiter Instanz führte im Übrigen richtig aus, dass der Revisionsrekurs gegen die von ihm mit Beschluss vom 18. 9. 2000 ausgesprochene Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses des Verpflichteten gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO absolut unzulässig ist (siehe 3 Ob 256/00v). Demnach wies es den Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen jene Entscheidung ohne Rechtsirrtum zurück. Somit ist aber dem Rechtsmittel des Verpflichteten ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E60806 03A00051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00005.01H.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20010129_OGH0002_0030OB00005_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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