Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Alfons S*****, wegen 754.289,08 S sA, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 22. November 2000, GZ 1 R 438/00v-38, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Fahrnisexekutionsverfahren, dessen Bestimmungen hier anzuwenden sind, wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 78 EO), ist gegen einen bestätigenden Beschluss - auch über die Meistbotsverteilung - ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht zulässig (EvBl 1968/64; Mohr in Angst, EO Rz 13 zu § 268; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 290).Im Fahrnisexekutionsverfahren, dessen Bestimmungen hier anzuwenden sind, wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO), ist gegen einen bestätigenden Beschluss - auch über die Meistbotsverteilung - ein weiterer Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls nicht zulässig (EvBl 1968/64; Mohr in Angst, EO Rz 13 zu Paragraph 268 ;, Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 290).
Anmerkung
E60808 03A00161European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00016.01A.0129.000Dokumentnummer
JJT_20010129_OGH0002_0030OB00016_01A0000_000