TE OGH 2001/1/29 9ObA14/01a

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Veröffentlicht am 29.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred K*****-KEG, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Milutin M*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerarbeitsverhältnisses, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2000, GZ 7 Ra 319/00h-15, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Oktober 2000, GZ 26 Cga 27/00f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 24. 1. 2001 wurde dem Revisionsrekurs der beklagten Partei nicht Folge gegeben. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei langte erst am 26. 1. 2001 und damit nach der Entscheidung beim Obersten Gerichtshof ein.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursverfahren ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 521a; RIS-Justiz RS0043937). Das Rekursverfahren über die Berichtigung einer "Vergleichsausfertigung" zufolge Abweichens von der Urschrift des Protokolls begründet weder einen Ausnahmefall des § 521a ZPO, noch ist eine Analogie zu dieser Bestimmung geboten (vgl Kodek aaO Rz 3 zu § 521a); es hat auch keine für den Rechtsstreit richtungweisende, die Untergerichte bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu ergehen (vgl Kodek aaO Rz 1 zu § 521a) weshalb die diesbezüglichen Überlegungen der klagenden Partei nicht greifen.Das Rekursverfahren ist überall dort, wo nichts Gegenteiliges angeordnet ist, einseitig (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 521 a, ;, RIS-Justiz RS0043937). Das Rekursverfahren über die Berichtigung einer "Vergleichsausfertigung" zufolge Abweichens von der Urschrift des Protokolls begründet weder einen Ausnahmefall des Paragraph 521 a, ZPO, noch ist eine Analogie zu dieser Bestimmung geboten vergleiche Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 521 a,); es hat auch keine für den Rechtsstreit richtungweisende, die Untergerichte bindende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu ergehen vergleiche Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 521 a,) weshalb die diesbezüglichen Überlegungen der klagenden Partei nicht greifen.

Anmerkung

E61107 09BA0141

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00014.01A.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20010129_OGH0002_009OBA00014_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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