TE OGH 2001/1/30 10ObS353/00k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer und MR Mag. Gerhard Puschner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert W*****, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Klimburg Rechtsanwaltspartnerschaft in Eisenstadt, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1050 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Ruhen der Erwerbsunfähigkeitspension und Rückforderung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 161/00f-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 2000, GZ 17 Cgs 22/00x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 161/00p-10, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 161/00p-10, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Erwerbsunfähigkeitspension) gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Das Erstgericht wies das Klagebegehren (dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Rückforderungsanspruch zustehe und diese schuldig sei, ihm auch für die Zeit vom 17. 4. 1999 bis 29. 5. 1999 die Pension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren) ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei.Gegenstand des Verfahrens ist die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Erwerbsunfähigkeitspension) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Das Erstgericht wies das Klagebegehren (dass der Beklagten gegenüber dem Kläger kein Rückforderungsanspruch zustehe und diese schuldig sei, ihm auch für die Zeit vom 17. 4. 1999 bis 29. 5. 1999 die Pension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren) ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass gemäß § 45 Abs 3 ASGG der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben hat, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Revision (Seite 4 Punkt I. 1. aE) - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (RIS-Justiz RS0085754; zuletzt: 10 ObS 191/99g mwN). Ein Streitgegenstand im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß § 45 Abs 1 und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln; sie ist nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 45 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen. Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers nämlich derzeit ins Leere.Richtig ist, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben hat, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Revision (Seite 4 Punkt römisch eins. 1. aE) - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (RIS-Justiz RS0085754; zuletzt: 10 ObS 191/99g mwN). Ein Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, leg cit zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln; sie ist nach Paragraph 419, ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen. Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers nämlich derzeit ins Leere.

Anmerkung

E60623 10ObS353.00k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00353.00K.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_010OBS00353_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten