TE OGH 2001/1/30 1Ob224/00y

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Robert B*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2000, GZ 40 R 183/00h-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat der Vermieter - wie hier - die nicht regelmäßige Benützung der Wohnung nachgewiesen, so ist es Sache des Mieters, den Beweis zu führen, er werde in nächster Zukunft in die Wohnung zurückkehren, die Nichtbenützung habe nur eine vorübergehende Unterbrechung dargestellt (1 Ob 602/94; 1 Ob 1522/96; 3 Ob 203/99w u. a.) oder er habe sonst ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietvertrags (MietSlg 42.338; WoBl 1991, 192; 10 Ob 46/00p u. a.). Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (WoBl 1993, 227). Diesen erforderlichen Beweis hat der Beklagte im Verfahren nicht erbracht. In seiner Revision bekämpft er überwiegend in unzulässiger Weise die erstinstanzlichen Feststellungen und bringt keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität zur Darstellung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E60794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00224.00Y.0130.000

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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