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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §2 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der R KEG und 2. E, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmartservice Wien vom 17. Oktober 2006, Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2599846/2612856/2006, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 2006 wurde die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Zweitantragsteller, einen ungarischen Staatsangehörigen als "Kellner mit Inkasso" abgelehnt, weil dieser nach Darstellung der belangten Behörde keine der Voraussetzungen des §4 Abs. 6 AuslBG, insbesondere auch nicht jene des § 2 Abs. 5 AuslBG, erfülle.
Die Antragsteller bekämpfen diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und haben diese mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die belangte Behörde hat zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ablehnend Stellung genommen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Antragsteller machen geltend, ohne die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung sei eine Weiterbeschäftigung des zunächst als Praktikant für die erstantragstellende Partei zulässigerweise tätig gewesenen Zweitantragsteller nicht mehr möglich, der aber im Betrieb der Erstantragstellerin bereits unentbehrlich geworden sei; hinzu komme, dass dieser selbst ebenfalls durch die Einbuße seines aus diesem Arbeitsverhältnis bezogenen Einkommens einen unverhältnismäßigen Nachteil erleide. Sie verfolgen damit in Wahrheit aber das Ziel, der Verwaltungsgerichtshof solle die (versagt gebliebene) Bewilligung erteilen, damit die beantragte ausländische Arbeitskraft erlaubterweise beschäftigt werden dürfe.
Die Erteilung einer derartigen Bewilligung fällt nicht in die Kompetenz des Verwaltungsgerichtshofes. Sie könnte auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgen, denn auf diese Weise kann weder die bescheidmäßig versagte Erteilung der begehrten Beschäftigungsbewilligung herbeigeführt noch der Ablauf einer vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme nach § 20b AuslBG rückgängig gemacht werden (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1996, Zl. AW 96/09/0044, vom 13. Jänner 1998, Zl. AW 97/09/0084, vom 16. Juli 1998, Zl. AW 98/09/0047, und vom 5. Jänner 1999, Zl. AW 98/09/0093).
Dem Antragsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Umsetzung des Bescheidspruches den Antragstellern konkret drohe. Mit dem angefochtenen Bescheide wurde der Erstantragstellerin lediglich eine von ihr angestrebte Erlaubnis (Bewilligung) nach dem AuslBG nicht erteilt. Dass mit dem angefochtenen Bescheid andere Nachteile als diese Nichterteilung der beantragten Erlaubnis verbunden wären, wird im Aufschiebungsantrag nicht dargetan.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 22. Januar 2007
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2006090068.A00Im RIS seit
13.04.2007