Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Luc J*****, und 2) Liliane Celine J*****, beide *****, vertreten durch Dr. Ernst Bosin, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen die beklagten Parteien 1) B***** AG, 2) B***** Gesellschaft mbH, beide *****, vertreten durch Dr. Karl G. Aschaber, Dr. Andreas König und Dr. Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, und 3) Ingeborg N*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,800.000,-- s. A. und Feststellung (Streitwert S 50.000,--), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Parteien und der drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Okotber 2000, GZ 4 R 171/00d-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
1. Zur Revision der Drittbeklagten:
Die Rechtsrüge der Drittbeklagten scheitert schon deshalb, weil diese im Berufungsverfahren nur eine Tatsachen- und Beweisrüge erhoben hat (ON 56, siehe S 42 des Berufungsurteils). Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann aber im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN).
Festgestellt wurde, dass die Kläger der Drittbeklagten S 800.000 als Anzahlung auf den Kaufpreis der Liegenschaft zahlten. Einer gegen diese Feststellung gerichteten Beweisrüge der Drittbeklagten hat bereits das Gericht zweiter Instanz auf Grundlage des Akteninhalts eine Absage erteilt (S 42 bis 44 der Berufungsentscheidung). Die nunmehrige Rüge, dahin dass die Feststellung, der erst- und zweitbeklagten Partei sei bei Abschluss des Kauf- bzw Leasingvertrags nicht bekannt gewesen, dass die Kläger bereits S 800.000 an die Drittbeklagte gezahlt hätten, sei grob aktenwidrig, widerspricht dem Neuerungsverbot ebenso wie die Behauptung, die Teilzahlung sei wirtschaftlich der zweitbeklagten Partei zuzurechnen.
Rechtliche Beurteilung
2. Zur Revision der Kläger:
Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren (JBl 2000, 519; MietSlg 50.873/11; SZ 68/120; JBl 1992, 594; SZ 57/129). Das bedeutet aber nicht, dass auch der Kreditvertrag und der Verpfändungsvertrag zwischen den Klägern (bzw der Edelweißhof Gesellschaft mbH) und der erstbeklagten Partei als Umgehungsgeschäft und damit als nichtig zu beurteilen seien, denn es bestand keine "rechtlich unlösbare Verknüpfung", der Umgehungserfolg setzte diese beiden Verträge nicht "geradezu voraus" (vgl 6 Ob 325/99h; SZ 70/262). Die Kredit- und Verpfändungsvereinbarung wurde nicht davon abhängig gemacht, dass der Kauf- und der Leasingvertrag rechtswirksam zustandekämen (vgl SZ 54/4), vielmehr mussten die Kläger nach dem Hinweis auf bestehende Probleme bei der Verbücherung des Kaufvertrags gerade damit rechnen, dass ihnen die eigentümerähnliche Stellung abhanden kommen könnte (S 24 des Berufungsurteils). Dann hatten sie aber das Risiko ihrer Vermögensdisposition allein zu tragen (vgl WoBl 1988, 23; SZ 59/17; SZ 54/4; SZ 43/63). Soweit die Kläger ausführen, der Kredit sei nur für Investitionen ins Leasingobjekt verwendet worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies zwar ihren Behauptungen entspricht, aber - zu ihren Lasten - nicht feststellbar war (S 25 der Berufungsentscheidung), weshalb sie insoweit unzulässigerweise nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen.Der Kauf- und der Leasingvertrag wurden geschlossen, um den Klägern eine eigentümerähnliche Stellung zu verschaffen, was aber den Bestimmungen des Tiroler Landesverkehrsgrundgesetzes zuwiderlief, weshalb - unstrittigerweise - diese beiden Verträge ex tunc unwirksam waren (JBl 2000, 519; MietSlg 50.873/11; SZ 68/120; JBl 1992, 594; SZ 57/129). Das bedeutet aber nicht, dass auch der Kreditvertrag und der Verpfändungsvertrag zwischen den Klägern (bzw der Edelweißhof Gesellschaft mbH) und der erstbeklagten Partei als Umgehungsgeschäft und damit als nichtig zu beurteilen seien, denn es bestand keine "rechtlich unlösbare Verknüpfung", der Umgehungserfolg setzte diese beiden Verträge nicht "geradezu voraus" vergleiche 6 Ob 325/99h; SZ 70/262). Die Kredit- und Verpfändungsvereinbarung wurde nicht davon abhängig gemacht, dass der Kauf- und der Leasingvertrag rechtswirksam zustandekämen vergleiche SZ 54/4), vielmehr mussten die Kläger nach dem Hinweis auf bestehende Probleme bei der Verbücherung des Kaufvertrags gerade damit rechnen, dass ihnen die eigentümerähnliche Stellung abhanden kommen könnte (S 24 des Berufungsurteils). Dann hatten sie aber das Risiko ihrer Vermögensdisposition allein zu tragen vergleiche WoBl 1988, 23; SZ 59/17; SZ 54/4; SZ 43/63). Soweit die Kläger ausführen, der Kredit sei nur für Investitionen ins Leasingobjekt verwendet worden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass dies zwar ihren Behauptungen entspricht, aber - zu ihren Lasten - nicht feststellbar war (S 25 der Berufungsentscheidung), weshalb sie insoweit unzulässigerweise nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgehen.
Im Sinne obiger Ausführungen haben die Kläger die Aufnahme der Kredite und deren Prolongation selbst zu verantworten. Im Übrigen war - wie erwähnt - gar nicht feststellbar, dass sie die Kreditsummen für Investitionen verwendeten (S 24 des Urteils der zweiten Instanz); allein schon deshalb bleibt ihnen der "Rückersatz für von ihnen vorgenommene Investitionen" verwehrt.
Es mag sein, dass die Auflösung des gesamten Depots nicht nötig und überschießend war. Bei der Auflistung der Schadensbeträge in der Revision (siehe deren S 10) ist aber kein entsprechend geltend gemachter Schaden zu erkennen.
Die Kläger übersehen schließlich, dass bereits das Erstgericht zutreffend auf die Verpflichung zur Einbringung einer Leistungsklage - und damit mangelndes rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren - hingewiesen hat (S 39 f des Ersturteils). Diese Verpflichtung verdeutlicht sich erst im Vorbringen detaillierter Schadensbeträge in der Berufung der Kläger (S 10 derselben). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden legen sich auch in der Revision nicht dar (S 10 f der Revision).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E60658European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00297.00H.0130.000Im RIS seit
01.03.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011