Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gürsel A*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 75.000 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. September 2000, GZ 14 R 81/00k-10, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Jänner 2000, GZ 31 Cg 36/99p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte aus dem Titel der Amtshaftung S 75.000. Er brachte vor, zur Bekämpfung unvertretbarer rechtswidriger Bescheide von Organen, für deren Tätigkeit die beklagte Partei hafte, seien verschiedene Schriftsätze bzw Kommissionen erforderlich gewesen, und hiefür Kosten im Gesamtbetrag von S 220.056,12 aufgelaufen. Aus Gründen "prozessualer Vorsicht" sowie aus prozessökonomischen Erwägungen mache er lediglich (pauschal) S 75.000 geltend. Mit Schriftsatz vom 2. 12. 1999 führte er aus, er stütze das Klagebegehren primär auf die Bekämpfung bestimmt bezeichneter Bescheide, hilfsweise aber auch auf alle weiteren "klagsgegenständlichen Rechtshandlungen" und "reihe" dementsprechend. Dies brachte er auch in der Tagsatzung vom 14. 12. 1999 vor, nachdem er vom Erstgericht zu Ausführungen hinsichtlich der Schlüssigkeit des Klagebegehrens angeleitet worden war.
Die beklagte Partei wendete ein, sämtliche in Beschwerde gezogenen Bescheide seien rechtsrichtig ergangen, jedenfalls aber auf Grund vertretbarer Rechtsansicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Der Kläger habe es unterlassen, den geltend gemachten Pauschalbetrag den einzelnen von ihm als rechtswidrig angesehenen Verhaltensweisen aufgeschlüsselt zuzuordnen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO, soweit es die Verbesserung des unbestimmten Klagebegehrens betreffe, nachgekommen. Der Kläger habe für 24 verschiedene Anspruchsgrundlagen einen wesentlich geringeren Betrag als den von ihm errechneten tatsächlichen Aufwand begehrt. Bei einer solchen objektiven Klagehäufung müsse der Pauschalbetrag entsprechend aufgegliedert werden, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb sich das Klagebegehren als unschlüssig erweise.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht sei seiner Anleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO, soweit es die Verbesserung des unbestimmten Klagebegehrens betreffe, nachgekommen. Der Kläger habe für 24 verschiedene Anspruchsgrundlagen einen wesentlich geringeren Betrag als den von ihm errechneten tatsächlichen Aufwand begehrt. Bei einer solchen objektiven Klagehäufung müsse der Pauschalbetrag entsprechend aufgegliedert werden, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen, weshalb sich das Klagebegehren als unschlüssig erweise.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an seinen Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend haben die Vorinstanzen völlig zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Der Kläger hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen (ja nicht einmal auf die seiner "Reihung" nach primär zu behandelnden) Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass er in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 226, ZPO gerecht zu werden. Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an seinen Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (SZ 70/136; ÖBA 1991, 671; AnwBl 1990, 656; ÖBl 1981, 122). Von diesen Überlegungen ausgehend haben die Vorinstanzen völlig zu Recht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verneint. Der Kläger hat keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen (ja nicht einmal auf die seiner "Reihung" nach primär zu behandelnden) Klagssachverhalte vorgenommen, sondern lediglich eine Erklärung dahin erstattet, dass er in bestimmter Reihenfolge sämtliche Rechtsverhältnisse geprüft wissen wollte. Dies stellt keine Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dar.
Den in der amgeblich unterbliebenen Anleitung durch das Erstgericht gemäß § 182 ZPO erblickten Verfahrensmangel hat bereits das Berufungsgericht verneint. Ein solcher Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren schon deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ordnungsgemäß zur Schlüssigstellung seiner Klage angeleitet worden sei, muss doch der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf genügen, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stelle und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten habe. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben:Den in der amgeblich unterbliebenen Anleitung durch das Erstgericht gemäß Paragraph 182, ZPO erblickten Verfahrensmangel hat bereits das Berufungsgericht verneint. Ein solcher Verfahrensmangel kann im Revisionsverfahren schon deshalb nicht noch einmal geltend gemacht werden (1 Ob 318/97i; SZ 62/157 uva). Abgesehen davon hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der Kläger ordnungsgemäß zur Schlüssigstellung seiner Klage angeleitet worden sei, muss doch der durch Paragraph 182, ZPO motivierte Hinweis darauf genügen, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stelle und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten habe. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben:
Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich.
Die klagende Partei zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die klagende Partei zeigt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt allerdings nur ein Einheitssatz von 60 %.
Anmerkung
E60536 01A02940European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00294.00T.0130.000Dokumentnummer
JJT_20010130_OGH0002_0010OB00294_00T0000_000