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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des J O (auch E) in K, geboren 1982, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 1. November 2003, Zl. Senat-B-00-007, betreffend § 67a Abs. 1 Z 2 AVG (weitere Partei : Bundesminister für Inneres),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. F wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinen Spruchpunkten II. G und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen weitere Spruchpunkte des bekämpften Bescheides richtet, abgelehnt.
Begründung
Am Abend des 17. Jänner 2000 kam es zu einem groß angelegten Gendarmerieeinsatz im Haus Nr. 3 der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes (Flüchtlingslager), von dem auch der Beschwerdeführer betroffen war.
Der Beschwerdeführer erhob "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z 2 AVG und 88, 89 SPG" Beschwerde an die belangte Behörde. Diese entschied letztlich wie folgt:
"I.
Der Beschwerdeführer ... ist dadurch, dass am Abend des 17.1.2000 im Zuge eines gemeinsamen Einsatzes verschiedener Einheiten der Bundesgendarmerie, Organen der Sicherheitsdirektion für das Bundesland NÖ, mit dem Ziel, teils namentlich bekannter, teils nur einem verdeckten Ermittler optisch erinnerlicher, des organisierten bandenmäßigen Suchtgiftstraßenverkaufs Verdächtiger habhaft zu werden
A) er zuerst in einem Zimmer im ersten Stock, dann auf dem Korridor, zuletzt in der im ersten Stock gelegenen Küche über Stunden bis etwa 24.00 Uhr angehalten wurde, in seinem gemäß Art. 1 PersFrG und Art. 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit,
B) ihm im Verlauf der Amtshandlung am Korridor grundlos eine Plastikeinweghandfessel angelegt und diese erst am Schluss der Amtshandlung abgenommen wurde, in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, C) von ihm mit einer Polaroidkamera zum Zweck der Einsichtnahme und Auswertung durch einen verdeckten Ermittler ein Lichtbild angefertigt wurde, in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nur in dem vom § 35 Abs. 2 SPG normierten Umfang an der Identitätsfeststellung mitwirken zu müssen, D) ihm nicht der Grund und der Zweck der Amtshandlung bekannt gegeben wurde, in seinen gemäß Art. 4 Abs. 6 PersFrG und Art. 5 Abs. 2 EMRK verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 Z 1 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten, E) ihm nicht mitgeteilt wurde, dass er einen Angehörigen, eine Person seines Vertrauens oder einen Rechtsbeistand verständigen könne, in seinen gemäß Art. 4 Abs. 7 PersFrG verfassungsgesetzlich und in seinen gemäß § 178 StPO und § 30 Abs. 1 Z 3 SPG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten,
verletzt worden.
II.
Die Beschwerde des ... wird hinsichtlich der Behauptung
F) seine Wohnung (Schlafstelle) und seine persönlichen Besitztümer seien durchsucht worden,
G) er sei einer mehr als nur oberflächlichen Personsdurchsuchung unterzogen worden,
H) er sei im Zuge der Visitierung geohrfeigt, nach der Visitierung mit Schlagstöcken den Beamten voran zum Haftraum gelotst und dort hineingestossen worden,
I) ihm sei für die Gesamtdauer der Amtshandlung die Aufnahme von Wasser und das Aufsuchen des WC verweigert worden,
J) er sei auf Grund seiner Hautfarbe und Herkunft diskriminierend behandelt worden
gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
III.
Gemäß § 79a AVG i.V.m. § 1 AufwandersatzVO UVS, BGBl. 1995/850 und § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGG ist der Bund (der Bundesminister für Inneres) als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig, dem Beschwerdeführer die mit EUR 6.935,80 bestimmten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.
Gemäß § 38 AVG wird die Entscheidung über die Höhe des Anteils des Beschwerdeführers am Ersatz des Verhandlungsaufwandes, den er dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat, bis zur Rechtskraft der Entscheidungen über die von allen von der Amtshandlung am 17.1.2000 Betroffenen als rechtswidrig in Beschwerde gezogenen Verwaltungsakte ausgesetzt."
Die belangte Behörde ging, auf das Wesentliche zusammengefasst, von nachstehendem Sachverhalt aus:
Nach den Erkenntnissen eines verdeckten Ermittlers seien etwa 20 vorwiegend im Flüchtlingslager Traiskirchen untergebrachte Schwarzafrikaner verdächtig gewesen, von einem Stützpunkt (Cafe A.) aus im Bereich des Bahnhofes Traiskirchen an Passanten Suchtgift zu verkaufen. Nur sechs dieser bandenmäßig organisierten Kriminellen seien vor Beginn der Amtshandlung namentlich bekannt und antragsgemäß vom Landesgericht Wiener Neustadt zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Alle Verdächtigen hätten mit einem Einsatz verschiedener Gendarmerieeinheiten nach einem Suchtgiftscheinkauf festgenommen und die namentlich nicht bekannten Suchtgifthändler dabei durch das optische Erinnerungsvermögen des verdeckten Ermittlers herausgefunden werden sollen. Tatsächlich seien zunächst nur drei Festnahmen gelungen und es habe der Schwerpunkt der Amtshandlung ins Flüchtlingslager verlegt werden müssen. Dabei habe es die Einsatzleitung verabsäumt, das weitere Einschreiten rechtlich abzusichern und dafür einen entsprechend erweiterten Gerichtsauftrag einzuholen.
Um aus den im Flüchtlingslager im Haus 3 untergebrachten etwa 60 Schwarzafrikanern die restlichen Tatverdächtigen herauszufiltern und um das Beiseiteschaffen von Suchtgift zu verhindern, seien von den Beamten im Parterre und im ersten Stock die Türen besetzt, diese annähernd gleichzeitig geöffnet und die angetroffenen Personen aufgefordert worden, jede Ortsveränderung bis auf Weiteres zu unterlassen. Dieser Anordnung sei durchgehend widerspruchslos Folge geleistet worden. Nach und nach seien die betroffenen Personen auf den Gang befohlen, dort oberflächlich visitiert, mit einer Sofortbildkamera fotografiert, mit vorbereiteten Einweghandfesseln geschlossen, in eine zum Haftraum umfunktionierte Küche überstellt und dort bewacht worden. Während ihrer Anhaltung in der Küche seien dem verdeckten Ermittler die Lichtbilder gezeigt worden. Danach habe man die von ihm als unverdächtig bezeichneten Personen von ihren Fesseln befreit und in ihre Zimmer entlassen, wo einige von ihnen Spuren einer Nachschau während ihrer Abwesenheit festgestellt hätten.
Der im Parterre wohnhaft gewesene Beschwerdeführer sei in einem Zimmer im ersten Stock bei einem Brettspiel mit Freunden angetroffen worden. Allen dort anwesenden Personen sei ohne Begründung von der Türe aus befohlen worden, jede Tätigkeit einzustellen. Jeder habe diese Anordnung befolgt. Der Beschwerdeführer sei nach etwa einer halben Stunde auf den Korridor zitiert, dort oberflächlich visitiert, fotografiert und gefesselt worden. Er habe dabei keinen Widerstand geleistet und sei danach in die Küche überstellt worden, wo er zusammen mit etwa 30 männlichen Schwarzafrikanern mehrere Stunden lang - noch immer in Unkenntnis über den Grund der Amtshandlung - die Auswertung des von ihm angefertigten Lichtbildes und der von ihm aufgenommenen Daten habe abwarten müssen. Gegen 24.00 Uhr, mit der Abnahme der Handfesseln, sei er entlassen und in sein Zimmer zurückgeschickt worden. Die Verhaftung des Beschwerdeführers und seine Fesselung seien - so die belangte Behörde rechtlich - nicht notwendig gewesen, auch die Anfertigung eines Lichtbildes müsse als rechtswidrig bewertet werden. Zudem seien die einschreitenden Beamten ihren Informationspflichten nicht nachgekommen.
Auch wenn die im Haus 3 untergebrachten Personen - so die belangte Behörde weiter - nicht immer die ihnen zugewiesenen Zimmer bewohnt und ihre Schlafstellen unter Mitnahme ihrer Effekten in andere Zimmer verlegt hätten, seien ihre Betten, (teilweise versperrten) Koffer und Taschen jeweils individuelle Bereiche gewesen. Derart abgegrenzten Bereichen komme der verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz des Hausrechts zu. Der Beschwerdeführer habe die Durchsuchung der persönlichen Besitztümer der Bewohner des Zimmers im ersten Stock dahingehend beschrieben, es seien Matratzen am Boden gelegen; sein Zimmer im Parterre sei genauso durchsucht gewesen. Nach den diesbezüglich glaubwürdigen "Aussagen der Beamten" sei nur in einem Zimmer von einem Bett darauf abgelegt gewesene Kleidung und die Matratze entfernt und "darunter versteckt eine Person" festgestellt worden. Wegen der wortidenten Passagen in den Eingaben sämtlicher Beschwerdeführer und bei Würdigung aller aufgenommenen Beweise stelle sich dieser Beschwerdepunkt nur als ein "aus anwaltlicher Vorsicht" in die Beschwerde aufgenommener Textbaustein dar, sodass für die belangte Behörde mit der erforderlichen Sicherheit feststehe, dass es insoweit zu keiner Rechtsverletzung gekommen sei.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Zuge der Kontrolle am Korridor Jacke und Hemd ablegen müssen, halte die belangte Behörde für glaubwürdig. In der Eingabe werde vorgebracht, der untersuchende Beamte habe dem Beschwerdeführer, als er während der Visitierung den Kopf gedreht habe, Ohrfeigen gegeben. Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme nicht aufrechterhalten. Für die belangte Behörde stehe daher mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers nur oberflächlich und dass die dabei behauptete Misshandlung nicht stattgefunden habe. Auch das Vorbringen betreffend weiterer Misshandlungen und betreffend die Verweigerung der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft. Das Vorgehen gegen den Beschwerdeführer könne schließlich nicht als voreingenommene Behandlung gewertet werden, weshalb in der Sache selbst insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Für die Kostenentscheidung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den insgesamt zehn in Beschwerde gezogenen "Verwaltungsakten" mit fünf obsiegt habe, während seine Beschwerde in Bezug auf fünf Akte als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Über die gegen die Spruchpunkte I. C (insoweit nicht auch die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers festgestellt wurde), II. F, II. G, II. J sowie III. und IV. erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu 1.:
Mit dem hier in Behandlung genommenen Spruchpunkt II. F des bekämpften Bescheides hat die belangte Behörde über die vom Beschwerdeführer behauptete Durchsuchung seiner Schlafstelle und seiner persönlichen Besitztümer abgesprochen. Sie gelangte ausgehend von den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen zu dem Ergebnis, dass eine derartige Durchsuchung nicht stattgefunden habe bzw. der Beschwerdeführer durch die Amtshandlung in seinem Hausrecht nicht verletzt worden sei. Die dabei vertretene Ansicht, dieser Beschwerdepunkt stelle sich als bloß aus anwaltlicher Vorsicht in die Beschwerde aufgenommener Textbaustein dar, lässt die Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlungstagsatzung vom 7. August 2000 außer Acht, in der er auf die Frage, ob das Zimmer 9 durchsucht worden sei, wörtlich folgendes antwortete:
"Alle Räume wurden gründlich durchsucht. Die Matratzen wurden von den Betten auf den Boden gelegt und alles wurde gründlich durchsucht. Das war nicht in unserer Anwesenheit, sondern während wir in der 'Küche' waren. Auch Zimmer 1 wurde so durchsucht. Meine Tasche war beim Bett abgestellt. Die Tasche war eine Art Rucksack, kein Koffer."
Zu dieser Aussage ist anzumerken, dass das genannte Zimmer 1 vom Beschwerdeführer bewohnt wurde. Davon abgesehen hat es die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auch unterlassen, auf die die Version des Beschwerdeführers bestätigenden Beweisergebnisse näher einzugehen. So hat beispielsweise der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2005/01/0144 - ein Zimmergenosse der hier beschwerdeführenden Partei - auf Befragen, was nach Rückkehr in sein Zimmer "war", wörtlich (in der Verhandlungstagsatzung vom 23. August 2000) folgendes angegeben:
"Die Sachen waren nicht mehr an der gleichen Stelle, die Decke war zur Seite geschoben, die Tasche unterm Bett. Es war nichts beschädigt und hat nichts gefehlt. Ich habe im Stockbett unten geschlafen. Die Matratze von meinem Bett ist nicht herausgenommen worden."
Die belangte Behörde hätte darlegen müssen, warum sie ungeachtet dieser Angaben zu dem Ergebnis gelangte, bezüglich des hier gegenständlichen Beschwerdeführers habe keine Durchsuchung stattgefunden, zumal sie - jedenfalls insoweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Zl. 2005/01/0144 folgend - in dem diesen betreffenden Bescheid zu dem Ergebnis gelangte es habe bezüglich seiner "Sachen" eine Nachschau stattgefunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2005/01/0128 und 0144).
Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. F mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser ist, wie im hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zlen. 2003/01/0501 und 0519, dargestellt, wesentlich, weshalb der besagte Spruchpunkt gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Hinsichtlich des weiter in Behandlung genommenen Spruchpunkt II. G (Personsdurchsuchung) kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2003/01/0618, verwiesen werden. Insoweit verkannte die belangte Behörde die Rechtslage aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen.
Das schlägt auch auf den Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer durch. Der angefochtene Bescheid war daher in seinen Spruchpunkten II. G und III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu 2.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit sich die Beschwerde über die Bekämpfung der zu Punkt 1. erfassten Spruchpunkte hinaus auf weitere Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides bezieht, wirft sie keine für die Entscheidung des Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in dem im Spruch zu 2. angeführten Umfang abzulehnen.
Wien, am 23. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004010017.X00Im RIS seit
28.02.2007