TE OGH 2001/1/30 4Ob11/01y

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und andere Rechtsanwälte in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei W*****Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und Dr. Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 200.000 S sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 8. November 2000, GZ 2 R 217/00w-10, womit der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 14. September 2000, GZ 3 Cg 146/00f-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 9.900 S (darin 1.650 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** A*****, bestehend ua aus den Grundstücken Nr. ***** und *****. Im A 2-Blatt der Liegenschaft ist seit 1980 die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens - das noch anhängig ist - angemerkt. Im Zusammenlegungsverfahren sollen die genannten Grundstücke in ein Grundstück Nr. 3645 einbezogen werden.

Der Kläger begehrt Zahlung von 200.000 S sA. Die Beklagte habe unterhalb der genannten Grundstücke einen Untertagabbau von Kohle durchgeführt, wodurch ein Teil der Liegenschaft des Klägers durch Hangrutschungen und starke Wassereintritte in Mitleidenschaft gezogen worden sei; bereits 1991 habe deshalb eine Sanierung (Drainagierung) auf Kosten der Beklagten stattgefunden. Die Beklagte habe durch die Übernahme der Sanierungskosten ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt. 1998 sei es neuerlich zu Wasseraustritten gekommen; der ganze Berg habe talwärts zu rutschen begonnen. Die Liegenschaft des Klägers sei dadurch rund 2,5 Meter hangabwärts verrutscht, was zur Folge gehabt habe, dass sich ein ursprünglich auf dem Grund des Klägers gelegener Weg nunmehr auf Fremdgrund befinde. Der Schaden des Klägers werde noch dadurch vergrößert, dass sich die Eigentumsverhältnisse am Baumbestand auf der Liegenschaft insoferne verändert hätten, als hochwertiger Wald des Klägers in Fremdgrund rutsche und minderwertiger Wald auf das Grundstück des Klägers nachrutsche. Im Bereich der Hangrutschung sei die Liegenschaft auf einer Fläche von ca 2,5 ha völlig wertlos geworden. Vergleichbarer Ersatzgrund koste 40 S/m**2. Aus prozessualer Vorsicht begehre der Kläger vorerst 200.000 S aus dem Titel des Schadenersatzes; die Beklagte hafte unabhängig von einem allfälligen Verschulden jedenfalls für sämtliche nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche nach §§ 364 ff ABGB.Der Kläger begehrt Zahlung von 200.000 S sA. Die Beklagte habe unterhalb der genannten Grundstücke einen Untertagabbau von Kohle durchgeführt, wodurch ein Teil der Liegenschaft des Klägers durch Hangrutschungen und starke Wassereintritte in Mitleidenschaft gezogen worden sei; bereits 1991 habe deshalb eine Sanierung (Drainagierung) auf Kosten der Beklagten stattgefunden. Die Beklagte habe durch die Übernahme der Sanierungskosten ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach anerkannt. 1998 sei es neuerlich zu Wasseraustritten gekommen; der ganze Berg habe talwärts zu rutschen begonnen. Die Liegenschaft des Klägers sei dadurch rund 2,5 Meter hangabwärts verrutscht, was zur Folge gehabt habe, dass sich ein ursprünglich auf dem Grund des Klägers gelegener Weg nunmehr auf Fremdgrund befinde. Der Schaden des Klägers werde noch dadurch vergrößert, dass sich die Eigentumsverhältnisse am Baumbestand auf der Liegenschaft insoferne verändert hätten, als hochwertiger Wald des Klägers in Fremdgrund rutsche und minderwertiger Wald auf das Grundstück des Klägers nachrutsche. Im Bereich der Hangrutschung sei die Liegenschaft auf einer Fläche von ca 2,5 ha völlig wertlos geworden. Vergleichbarer Ersatzgrund koste 40 S/m**2. Aus prozessualer Vorsicht begehre der Kläger vorerst 200.000 S aus dem Titel des Schadenersatzes; die Beklagte hafte unabhängig von einem allfälligen Verschulden jedenfalls für sämtliche nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche nach Paragraphen 364, ff ABGB.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zwar habe sie im Bereich der genannten Katastralgemeinde bis 1983 einen untertägigen Kohleabbau betrieben, doch sei der Kläger hievon nur mit Teilen seines Grundstücks Nr. ***** betroffen gewesen. Ein Grundstück Nr. 3654 bestehe noch nicht; seine Errichtung sei im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens geplant. Die Beklagte habe kein Anerkenntnis abgegeben. Ein Kausalzusammehang zwischen den Vernässungen 1991 und dem Bergbau der Klägerin bestehe nicht. Die Beklagte habe sich nur im Vergleichsweg verpflichtet, einen Teil der Kosten einer Entwässerungsdrainage zu tragen. Damals sei auch vereinbart worden, dass mit Beendigung dieser Sanierungsarbeiten sämtliche Ansprüche aus dem Titel Bergschaden auf diesen Grundstücken abgegolten seien; über den nunmehr geltend gemachten Anspruch liege somit ein außergerichtlicher Vergleich vor, der die Klageführung unzulässig mache. Die Ansprüche seien im Hinblick auf § 169 MinRoG verjährt, weil sie nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis des Bergschadens der Beklagten angezeigt worden seien.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zwar habe sie im Bereich der genannten Katastralgemeinde bis 1983 einen untertägigen Kohleabbau betrieben, doch sei der Kläger hievon nur mit Teilen seines Grundstücks Nr. ***** betroffen gewesen. Ein Grundstück Nr. 3654 bestehe noch nicht; seine Errichtung sei im Zuge eines Zusammenlegungsverfahrens geplant. Die Beklagte habe kein Anerkenntnis abgegeben. Ein Kausalzusammehang zwischen den Vernässungen 1991 und dem Bergbau der Klägerin bestehe nicht. Die Beklagte habe sich nur im Vergleichsweg verpflichtet, einen Teil der Kosten einer Entwässerungsdrainage zu tragen. Damals sei auch vereinbart worden, dass mit Beendigung dieser Sanierungsarbeiten sämtliche Ansprüche aus dem Titel Bergschaden auf diesen Grundstücken abgegolten seien; über den nunmehr geltend gemachten Anspruch liege somit ein außergerichtlicher Vergleich vor, der die Klageführung unzulässig mache. Die Ansprüche seien im Hinblick auf Paragraph 169, MinRoG verjährt, weil sie nicht binnen drei Monaten ab Kenntnis des Bergschadens der Beklagten angezeigt worden seien.

Das Erstgericht hob das bisherige Verfahren ab Anordnung der Klagezustellung als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die nach dem Vorbringen beeinträchtigten Grundstücke seien von einem Agrarverfahren (Zusammenlegungsverfahren) betroffen. Damit sei das Verfahren dem (streitigen) Rechtsweg entzogen; die Agrarbehörde sei zuständig.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob auch Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Grund eines Anerkenntnisses von § 102 oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (FlVfLG) erfasst seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht aufgefunden habe werden können und diese Frage an Bedeutung das vorliegende Verfahren übersteige. Nach dieser Bestimmung erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssten, insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, auf Streitigkeiten über den Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nichteinbezogenen Grundstücken sowie auf Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Hintergrund dieser die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden Regelung sei es, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergebe, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, weil Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kämen, die sonst die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und der Gerichte begründeten. Es handle sich um eine Sonderbestimmung, mit der der Gesetzgeber beabsichtigt habe, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sei daher in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei bei strittigen Eigentums- oder Besitzverhältnissen einschließlich Streitigkeiten über das Ausmaß eines zustehenden Eigentumsrechts und dessen Beschränkungen, bei Besitzstörungsklagen, Klagen zur Durchsetzung von Real- und Zivilteilungsansprüchen, aber auch für Streitigkeiten aus der Verpachtung einer Liegenschaft, und zwar insbesondere solche über den Pachtzins und mit diesem zusammenhängende Gegenforderungen. Der Kläger mache keine vergleichbaren Ansprüche geltend, sondern strebe den Ersatz jenes Nachteiles an, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich auf seinen Grundstücken infolge von Tätigkeiten der Beklagten Hangrutschungen ereignet haben sollen.Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob auch Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Grund eines Anerkenntnisses von Paragraph 102, oö Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (FlVfLG) erfasst seien, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht aufgefunden habe werden können und diese Frage an Bedeutung das vorliegende Verfahren übersteige. Nach dieser Bestimmung erstrecke sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens an auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssten, insbesondere auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken, auf Streitigkeiten über den Grenzverlauf der angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nichteinbezogenen Grundstücken sowie auf Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Hintergrund dieser die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden Regelung sei es, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergebe, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, weil Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kämen, die sonst die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und der Gerichte begründeten. Es handle sich um eine Sonderbestimmung, mit der der Gesetzgeber beabsichtigt habe, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Vor diesem Hintergrund sei daher in der Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei bei strittigen Eigentums- oder Besitzverhältnissen einschließlich Streitigkeiten über das Ausmaß eines zustehenden Eigentumsrechts und dessen Beschränkungen, bei Besitzstörungsklagen, Klagen zur Durchsetzung von Real- und Zivilteilungsansprüchen, aber auch für Streitigkeiten aus der Verpachtung einer Liegenschaft, und zwar insbesondere solche über den Pachtzins und mit diesem zusammenhängende Gegenforderungen. Der Kläger mache keine vergleichbaren Ansprüche geltend, sondern strebe den Ersatz jenes Nachteiles an, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich auf seinen Grundstücken infolge von Tätigkeiten der Beklagten Hangrutschungen ereignet haben sollen.

Schadenersatzansprüche seien in § 102 FlVfLG nicht erwähnt. Zwar handle es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine demonstrative Aufzählung, Ansprüche auf Schadenersatz und nachbarrechtliche Ansprüche auf Ausgleichszahlung iSd §§ 364 ff ABGB ließen sich aber keinem der dort genannten Tatbestände unterordnen. Dazu komme noch, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zu dritten Störern sei es mangels Zuweisung zur Agrarbehörde bei der Zuständigkeit der Gerichte geblieben, wobei sich dieses Erkenntnis zwar auf das Salzburger EinforsterechtG bezogen habe, diese Bestimmung aber im Wesentlichen den gleichen Zweck verfolge wie die hier auszulegende Norm. Auch sei zu berücksichtigen, dass es nach § 12 FlVfLG zu einer Schätzung der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke zu kommen habe, wobei bei dieser Bewertung auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen sei. § 14 FlVfLG sehe eine Neubewertung im Fall von Bodenwertänderungen nach Bewertung, jedoch noch vor Übernahme der Grundabfindungen, vor; werde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücks hingegen vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein - wenn auch zufälliges - Ereignis in seinem Wert dauernd vermindert, so könne der neue Eigentümer nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Damit habe aber der Landesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass es im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens auf den jeweils konkreten und aktuellen Wert des oder der betroffenen Grundstücke ankommen solle, sohin vorliegendenfalls - unterstelle man die Klagebehauptungen als richtig - lediglich auf den geminderten Wert der betroffenen Grundstücke des Klägers, was zu seinem Nachteil ginge. Die Argumentation der Beklagten, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bereits im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens einen Ausgleich für die behauptete Entwertung erhalten könne, sei nicht ganz nachvollziehbar. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 14 FlVfLG verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung den Übernehmer des in seinem Wert geminderten Grundstücks sichern wolle und nicht - wie hier - den geschädigten Übergeber. Dass die Beklagte bereits im Zusammenlegungsverfahren als - behaupteter - Schädiger dazu verhalten worden wäre, dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu leisten, habe die Beklagte nicht einmal im Rekursverfahren behauptet. § 102 Abs 1 FlVfLG betreffe demnach nicht jene Fälle, in denen der Eigentümer eines vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücks Schadenersatz- und/oder Ausgleichsansprüche gegen einen dritten Störer geltend mache. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass - in Annäherung an die erwähnte Rechtsprechung zu Besitzstörungsstreitigkeiten - für derartige Ersatzansprüche die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben wäre, könne dies hier nicht zu Lasten des Klägers gehen, weil der Kläger seine Ansprüche ja primär auf das Vorliegen eines (vom Beklagten bestrittenen) Anerkenntnisses stütze. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anerkenntnisses könne aber nie zu einer Zuständigkeit der Agrarbehörde und zum Ausschluss der ordentlichen Gerichte von der Entscheidung führen.Schadenersatzansprüche seien in Paragraph 102, FlVfLG nicht erwähnt. Zwar handle es sich bei dieser Bestimmung lediglich um eine demonstrative Aufzählung, Ansprüche auf Schadenersatz und nachbarrechtliche Ansprüche auf Ausgleichszahlung iSd Paragraphen 364, ff ABGB ließen sich aber keinem der dort genannten Tatbestände unterordnen. Dazu komme noch, dass der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zu dritten Störern sei es mangels Zuweisung zur Agrarbehörde bei der Zuständigkeit der Gerichte geblieben, wobei sich dieses Erkenntnis zwar auf das Salzburger EinforsterechtG bezogen habe, diese Bestimmung aber im Wesentlichen den gleichen Zweck verfolge wie die hier auszulegende Norm. Auch sei zu berücksichtigen, dass es nach Paragraph 12, FlVfLG zu einer Schätzung der in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke zu kommen habe, wobei bei dieser Bewertung auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen sei. Paragraph 14, FlVfLG sehe eine Neubewertung im Fall von Bodenwertänderungen nach Bewertung, jedoch noch vor Übernahme der Grundabfindungen, vor; werde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücks hingegen vor der Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein - wenn auch zufälliges - Ereignis in seinem Wert dauernd vermindert, so könne der neue Eigentümer nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Damit habe aber der Landesgesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass es im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens auf den jeweils konkreten und aktuellen Wert des oder der betroffenen Grundstücke ankommen solle, sohin vorliegendenfalls - unterstelle man die Klagebehauptungen als richtig - lediglich auf den geminderten Wert der betroffenen Grundstücke des Klägers, was zu seinem Nachteil ginge. Die Argumentation der Beklagten, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Kläger bereits im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens einen Ausgleich für die behauptete Entwertung erhalten könne, sei nicht ganz nachvollziehbar. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Paragraph 14, FlVfLG verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung den Übernehmer des in seinem Wert geminderten Grundstücks sichern wolle und nicht - wie hier - den geschädigten Übergeber. Dass die Beklagte bereits im Zusammenlegungsverfahren als - behaupteter - Schädiger dazu verhalten worden wäre, dem Kläger eine Ausgleichszahlung zu leisten, habe die Beklagte nicht einmal im Rekursverfahren behauptet. Paragraph 102, Absatz eins, FlVfLG betreffe demnach nicht jene Fälle, in denen der Eigentümer eines vom Zusammenlegungsverfahren betroffenen Grundstücks Schadenersatz- und/oder Ausgleichsansprüche gegen einen dritten Störer geltend mache. Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass - in Annäherung an die erwähnte Rechtsprechung zu Besitzstörungsstreitigkeiten - für derartige Ersatzansprüche die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben wäre, könne dies hier nicht zu Lasten des Klägers gehen, weil der Kläger seine Ansprüche ja primär auf das Vorliegen eines (vom Beklagten bestrittenen) Anerkenntnisses stütze. Die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anerkenntnisses könne aber nie zu einer Zuständigkeit der Agrarbehörde und zum Ausschluss der ordentlichen Gerichte von der Entscheidung führen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte verweist darauf, dass die vom Kläger behaupteten Hangrutschungen (die eine Wertminderung seiner Liegenschaft verursacht hätten) erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens stattgefunden haben sollen; damit lägen aber Bodenwertänderungen während eines anhängigen Agrarverfahrens vor, die gem § 14 FlVfLG in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien. Die Klage stütze sich somit auf solche tatsächlichen Verhältnisse, die im Fall von Streitigkeiten den Agrarbehörden zugewiesen seien (§ 102 Abs 1 FlVfLG). Ohne Kenntnis des Standes im Agrarverfahren lasse sich auch nicht beurteilen, ob die behauptete Wertminderung an Grundstücken des Klägers (die mit Wertsteigerung an anderen Grundstücken verbunden sei) nicht schon im Agrarverfahren berücksichtigt worden sei. Auch sei es denkbar, dass der Kläger dann keinen Schaden erlitten habe, wenn er im Zusammenlegungsverfahren die "bereicherten" Grundstücke zugewiesen erhalte. Eine gerichtliche Zuständigkeit könne auch nicht aus der Behauptung eines Anerkenntnisses abgeleitet werden: Eine Anerkennung des nunmehr mit Klage verfolgten Anspruchs durch die Beklagte behaupte der Kläger nicht; auch nach dem Vorbringen in der Klage sei aber der nunmehr geltend gemachte Schaden erst nach dem angeblichen Anerkenntnis entstanden. Dazu ist zu erwägen:Die Beklagte verweist darauf, dass die vom Kläger behaupteten Hangrutschungen (die eine Wertminderung seiner Liegenschaft verursacht hätten) erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens stattgefunden haben sollen; damit lägen aber Bodenwertänderungen während eines anhängigen Agrarverfahrens vor, die gem Paragraph 14, FlVfLG in diesem Verfahren zu berücksichtigen seien. Die Klage stütze sich somit auf solche tatsächlichen Verhältnisse, die im Fall von Streitigkeiten den Agrarbehörden zugewiesen seien (Paragraph 102, Absatz eins, FlVfLG). Ohne Kenntnis des Standes im Agrarverfahren lasse sich auch nicht beurteilen, ob die behauptete Wertminderung an Grundstücken des Klägers (die mit Wertsteigerung an anderen Grundstücken verbunden sei) nicht schon im Agrarverfahren berücksichtigt worden sei. Auch sei es denkbar, dass der Kläger dann keinen Schaden erlitten habe, wenn er im Zusammenlegungsverfahren die "bereicherten" Grundstücke zugewiesen erhalte. Eine gerichtliche Zuständigkeit könne auch nicht aus der Behauptung eines Anerkenntnisses abgeleitet werden: Eine Anerkennung des nunmehr mit Klage verfolgten Anspruchs durch die Beklagte behaupte der Kläger nicht; auch nach dem Vorbringen in der Klage sei aber der nunmehr geltend gemachte Schaden erst nach dem angeblichen Anerkenntnis entstanden. Dazu ist zu erwägen:

Nach § 1 JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.Nach Paragraph eins, JN wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, soweit diese nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen werden, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt. Es unterliegt keinem Zweifel, dass es sich beim vorliegenden Rechtsstreit um eine bürgerliche Rechtssache handelt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob Rechtssachen dieser Art ausdrücklich - eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde in bürgerlichen Rechtssachen normieren, ist unzulässig (EvBl 1990/101 mwN) - vom Gesetzgeber einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung übertragen sind.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl 1979/73 idF LGBl 1997/85 lauten:Die hier maßgebenden Bestimmungen des oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBl 1979/73 in der Fassung LGBl 1997/85 lauten:

"§ 102 (1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören."§ 102 (1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Absatz 4, nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1) erstreckt sich insbesondere auf:(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Absatz eins,) erstreckt sich insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs 1) sind ausgeschlossen:(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde (Absatz eins,) sind ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;a) Streitigkeiten der in Absatz 2, erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d) die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;d) die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter Litera c, oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;

e) die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist."e) die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 5, der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist."

Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798/1960; VfSlg 5.747/1968; VfGH 7.800/1976; VfSlg 15.352/1997) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den auf § 34 Abs 4 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (FlVfGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 102 oö FLG, § 72 Abs 5 Tir FLG 1978, § 50 Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (SZ 49/128; SZ 59/107; JBl 1987, 239; 7 Ob 558/92; 6 Ob 190/98d; 6 Ob 140/99b). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreits eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798/1960; Lang, Tiroler Agrarrecht I 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b).Der Oberste Gerichtshof hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (JBl 1961, 412 = VfSlg 3.798/1960; VfSlg 5.747/1968; VfGH 7.800/1976; VfSlg 15.352/1997) bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei den auf Paragraph 34, Absatz 4, Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (FlVfGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften (Paragraph 102, oö FLG, Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG 1978, Paragraph 50, Stmk FlurzusammenlegungsG 1982) um Sonderbestimmungen handelt, mit denen der Gesetzgeber beabsichtigte, das Zusammenlegungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Diese Absicht wäre gefährdet, wenn in jedem Fall strittiger Eigentums- und Besitzverhältnisse erst zu prüfen wäre, ob der entstandene Streit in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit der Zusammenlegung steht (SZ 49/128; SZ 59/107; JBl 1987, 239; 7 Ob 558/92; 6 Ob 190/98d; 6 Ob 140/99b). Die Gerichte wären auch kaum in der Lage, verlässlich zu beurteilen, ob die Lösung eines einzelnen Rechtsstreits eine Voraussetzung für die Durchführung der Zusammenlegung bildet und demnach der Agrarbehörde überlassen werden muss oder nicht (SZ 49/128, SZ 59/212). Hintergrund dieses die Zuständigkeit der Zivilgerichte einschränkenden, vom Verfassungsgerichtshof gebilligten (VfSlg 3798/1960; Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins 104) Prinzips der Kompetenzkonzentration ist, dass sich bei der Durchführung von Bodenreformmaßnahmen die Notwendigkeit ergibt, die damit betrauten Behörden mit einer konzentrierten Entscheidungsbefugnis auszustatten, da Vorschriften sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur Anwendung kommen, die sonst in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden und Gerichte fielen (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b).

Nach Anhammer (Das Verfahren der Grundstückszusammenlegung3, 8) dient das Prinzip der Kompetenzkonzentration dazu, den Behörden zur zweckmäßigen und zügigen Durchführung der agrarischen Operationen alle notwendigen behördlichen Befugnisse in die Hand zu geben; die umfassende Zuständigkeit könne allerdings in diesem weiten Umfang nur in Anspruch genommen werden, soweit es zum Zweck der Durchführung des Verfahrens unbedingt notwendig sei.

Werden diese von Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen - denen zu folgen ist - auf den vorliegenden Fall angewendet, kommt eine Zuständigkeit der Agrarbehörde für diesen Rechtstreit - wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat - nicht in Betracht.

Gegenstand eines Zusammenlegungsverfahrens sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (Anhammer aaO 15). Diese werden im ersten Teil des Ermittlungsverfahrens - nach Feststellung der Rechtsinhaber, die Verfahrensparteien sind - bewertet. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen werden sodann im Besitzstandsausweis und im Bewertungsplan (beides Bescheide, die in Rechtskraft erwachsen müssen) ausgewiesen (Anhammer aaO 24 ff, 28). Die Agrarbehörde hat demnach als Entscheidungsgrundlage im Zusammenlegungsverfahren vorerst zu klären, wer die Parteien ihres Verfahrens sind und welche Abfindungsansprüche sich aus der Neueinteilung des Grundbesitzes ergeben.

Folgt man dem zuvor beschriebenen Zweck der Bestimmungen zur Kompetenzkonzentration, sind somit - abgesehen vom Sondertatbestand des § 102 Abs 2 lit c oö FlVfLG - nur solche Streitigkeiten vor den Agrarbehörden auszutragen, deren Ergebnis sich unmittelbar auf Besitzstands- und Bewertungsplan als Entscheidungsgrundlagen im Zusammenlegungsverfahren beziehen. Dazu zählen insbesondere Streitigkeiten über die Eigentums- und Besitzverhältnisse (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b uva), über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkungen (SZ 59/107), über Besitzstörungsklagen (JBl 1987, 239) und die Geltendmachung von Real- und Zivilteilungsansprüchen (OLG Graz EvBl 1990/130).Folgt man dem zuvor beschriebenen Zweck der Bestimmungen zur Kompetenzkonzentration, sind somit - abgesehen vom Sondertatbestand des Paragraph 102, Absatz 2, Litera c, oö FlVfLG - nur solche Streitigkeiten vor den Agrarbehörden auszutragen, deren Ergebnis sich unmittelbar auf Besitzstands- und Bewertungsplan als Entscheidungsgrundlagen im Zusammenlegungsverfahren beziehen. Dazu zählen insbesondere Streitigkeiten über die Eigentums- und Besitzverhältnisse (7 Ob 558/92; 6 Ob 140/99b uva), über das Ausmaß eines Eigentumsrechts und dessen Beschränkungen (SZ 59/107), über Besitzstörungsklagen (JBl 1987, 239) und die Geltendmachung von Real- und Zivilteilungsansprüchen (OLG Graz EvBl 1990/130).

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger einen finanziellen Ausgleich für eine von ihm behauptete Entwertung seiner Liegenschaft, für die die Beklagte nach schadenersatzrechtlichen und/oder nachbarrechtlichen Bestimmungen einzustehen habe. Ob aber dem Kläger ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Grund einer durch einen Dritten verursachten Wertminderung zusteht, betrifft keine Entscheidungsgrundlage im Zusammenlegungsverfahren. In diesem wird nämlich (nur) der Wert der betroffenen Liegenschaft zum Bemessungsstichtag festgestellt und in den Bemessungsplan aufgenommen; ungeprüft bleibt vor der Agrarbehörde hingegen, ob die Liegenschaft vor ihrer Bewertung allenfalls einen Wertverlust hinnehmen musste, falls ja, wie hoch dieser ist und wer ihn zu verantworten habe. Die Klärung dieser Fragen ist zur Zweckerreichung im Zusammenlegungsverfahren regelmäßig nicht erforderlich, weshalb mangels gesetzlicher Anordnung auch kein Grund ersichtlich ist, Streitigkeiten darüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen.

Der Umstand, dass ein Grundstück eine Wertminderung erfahren hat, ist demnach für das Zusammenlegungsverfahren ohne Bedeutung, weil ja die Höhe der Abfindungsansprüche der Parteien an Hand der Bewertungen der Liegenschaften zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird; davor liegende Wertveränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten der Berechtigten, danach liegende Veränderungen können - soweit es sich um Bodenwertänderungen handelt - nur im Rahmen einer Neubewertung im Zusammenlegungsverfahren (vgl § 14 oö FlVfLG) berücksichtigt werden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass - je nach dem Ergebnis des Agrarverfahrens - der Kläger entweder überhaupt keinen Schaden trotz Wertminderung erleide, oder womöglich einen Schaden "doppelt" (nämlich sowohl im Agrarverfahren als auch vom Gericht) abgegolten erhalte: Eine allfällige Wertminderung vor dem Bewertungsstichtag im Zusammenlegungsverfahren bleibt ja unberücksichtigt, während sich die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs des Klägers nach dem Wert der Liegenschaft am Bewertungsstichtag bemisst, auf den auch im Zivilverfahren Bedacht genommen werden kann.Der Umstand, dass ein Grundstück eine Wertminderung erfahren hat, ist demnach für das Zusammenlegungsverfahren ohne Bedeutung, weil ja die Höhe der Abfindungsansprüche der Parteien an Hand der Bewertungen der Liegenschaften zu einem bestimmten Stichtag berechnet wird; davor liegende Wertveränderungen gehen zu Gunsten oder zu Lasten der Berechtigten, danach liegende Veränderungen können - soweit es sich um Bodenwertänderungen handelt - nur im Rahmen einer Neubewertung im Zusammenlegungsverfahren vergleiche Paragraph 14, oö FlVfLG) berücksichtigt werden. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass - je nach dem Ergebnis des Agrarverfahrens - der Kläger entweder überhaupt keinen Schaden trotz Wertminderung erleide, oder womöglich einen Schaden "doppelt" (nämlich sowohl im Agrarverfahren als auch vom Gericht) abgegolten erhalte: Eine allfällige Wertminderung vor dem Bewertungsstichtag im Zusammenlegungsverfahren bleibt ja unberücksichtigt, während sich die Höhe eines allfälligen Ausgleichsanspruchs des Klägers nach dem Wert der Liegenschaft am Bewertungsstichtag bemisst, auf den auch im Zivilverfahren Bedacht genommen werden kann.

Dem Rekursgericht ist daher darin beizupflichten, dass Schadenersatzansprüche oder nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche infolge einer von einem Dritten verursachten Wertminderung der Liegenschaft auch dann nicht von den Agrarbehörden zu entscheiden sind, wenn die betroffene Liegenschaft in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Auf die Ausführungen im Rechtsmittel zum Anerkenntnis muss daher nicht mehr eingegangen werden.

Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, weil darin über die Zulässigkeit des Verfahrens nach Streitanhängigkeit abzusprechen war (§ 521a Abs 2 ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 521a Rz 3).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat im Zwischenstreit über eine Prozesseinrede obsiegt. Das Revisionsrekursverfahren ist zweiseitig, weil darin über die Zulässigkeit des Verfahrens nach Streitanhängigkeit abzusprechen war (Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 521 a, Rz 3).

Anmerkung

E60912 04A00111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00011.01Y.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0040OB00011_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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