TE OGH 2001/1/30 10ObS351/00s

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosa A*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Franz Paul, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invalidiätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 8 Rs 246/00f-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. April 2000, GZ 13 Cgs 145/99d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin, die nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen sondern als Hausbesorgerin tätig war, nicht als invalid im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen ist, ist zutreffend. Die Klägerin bemängelt in ihrer Rechtsrüge - wie bereits in der Berufung - im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen. Die nach Ansicht der Vorinstanzen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie, Tischarbeiten sowie Verpackungsarbeiten im Handel und Gewerbe) seien im Akkord zu leisten und daher der Klägerin, die an Depression leide, nicht zumutbar.Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin, die nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen sondern als Hausbesorgerin tätig war, nicht als invalid im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG anzusehen ist, ist zutreffend. Die Klägerin bemängelt in ihrer Rechtsrüge - wie bereits in der Berufung - im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen. Die nach Ansicht der Vorinstanzen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten (Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten in der Industrie, Tischarbeiten sowie Verpackungsarbeiten im Handel und Gewerbe) seien im Akkord zu leisten und daher der Klägerin, die an Depression leide, nicht zumutbar.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass bei der Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zwar Hinweise für das Vorliegen eines depressiven Syndroms bestehen, ein Ausschluss von Arbeiten unter ständigem starken Zeitdruck wie z. B. Akkordarbeit jedoch nicht ausdrücklich festgestellt wurde. Selbst wenn man mit den Ausführungen der Klägerin zugrundelegte, dass ihr Akkordarbeit nicht mehr zumutbar sei, könnte sie jedenfalls auf die von den Vorinstanzen erwähnten Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten verwiesen werden. Nach den als Feststellungen zu wertenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sind diese Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten nicht im Akkord zu leisten. Auch wenn diese Feststellungen vom Berufungsgericht - ohne Einholung eines berufskundlichen Gutachtens - unter Anwendung des § 269 ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, getroffen wurden, kann die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl 10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g ua; RIS-Justiz RS0040046). Es ist auch offenkundig, dass es in diesen allgemein bekannten, gängigen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, wobei die Frage, ob die Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten finden wird, nach der ständigen Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist (SSV-NF 10/69 mwN; 8/20 uva). Die gerügten (sekundären) Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass bei der Klägerin nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zwar Hinweise für das Vorliegen eines depressiven Syndroms bestehen, ein Ausschluss von Arbeiten unter ständigem starken Zeitdruck wie z. B. Akkordarbeit jedoch nicht ausdrücklich festgestellt wurde. Selbst wenn man mit den Ausführungen der Klägerin zugrundelegte, dass ihr Akkordarbeit nicht mehr zumutbar sei, könnte sie jedenfalls auf die von den Vorinstanzen erwähnten Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten verwiesen werden. Nach den als Feststellungen zu wertenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sind diese Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten nicht im Akkord zu leisten. Auch wenn diese Feststellungen vom Berufungsgericht - ohne Einholung eines berufskundlichen Gutachtens - unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO, wonach beim Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen, getroffen wurden, kann die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden vergleiche 10 ObS 346/00f; 10 ObS 362/99d; 1 Ob 185/98g ua; RIS-Justiz RS0040046). Es ist auch offenkundig, dass es in diesen allgemein bekannten, gängigen Verweisungsberufen eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, wobei die Frage, ob die Versicherte auch tatsächlich einen solchen Dienstposten finden wird, nach der ständigen Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist (SSV-NF 10/69 mwN; 8/20 uva). Die gerügten (sekundären) Feststellungsmängel liegen somit nicht vor.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E60621 10C03510

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00351.00S.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_010OBS00351_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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