TE OGH 2001/1/30 5Ob10/01h

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin "s*****" ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 38 R 207/00y-11, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin "s*****" ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 38 R 207/00y-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Vererbung von Geschäftsanteilen das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß § 12a Abs 3 MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft besteht (5 ObDie Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach bei Vererbung von Geschäftsanteilen das Anhebungsrecht des Vermieters gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG nicht vor rechtskräftiger Einantwortung der Verlassenschaft besteht (5 Ob

25/99h = immolex 2000, 38/20 = RdW 2000, 216 = WoBl 2000,146/74; 5 Ob

110/99h = WoBl 2000, 146/75). In der zuletzt angeführten Entscheidung

wurde auch schon ausgesprochen, dass die Sonderregelung des § 46a Abs 2 MRG insoweit nicht analogiefähig ist. Die Rechtsausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, da Erblasser und Erbe gemäß § 547 ABGB bis zur Einantwortung in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten werden. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß § 72 AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.wurde auch schon ausgesprochen, dass die Sonderregelung des Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG insoweit nicht analogiefähig ist. Die Rechtsausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs geben keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, da Erblasser und Erbe gemäß Paragraph 547, ABGB bis zur Einantwortung in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten werden. Der rein hypothetische Fall, dass bei Tod des einzigen Gesellschafters einer GmbH dessen Verlassenschaft gemäß Paragraph 72, AußStrG armutshalber abgetan werden könnte, rechtfertigt keine Ausnahme von dem in 5 Ob 25/99h und 5 Ob 110/99h judizierten Grundsatz.

Anmerkung

E60820 05A00101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00010.01H.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20010130_OGH0002_0050OB00010_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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