Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johann Meisterhofer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Hans Herold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter M*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, über Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 2000, GZ 11 Rs 226/00k-26, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 2000, GZ 30 Cgs 186/99i-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Gewährung der Invaliditätspension auch über den Ablauf des 30. September 1999 hinaus.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil der am 2. 6. 1959 geborene Kläger, der bisher als Staplerfahrer tätig gewesen sei, noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einfache Überwachungstätigkeiten wie beispielsweise als Portier und andere verrichten könne. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls sei der Kläger noch zur Verrichtung von leichter bis drittelzeitig mittelschwerer Arbeit in der Lage, wobei verteilt über den Arbeitstag zwei bis maximal drei kleine Zwischenmahlzeiten zusätzlich zu den physiologischen Pausen einzunehmen seien. Krankenstände von etwa zwei bis drei Wochen könnten nicht ausgeschlossen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die von der Berufung geforderte Arbeitskarenz von einem Jahr als nicht durch die Feststellungen gedeckt, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache und dem Antrag, der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies muss in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18 uva). Mit seinen Ausführungen, dass die Rechtsrüge in der Berufung sehr wohl vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Kläger einen solchen Mangel der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltend, weil seiner Meinung nach das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe.Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes mit der Begründung abgelehnt, dass keine gesetzmäßige (nämlich von den erstrichterlichen Feststellungen ausgehende) Rechtsrüge vorliege. Dies muss in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bekämpft werden (SSV-NF 5/18 uva). Mit seinen Ausführungen, dass die Rechtsrüge in der Berufung sehr wohl vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, macht der Kläger einen solchen Mangel der berufungsgerichtlichen Entscheidung geltend, weil seiner Meinung nach das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung zu Unrecht abgelehnt habe.
Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Nach den eindeutigen Feststellungen liegen schon über ein Jahr lang völlig normale Befunde der Leber und der Bauchspeicheldrüse bei stabilen Gewichtsverhältnissen vor, so dass eine Karenz von Arbeit keinesfalls gefordert ist. Ob das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte, dass die ursprünglich geforderte Karenz von Arbeit nach der Operation einzuhalten war, aber auch insofern eingehalten wurde, als dem Kläger eine befristete Invaliditätspension gewährt worden war, hat keine selbständige Bedeutung und keinen Feststellungscharakter. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben sich unanfechtbar in der Beweiswürdigung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angeschlossen, dass eine Arbeitskarenz nicht erforderlich sei. Soweit der Revisionswerber daher vom Erfordernis dieser Arbeitskarenz in der Berufung ausging, folgte er nicht den getroffenen Feststellungen. Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt sohin nicht vor. Auf die Ausführungen zur Rechtsrüge ist daher nicht einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (10 ObS 250/95).Nach den eindeutigen Feststellungen liegen schon über ein Jahr lang völlig normale Befunde der Leber und der Bauchspeicheldrüse bei stabilen Gewichtsverhältnissen vor, so dass eine Karenz von Arbeit keinesfalls gefordert ist. Ob das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte, dass die ursprünglich geforderte Karenz von Arbeit nach der Operation einzuhalten war, aber auch insofern eingehalten wurde, als dem Kläger eine befristete Invaliditätspension gewährt worden war, hat keine selbständige Bedeutung und keinen Feststellungscharakter. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht haben sich unanfechtbar in der Beweiswürdigung den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angeschlossen, dass eine Arbeitskarenz nicht erforderlich sei. Soweit der Revisionswerber daher vom Erfordernis dieser Arbeitskarenz in der Berufung ausging, folgte er nicht den getroffenen Feststellungen. Der geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens liegt sohin nicht vor. Auf die Ausführungen zur Rechtsrüge ist daher nicht einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann nämlich in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO nicht in Betracht kommt (10 ObS 250/95).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E60874 10C00011European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00001.01X.0130.000Dokumentnummer
JJT_20010130_OGH0002_010OBS00001_01X0000_000