TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/23 2005/11/0023

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. November 2004, Zl. UVS-FSG/18/5090/2004/13, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 25 Abs. 3 FSG für die Dauer von drei Monaten ab Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 9. Juli 2004, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG für den genannten Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen verboten.

In der Begründung ihres Bescheides stellte die belangte Behörde nach der Darstellung des Verfahrensgeschehens (vor allem der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen) und nach Wiedergabe des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG fest, der Beschwerdeführer habe am 9. April 2004 gegen 19.20 Uhr in Wien auf der A 4 ein näher genanntes Kraftfahrzeug mit 153 km/h (nach der Aktenlage auf dem zweiten Fahrstreifen) gelenkt und daher die durch Verkehrszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich, nämlich um 53 km/h, überschritten. Dies müsse im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt herrschende Dämmerung als besonders gefährlich angesehen werden. Da der Beschwerdeführer zur Tatzeit andere Verkehrsteilnehmer überholt habe, sei die Verkehrssicherheit gefährdet worden, weil der Bremsweg bei der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bereits 234,09 m betrage. Beim Spurwechsel eines vor ihm fahrenden Kraftfahrzeuges wäre es "sicherlich zu einem Verkehrsunfall gekommen ". Die erhebliche Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit müsse im Übrigen als besonders rücksichtsloses Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, die die zulässige Höchstgeschwindigkeit einhielten, eingestuft werden, sodass die Entziehung der Lenkberechtigung und die Verfügung eines Lenkverbotes für die Dauer von drei Monaten nach Ansicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde wendet sich vorwiegend gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG erfüllt seien und bringt vor, die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse bzw. der besonderen Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne der letztgenannten Bestimmung sei unter anderem im Hinblick auf die Aussagen der Zeugen von keinem sachlichen Substrat getragen.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG in der Fassung des BGBl. I Nr. 129/2002 lauten:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) ...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

...

(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ...

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

... ."

Die Beschwerde ist - im Ergebnis - begründet:

Wie erwähnt hat die belangte Behörde die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG begründet. Entscheidend ist daher, dass die gegenständlich festgestellte Geschwindigkeitsübertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit erfolgte oder unter Umständen, die das Verhalten des Lenkers so wie in den § 7 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. die zum Geschwindigkeitsexzess ergangenen hg. Erkenntnisse vom 23. März 2004, Zl. 2002/11/0135, vom 11. Juli 2000, Zl. 99/11/0365, und vom 22. Februar 1996, Zl. 95/11/0290). Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt daher - für sich allein - noch nicht den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG (vgl. allerdings § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG). Umstände der genannten Art hat der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen dann als gegeben erachtet, wenn Geschwindigkeitsexzesse an gefährlichen Orten (wie z.B. im Ortsgebiet im Bereich von Hauseinfahrten oder an Stellen mit einmündenden Straßen) oder etwa unter stark herabgesetzter Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeuglenkers erfolgten.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde vergleichbare Umstände nicht schlüssig festgestellt:

Der Hinweis, durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich der Bremsweg des Beschwerdeführers auf über 200 m verlängert, wird in der Beschwerde dem Ausmaß nach bestritten. Damit wird aber von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahren übersehen, dass mit der Erhöhung der Geschwindigkeit stets eine Verlängerung des Bremsweges einhergeht und diese daher als physikalisch zwingende Folge noch keinen (zusätzlichen) Umstand im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG darstellt, der auf eine besondere Rücksichtslosigkeit des Beschwerdeführers schließen oder der das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet erscheinen ließe, gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Im Übrigen führt die belangte Behörde zur Begründung der nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG erforderlichen Umstände lediglich die zur Tatzeit eingetretene Dämmerung ins Treffen. Diesbezüglich ist ihr jedoch die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Zeugenaussage des Meldungslegers entgegenzuhalten, nach der die Fahrbahn zur Tatzeit trocken und die Sichtverhältnisse gut waren. Damit bleibt mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen die Ansicht der belangten Behörde, es wäre im Fall des Spurwechsels eines vor dem Beschwerdeführer fahrenden Kraftfahrzeuges "sicherlich zu einem Verkehrsunfall gekommen", bloße Mutmaßung.

Dem Fehlen schlüssiger Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG kommt gegenständlich Relevanz zu. Hätte der Beschwerdeführer nämlich ausschließlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 53 km/h überschritten, was gegenständlich durch das Nachfahren eines Sicherheitswachebeamten und durch Messung mit einem geeichten Tachometer, somit unter Verwendung technischer Hilfsmittel festgestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 99/11/0285), aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG nicht erfüllt, so wäre sein Verhalten gegebenenfalls nur unter § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG zu subsumieren. Dies würde einerseits nur zu der in § 26 Abs. 3 FSG gesetzlich festgesetzten Entziehungsdauer führen und hätte andererseits die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 7 FSG, auf den auch die Beschwerde hinweist, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (das nach den Beschwerdebeilagen vom 24. November 2004 stammt) zugelassen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde, sollte das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unter § 26 FSG zu subsumieren sein, zur Begründung der Entziehungsdauer im Übrigen auch die im angefochtenen Bescheid verabsäumte Wertung des Verhaltens des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen haben.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren für die verzeichnete Beilagengebühr war abzuweisen, weil diese Gebühr nicht zu entrichten war.

Wien, am 23. Jänner 2007

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110023.X00

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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