Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach § 3h VerbotsG, AZ 30a Vr 3.166/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 2000, AZ 24 Bs 327/00(= ON 377), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Wolfgang F***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VerbotsG, AZ 30a römisch fünf r 3.166/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. Dezember 2000, AZ 24 Bs 327/00(= ON 377), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Dipl. Ing. Walter F***** anhängigen Verfahren, in welchem dieser des Verbrechens nach § 3h VerbotsG rechtswirksam angeklagt ist und am 13. Dezember 1996 gegen gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1, 2, 3 und 4 StPO enthaftet wurde, besteht seit 29. April 2000 ein aufrechter Haftbefehl nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO.In dem gegen Dipl. Ing. Walter F***** anhängigen Verfahren, in welchem dieser des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VerbotsG rechtswirksam angeklagt ist und am 13. Dezember 1996 gegen gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins,, 2, 3 und 4 StPO enthaftet wurde, besteht seit 29. April 2000 ein aufrechter Haftbefehl nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO.
Mit Beschluss vom 8. November 2000 wies das Landesgericht einen durch den Verteidiger gestellten Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehles ab und begründete die Berechtigung des Haftbefehles mit dem Fortbestand der Haftgründe nach § 175 Abs 1 Z 2 und 4 StPO.Mit Beschluss vom 8. November 2000 wies das Landesgericht einen durch den Verteidiger gestellten Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehles ab und begründete die Berechtigung des Haftbefehles mit dem Fortbestand der Haftgründe nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, wobei es dieser Entscheidung den "jedenfalls" vorliegenden Haftgrund nach § 175 Abs 1 Z 4 StPO zugrunde legte.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht der dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge, wobei es dieser Entscheidung den "jedenfalls" vorliegenden Haftgrund nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zugrunde legte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Der gesetzliche Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) umfasst nur solche, die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, betreffende Grundrechtsverletzungen, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Der bisher nicht vollzogene, aber im ordentlichen Rechtsweg aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend überprüfte Haftbefehl fällt nicht darunter (Hager/Holzweber GRBG § 1 E 14; EvBl 1999/74, 1997/60).Der gesetzliche Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde (Paragraphen eins und 2 GRBG) umfasst nur solche, die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5 Absatz eins, EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, betreffende Grundrechtsverletzungen, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Der bisher nicht vollzogene, aber im ordentlichen Rechtsweg aus rechtsstaatlicher Sicht ausreichend überprüfte Haftbefehl fällt nicht darunter (Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 14; EvBl 1999/74, 1997/60).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E60641 14D00091European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00009.01.0130.000Dokumentnummer
JJT_20010130_OGH0002_0140OS00009_0100000_000