TE OGH 2001/1/30 1Ob21/01x

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Eugen E*****, vertreten durch Brüggl & Harasser OEG in Kitzbühel, wider die Antragsgegnerin Gerda E*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Aufteilung gemäß § 81 EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. November 2000, GZ 54 R 109/00a-52, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Kitzbühel sprach mit Beschluss vom 16. 3. 2000 aus, "in der gegenständlichen Rechtssache örtlich unzuständig" zu sein, und wies die gemäß § 81 EheG gestellten Aufteilungsanträge der Streitteile zurück.

Dieser Beschluss blieb unbekämpft. Die Antragsgegnerin stellte jedoch innerhalb der Rekursfrist den Antrag "auf Überweisung der Rechtssache betreffend die zurückgewiesenen Anträge vom 29. 12. 1998 und vom 21. 10. 1999 an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Krems".

Das Erstgericht wies den Überweisungsantrag mit Beschluss vom 12. 9. 2000 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Überweisungsantrag zurückgewiesen werde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist evident, dass sie den Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 16. 3. 2000 nicht bekämpfte. Sie erkennt das in Wahrheit selbst, führt sie doch (auch) aus, "ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss hätte insoweit auch keinen Erfolg gehabt, als ...". Dass die Antragsgegnerin ein Rechtsmittel nicht einbringen wollte, verdeutlicht insbesondere auch der in den Schriftsatz über den außerordentlichen Revisionsrekurs aufgenommene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dort wird unmissverständlich behauptet, ein Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss sei deshalb nicht eingebracht worden, weil die Vertreter der Antragsgegnerin glaubten, sich mit einem Überweisungsantrag begnügen zu können.

Gleichfalls evident ist, dass die Überweisung eines Aufteilungsantrags gemäß § 81 EheG, die in den Anwendungsbereich des § 44 JN fällt, nach Rechtskraft eines Zurückweisungsbeschlusses nicht mehr in Betracht kommt. Dass im Verfahren außer Streitsachen eine analoge Anwendung des § 230a ZPO mangels einer Gesetzeslücke ausscheidet, wurde schon vom Rekursgericht zutreffend dargelegt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E60652

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00021.01X.0130.000

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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