TE Vwgh Beschluss 2007/1/23 2006/01/0309

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über den Antrag des K P, geboren 1966, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den betreffend den Antragsteller ergangenen (und im Übrigen vom Antragsteller nicht näher bezeichneten) Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2005, betreffend Asylgewährung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem vom Antragsteller, vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchbergg. 8, eingebrachten Schriftsatz vom 2. Juni 2006 wird "in eventu" beantragt, "für den Fall, dass eine mangelfreie Zustellung" (des im Spruch angeführten Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. September 2005) "vorliegen sollte, dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen und den ergangenen Bescheid zur Ausführung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu übermitteln".

Den solcherart gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung begründet der Antragsteller damit, dass er mangels Kenntnis des ergangenen Bescheides, begründet durch eine mangelhafte Zustellung desselben, gehindert gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Kenntnis von diesem Bescheid habe der Antragsteller erst am 30. Mai 2006 erlangt.

Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung erweist sich als verspätet:

Die Frist von zwei Wochen ist gemäß § 46 Abs. 3 VwGG vom vorgebrachten Aufhören des Hindernisses am 30. Mai 2006 an zu rechnen und daher am 13. Juni 2006 abgelaufen. Beim Verwaltungsgerichtshof ist der - unzuständigerweise beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebrachte und bereits dort nach Fristende (am 14. Juni 2006) eingelangte - Antrag nach Weiterleitung durch den unabhängigen Bundesasylsenat am 27. Juni 2006 eingelangt.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden und sonstige Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Wird daher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständigerweise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, so ist die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde den Antrag spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben oder spätestens an diesem Tag der zuständigen Stelle etwa durch Telefax übermittelt hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2004, Zl. 2004/14/0034, mwN).

Damit erweist sich der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet. Er war daher schon deshalb gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, wobei diese Entscheidung ohne Erteilung eines Auftrages zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel gefällt werden konnte (vgl. den zitieren hg. Beschluss vom 29. März 2004, mit Verweis auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 666, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Wien, am 23. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006010309.X00

Im RIS seit

10.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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