TE OGH 2001/2/1 7Nd501/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** Deutschland, wegen S 4.664,05 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. Qu*****, vertreten durch den Geschäftsführer Rudolf Qu*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei C***** Deutschland, wegen S 4.664,05 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer (dem Antrag im Entwurf beiliegenden) Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagebetrages für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mittels Fahrzeuges auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz, wobei der Ort der vereinbarten und auch tatsächlichen Ablieferung in Österreich gelegen sei. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des Bezirksgerichtes Villach, weil in dessen Sprengel das Gut abzuliefern gewesen sei und daher zu diesem Gerichtsort die stärksten Anknüpfungspunkte bestünden.Mit ihrer (dem Antrag im Entwurf beiliegenden) Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Bezahlung des Klagebetrages für eine grenzüberschreitende Güterbeförderung mittels Fahrzeuges auf der Straße mit einem fixen Frachtsatz, wobei der Ort der vereinbarten und auch tatsächlichen Ablieferung in Österreich gelegen sei. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des Bezirksgerichtes Villach, weil in dessen Sprengel das Gut abzuliefern gewesen sei und daher zu diesem Gerichtsort die stärksten Anknüpfungspunkte bestünden.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine solche grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Villach der Ort der Ablieferung (Empfangsort) war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN). Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten der CMR.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine solche grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Villach der Ort der Ablieferung (Empfangsort) war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN). Deutschland und Österreich sind Vertragsstaaten der CMR.

Für Beförderungsverträge, die diesem Übereinkommen unterliegen, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler,Für Beförderungsverträge, die diesem Übereinkommen unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99, 7 Nd 519/00 uva).Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Artikel 5, Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99, 7 Nd 519/00 uva).

Dem Ordinationsantrag war daher stattzugeben und das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E60718 07J05011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00501.01.0201.000

Dokumentnummer

JJT_20010201_OGH0002_0070ND00501_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten