TE OGH 2001/2/7 3Nd501/01

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Veröffentlicht am 07.02.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sanela B*****, infolge Vorlage des Aktes 1 P 239/00v des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sanela B*****, infolge Vorlage des Aktes 1 P 239/00v des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg zur Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung dieser Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Das am ***** 1988 in B***** geborene Kind ist die ae. Tochter der in Serbien geborenen Mutter und des in Bosnien geborenen Vaters. Da die Eltern und das Kind in Österreich lebten, fungierte (zuletzt) das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, in dessen Sprengel die Mutter mit dem Kind seinerzeit wohnte, als Pflegschaftsgericht. Mit der Obsorge für das Kind ist die Mutter betraut. Der Vater zahlte zunächst für das bei der Mutter in Österreich lebende Kind einen monatlichen Unterhalt von 2.000,-- S. Auf seinen Antrag setzte das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 1. 3. 1995 (ON 88) seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für das seit 1992 bei seinen mütterlichen Großeltern in Serbien lebende Kind auf monatlich 1.200,-- S herab. In diesem Beschluss sprach das Pflegschaftsgericht weiters aus, dass von der Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN abgesehen werde, weil die Rechte und Interessen des Kindes durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen ausreichend gewahrt seien. Dieser Beschluss wurde vom Vater und vom Jugendamt der BH Salzburg-Umgebung als Vertreter des Kindes nicht angefochten.Das am ***** 1988 in B***** geborene Kind ist die ae. Tochter der in Serbien geborenen Mutter und des in Bosnien geborenen Vaters. Da die Eltern und das Kind in Österreich lebten, fungierte (zuletzt) das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg, in dessen Sprengel die Mutter mit dem Kind seinerzeit wohnte, als Pflegschaftsgericht. Mit der Obsorge für das Kind ist die Mutter betraut. Der Vater zahlte zunächst für das bei der Mutter in Österreich lebende Kind einen monatlichen Unterhalt von 2.000,-- S. Auf seinen Antrag setzte das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 1. 3. 1995 (ON 88) seine monatliche Unterhaltsverpflichtung für das seit 1992 bei seinen mütterlichen Großeltern in Serbien lebende Kind auf monatlich 1.200,-- S herab. In diesem Beschluss sprach das Pflegschaftsgericht weiters aus, dass von der Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN abgesehen werde, weil die Rechte und Interessen des Kindes durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen ausreichend gewahrt seien. Dieser Beschluss wurde vom Vater und vom Jugendamt der BH Salzburg-Umgebung als Vertreter des Kindes nicht angefochten.

Nach der Lage des Pflegschaftsaktes beantragte in der Folge das Jugendamt im März 1997 eine Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger über eine Beschäftigung des Vaters. Weiters teilte das Bezirksgericht Wels am 12. 10. 1998 dem Pflegschaftsgericht mit, dass der Vater mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 25. 5. 1998 - noch nicht rechtskräftig - wegen § 198 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Am 29. 3. 2000 beantragte sodann der - anwaltlich vertretene - Vater, die Mutter zu einem prätorischen Vergleichsversuch über das von ihm angestrebte Besuchsrecht zum Kind zu laden. Der am 7. 6. 2000 unternommene Vergleichsversuch scheiterte jedoch. Daraufhin beantragte der Vater am 26. 6. 2000, die Obsorge für das Kind auf ihn zu übertragen. Die mittlerweile nach Wien übersiedelte Mutter sprach sich am 27. 10. 2000 gegen diesen Antrag aus und beantragte zugleich die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Hernals, in dessen Sprengel sie nun mehr wohne.Nach der Lage des Pflegschaftsaktes beantragte in der Folge das Jugendamt im März 1997 eine Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger über eine Beschäftigung des Vaters. Weiters teilte das Bezirksgericht Wels am 12. 10. 1998 dem Pflegschaftsgericht mit, dass der Vater mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 25. 5. 1998 - noch nicht rechtskräftig - wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Am 29. 3. 2000 beantragte sodann der - anwaltlich vertretene - Vater, die Mutter zu einem prätorischen Vergleichsversuch über das von ihm angestrebte Besuchsrecht zum Kind zu laden. Der am 7. 6. 2000 unternommene Vergleichsversuch scheiterte jedoch. Daraufhin beantragte der Vater am 26. 6. 2000, die Obsorge für das Kind auf ihn zu übertragen. Die mittlerweile nach Wien übersiedelte Mutter sprach sich am 27. 10. 2000 gegen diesen Antrag aus und beantragte zugleich die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Hernals, in dessen Sprengel sie nun mehr wohne.

Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg übertrug mit Beschluss vom 3. 11. 2000 antragsgemäß die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Hernals. Dieses verweigerte indessen die Übernahme der Zuständigkeit, weil die Pflegschaftssache seit Juni 1992 vom Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg geführt worden sei, das mit der Aktenlage bestens vertraut und daher für die Erledigung des offenen Antrags des Vaters auf Obsorgeübertragung weiterhin zuständig sei und ein Vorteil des nach wie vor in Serbien lebenden Kindes aus einer Zuständigkeitsübertragung (derzeit) nicht ersichtlich sei. Im Übrigen sei auch zweifelhaft, ob für das Kind, das offenbar nicht österreichischer Staatsbürger sei, überhaupt die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit bestehe.

Nach der dargelegten Aktenlage ist die Zuständigkeitsübertragung nicht zu genehmigen.

Rechtliche Beurteilung

Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg hat mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 1. 3. 1995 (ON 88) von der Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens abgesehen. Solange sich die Verhältnisse im Vergleich zu den diesem Beschluss zugrundeliegenden Tatumständen nicht (wesentlich) verändert haben, ist dieses Gericht an seinen rechtskräftigen Beschluss gebunden. Das Vorlagegericht wird daher zunächst - wenn auch im Zusammenhang mit den vorliegenden Anträgen - zu entscheiden haben, ob es von seinem auf § 110 Abs 2 JN gestützten Beschluss abgehen und das inländische Pflegschaftsverfahren fortsetzen will (s dazu Mayr in Rechberger2 Rz 3, 5 zu § 110 JN; Fucik in Fasching2 Rz 3, 4 zu § 110 JN). Schon allein diese Erwägungen führen zur Ablehnung der Zuständigkeitsübertragung, ohne dass noch näher beurteilt werden müsste, ob die bloße Verlegung des inländischen Aufenthaltsorts der (obsorgeberechtigten) Mutter die Zuständigkeitsübertragung rechtfertigen könnte.Das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg hat mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 1. 3. 1995 (ON 88) von der Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens abgesehen. Solange sich die Verhältnisse im Vergleich zu den diesem Beschluss zugrundeliegenden Tatumständen nicht (wesentlich) verändert haben, ist dieses Gericht an seinen rechtskräftigen Beschluss gebunden. Das Vorlagegericht wird daher zunächst - wenn auch im Zusammenhang mit den vorliegenden Anträgen - zu entscheiden haben, ob es von seinem auf Paragraph 110, Absatz 2, JN gestützten Beschluss abgehen und das inländische Pflegschaftsverfahren fortsetzen will (s dazu Mayr in Rechberger2 Rz 3, 5 zu Paragraph 110, JN; Fucik in Fasching2 Rz 3, 4 zu Paragraph 110, JN). Schon allein diese Erwägungen führen zur Ablehnung der Zuständigkeitsübertragung, ohne dass noch näher beurteilt werden müsste, ob die bloße Verlegung des inländischen Aufenthaltsorts der (obsorgeberechtigten) Mutter die Zuständigkeitsübertragung rechtfertigen könnte.

Anmerkung

E60818 03J05011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00501.01.0207.000

Dokumentnummer

JJT_20010207_OGH0002_0030ND00501_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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