TE OGH 2001/2/9 8Nd510/00

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Veröffentlicht am 09.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Rainer W*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Thomas C*****, United Kingdom, *****, wegen US $ 16.000,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (antragstellenden) Partei Rainer W*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Thomas C*****, United Kingdom, *****, wegen US $ 16.000,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die angeschlossene Klage wird das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, in seiner dem Antrag angeschlossenen Klage gegen die in Großbritannien ansässige T***** Ltd eine Klage auf Rückzahlung von US $ 16.000,-- samt 4 % Zinsen seit 25. 3. 2000 einzubringen. Er stützt dies darauf, dass er Reiseschecks der Beklagten im Wert von US $ 17.5000,-- bei einer Bankfiliale in Vorarlberg gekauft habe. Davon seien ihm nicht eingelöste Reiseschecks im Wert von US $ 16.000,-- abhanden gekommen bzw gestohlen worden. Trotz Schadensmeldung und Aufklärung habe die Beklagte den Gegenwert des Reiseschecks nicht refundiert. Für den Kläger sei der Ankauf ein Verbrauchergeschäft gewesen. Es sei die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen, da die Beklagte auch regelmäßig vor dem Ankauf in Österreich Werbung für die Reiseschecks betrieben habe. Es fehle jedoch an einem in Österreich örtlich zuständigen Gericht, weshalb beantragt werde, das Landesgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht für die Prozessführung gegen den Aussteller der Reiseschecks zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach § 28 Abs 1 Z 1 JN hat der Oberste Gerichtshof dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache Österreich zwar auf Grund eines völkerlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, jedoch nach den Bestimmungen der JN ein örtlich zuständiges Gericht nicht ermittelt werden kann.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN hat der Oberste Gerichtshof dann ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache Österreich zwar auf Grund eines völkerlichen Vertrages zur Ausübung der Gerichtsbarkeit verpflichtet ist, jedoch nach den Bestimmungen der JN ein örtlich zuständiges Gericht nicht ermittelt werden kann.

Entsprechend Art 13 Z 3 LGVÜ/EuGVÜ und ebenso Art 5 Abs 2 EVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Art 14 LGVÜ/EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigung eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (vgl etwa OGH 10 Nd 505/00 mwN etwa SZ 69/227, 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).Entsprechend Artikel 13, Ziffer 3, LGVÜ/EuGVÜ und ebenso Artikel 5, Absatz 2, EVÜ liegt eine Verbrauchersache ua dann vor, wenn einem Vertrag mit einem Verbraucher über die Erbringung einer Dienstleistung oder Lieferung beweglicher Sachen beim Vertragsabschluss im Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung vorangegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Nach Artikel 14, LGVÜ/EuGVÜ kann ein Verbraucher gegen den anderen Vertragspartner ua auch in dem Vertragsstaat Klage erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Wenn danach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, es jedoch an der örtlichen Zuständigung eines inländischen Gerichtes mangelt, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein sachlich zuständiges Gericht als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen vergleiche etwa OGH 10 Nd 505/00 mwN etwa SZ 69/227, 4 Nd 501/99, 2 Nd 510/99 ua; RIS-Justiz RS0106680, RS0108686; Schoibl, Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach europäischem Zivilverfahrensrecht des Brüsseler und des Luganer Übereinkommens, JBl 1998, 771 f ua).

Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers (vgl OGH 10 Nd 505/00, 9 Nd 512/00) hat der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der Beklagten in Österreich voraus.Nach den hier maßgeblichen Behauptungen des Antragstellers vergleiche OGH 10 Nd 505/00, 9 Nd 512/00) hat der Kläger nicht nur seinen Wohnsitz in Österreich, sondern schloss auch den Vertrag hier ab. Ferner ging dem Vertragsabschluss Werbung der Beklagten in Österreich voraus.

Damit ist aber der hier maßgebliche Vertrag über eine Finanzdienstleistung (vgl SZ 44/177; ferner Anhang I der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 3. 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) von Art 13 Z 3 des EuGVÜ/LGVÜ erfasst. Da es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, war zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach § 28 Abs 1 Z 1 JN dasLandesgericht Feldkirch als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl auch 9 Nd 512/00).Damit ist aber der hier maßgebliche Vertrag über eine Finanzdienstleistung vergleiche SZ 44/177; ferner Anhang römisch eins der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 3. 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute) von Artikel 13, Ziffer 3, des EuGVÜ/LGVÜ erfasst. Da es aber an einem örtlich zuständigen Gericht mangelt, war zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN dasLandesgericht Feldkirch als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen vergleiche auch 9 Nd 512/00).

Anmerkung

E60856 08J05100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00510..0209.000

Dokumentnummer

JJT_20010209_OGH0002_0080ND00510_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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