Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adolf R*****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2001, GZ 7 Rs 170/01a-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. April 2001, GZ 41 Cgs 46/01x-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 27. 7. 1961 geborene Kläger hat in der Zeit von Juli 1976 bis einschließlich Oktober 2000 in Österreich insgesamt 72 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, 35 Ersatzmonate und 9 neutrale Monate erworben. Zwischen 1992 und 1997 war er als Holzfäller bei verschiedenen Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland tätig, jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Ein vom Kläger deswegen (in Österreich) angestrengtes, auf die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtetes Gerichtsverfahren endete für ihn mit negativem Ausgang.
Mit Bescheid vom 7. 11. 2000 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 6. 10. 2000 auf Gewährung einer Invaliditätspension (ab dem Stichtag 1. 11. 2000) mangels Erfüllung der Wartezeit ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der Anleitungspflicht nicht als gegeben an und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass der Kläger die Wartezeit zum Stichtag 1. 11. 2000 in keinem Fall erfüllt habe. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Stichtag ist immer ein Monatserster. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalls folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig. Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Mit der 55. Novelle zum ASVG wurde § 223 Abs 2 ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären Leistungsvoraussetzungen (Minderung der Arbeitsfähigkeit) als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit) maßgeblich ist. Im Hinblick auf die am 6. 10. 2000 erfolgte Antragstellung ist zum Stichtag 1. 11. 2000 zu prüfen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt hat. Zu Recht wurde von den Vorinstanzen die Erfüllung der Wartezeit zu diesem Stichtag verneint. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, sind nicht erkennbar und wurden auch in keinem Stadium des Verfahrens aufgezeigt.In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und ob auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Stichtag ist immer ein Monatserster. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalls auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalls folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig. Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Mit der 55. Novelle zum ASVG wurde Paragraph 223, Absatz 2, ASVG mit Wirkung ab 1. 9. 1996 vom Gesetzgeber authentisch dahin interpretiert, dass der Stichtag für die Beurteilung sowohl der primären Leistungsvoraussetzungen (Minderung der Arbeitsfähigkeit) als auch der sekundären Anspruchsvoraussetzungen (Erfüllung der Wartezeit) maßgeblich ist. Im Hinblick auf die am 6. 10. 2000 erfolgte Antragstellung ist zum Stichtag 1. 11. 2000 zu prüfen, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung erfüllt hat. Zu Recht wurde von den Vorinstanzen die Erfüllung der Wartezeit zu diesem Stichtag verneint. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsfall der Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, sind nicht erkennbar und wurden auch in keinem Stadium des Verfahrens aufgezeigt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E64695 10ObS8.02bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00008.02B.0212.000Dokumentnummer
JJT_20010212_OGH0002_010OBS00008_02B0000_000