Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel sowie Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V*****gruppe ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 755.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Dezember 2000, GZ 5 R 208/00w, 5 R 209/00t-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum sittenwidrigen Handeln durch Gesetzesbruch widerspreche. Es sei nicht richtig, dass sie das Einholen der für das Aufstellen ihrer Werbetafeln notwendigen Genehmigungen in der Absicht unterlassen habe, sich einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Nur in wenigen Fällen sei es aus Unachtsamkeit verabsäumt worden, die notwendigen Genehmigungen einzuholen.
Dieses Vorbringen zeigt, dass die Beklagte das Wesen des ihr angelasteten Wettbewerbsverstoßes verkennt. Das Rekursgericht hat das sittenwidrige Verhalten der Beklagten nicht darin erblickt, dass sie das Einholen der Genehmigungen in der Absicht unterlassen hätte, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Die Beklagte hat sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt, weil sie Werbetafeln aufgestellt hat, ohne die Erteilung der notwendigen Genehmigungen abzuwarten; sie hat damit in der Absicht, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, bewusst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (ua ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule, jeweils mwN); eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt nicht vor.Dieses Vorbringen zeigt, dass die Beklagte das Wesen des ihr angelasteten Wettbewerbsverstoßes verkennt. Das Rekursgericht hat das sittenwidrige Verhalten der Beklagten nicht darin erblickt, dass sie das Einholen der Genehmigungen in der Absicht unterlassen hätte, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen. Die Beklagte hat sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt, weil sie Werbetafeln aufgestellt hat, ohne die Erteilung der notwendigen Genehmigungen abzuwarten; sie hat damit in der Absicht, sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, bewusst gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Die angefochtene Entscheidung steht demnach im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (ua ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule, jeweils mwN); eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor.
Anmerkung
E60695 04A00271European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00027.01A.0213.000Dokumentnummer
JJT_20010213_OGH0002_0040OB00027_01A0000_000