TE OGH 2001/2/13 9Nd501/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, Internationale Spedition, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** K***** AG, ***** wegen S 21.542,52 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin stellt den Antrag, das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in dem sie Schadenersatz für durch schuldhaft unsachgemäße Verpackung der Ware durch die beklagte Partei entstandenen Schaden in der Höhe von S 21.542,52 sA begehrt. Sie habe für die beklagte Partei am 30. 3. 2000 Transportleistungen nach Österreich mit Ablieferungsort in ***** E***** erbracht. Sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), worüber hinaus die AÖSP als vereinbart gelten. Die Klägerin sei als Fixkostenspediteur im internationalen Straßengüterverkehr tätig.

Da infolge der anzuwendenden Bestimmungen der CMR bei dem in Österreich gelegenen Ablieferungsort die inländische Jurisdiktion gegeben sei, die beklagte Partei keinen Sitz im Inland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen sei.Da infolge der anzuwendenden Bestimmungen der CMR bei dem in Österreich gelegenen Ablieferungsort die inländische Jurisdiktion gegeben sei, die beklagte Partei keinen Sitz im Inland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für diese Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376; 7 Nd 503/00, 9 Nd 504/00 ua).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion auch für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Schadenersatzansprüche gegeben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376; 7 Nd 503/00, 9 Nd 504/00 ua).

In Stattgebung des Ordinationsantrages war daher das Bezirksgericht für Handelssachen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E60748 09J05011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00501.01.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0090ND00501_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten