Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Franz K*****, vertreten durch Dr. G. Heinz Waldmüller und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Roswitha Ortner, Rechtsanwältin in Villach, wegen 97.148,36 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2000, GZ 2 R 142/00w-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Mai 2000, GZ 25 Cg 156/98z-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger ist Architekt. Er vertritt eine "moderne Architekturlinie" und befasst sich vor allem damit, alte Substanz mit moderner Architektur zu verbinden.
Die Beklagte betreibt ihre Werbeagentur in einer Villa in V*****. Die dazugehörige Liegenschaft ist ein lang gestreckter Grundstreifen, auf dem außer dem Haus auch eine Garage mit Walmdach errichtet ist. Vom Vorplatz der Garage führt ein Weg mit Makadambelag zum Haus.
Die Baumeisterin und - in Deutschland - Architektin Dipl.-Ing. Pamela R***** plante im Auftrag der Beklagten verschiedene Verbesserungen des Hauses und der Liegenschaft. Aus dieser Tätigkeit war ihr bekannt, dass der Geschäftsführer der Beklagten nur beschränkte Mittel für Umbauarbeiten zur Verfügung stellen wollte. Im Jahr 1993 verfasste sie Skizzen für die Gestaltung des Bereichs nordwestlich des Hauses. Kosten für die Neugestaltung wurden nicht ermittelt, weil der Geschäftsführer der Beklagten die Pläne nicht sofort, sondern erst später einmal umsetzen wollte.
Der Geschäftsführer der Beklagten wollte für die von Dipl.-Ing. Pamela R***** geplante Gestaltung der Fläche vor dem Haus im Jahr 1996 250.000 S aufwenden, wovon 50.000 S auf eine Gutschrift der Firma S***** entfielen. Für ihn kam daher nur das Produktionsprogramm dieses Betonwarenunternehmens für den Vorplatz und die Auffahrt in Frage.
Der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten kam durch eine Mitarbeiterin der Beklagten zustande. Im Mai 1996 zeigte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten Projekte, die er in Wolfsberg verwirklicht hatte. Die Arbeiten gefielen dem Geschäftsführer der Beklagten und er erklärte, mit dem Haus der Beklagten "etwas machen" zu wollen. Dabei erwähnte er den schlechten Zustand des Zauns, die Notwendigkeit einer neuen Einfriedung, die Tatsache, dass das Haus durch Bäume verdeckt war, die Notwendigkeit eines Autoabstellplatzes in der Nähe des Eingangs und Risse in der Fassade des Gebäudes. Er beauftragte den Kläger, ein generelles Konzept für die gesamte Liegenschaft zu erstellen, und zwar ausdrücklich für die Einfahrt, das Einfahrtstor, die Zufahrt zum Haus, einen gedeckten Stellplatz, den Bereich um den Hauseingang, die Gestaltung der Fassade und einer Erholungsfläche. Zweck der Neugestaltung sollte es sein, die Villa im Hinblick auf die geschäftliche Nutzung werbewirksam herauszustellen.
Der Geschäftsführer der Beklagten übergab dem Kläger einen Lageplan, die Bestandspläne des Hauses und ein Modell. Einen Plan, aus dem das ursprüngliche Aussehen der Klägerin hervorging, sollte der Kläger noch erhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten sagte dem Kläger, dass er das Vorhaben in Etappen realisieren wolle und dass mit dem Bauvorhaben noch im Jahr 1996 begonnen werden sollte. Vorerst sollten der Eingangsbereich vor dem Haus neu gestaltet, der abgedeckte Stellplatz errichtet und dieser Bereich gepflastert werden. Von einem Wasserbecken nordwestlich des Hauses wurde nicht gesprochen; dass der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger gesagt hätte, nur einen bestimmten Betrag ausgeben zu wollen, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Kurze Zeit danach schickte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger einen Plan mit der ursprünglichen Ansicht des Hauses, zwei Baupläne für die Garage aus dem Jahr 1968 und Skizzen, die Dipl.-Ing. Pamela R***** über die Gestaltung des Platzes nordwestlich des Hauses angefertigt hatte. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erhielt der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten Farbfotos vom Haus und der Liegenschaft.
Im Juli 1996 ersuchte der Kläger den Geschäftsführer der Beklagten, das Grundstück vermessen zu lassen. Dipl.-Ing. Wolfgang A***** vermaß das Grundstück und übermittelte den Besitzstandsplan, in welchem zahlreiche Einzelheiten, wie die Standorte von Bäumen und Büschen eingetragen waren, am 6. 8.1996 dem Kläger.
Am 5. 8. 1996 sandte der Kläger der Beklagten eine ausschnittsweise Vergrößerung des ihm zur Verfügung gestellten Lageplans, in den die Buchstaben A neben der Garage, B hinter dem Haus und C im Bereich der Stiege eingetragen und zwei schwarze Flächen anstelle der Garage und im nordwestlichen Teil der Liegenschaft aufschienen. Der Geschäftsführer der Beklagten konnte damit nichts anfangen und vereinbarte mit dem Kläger für August 1996 einen Besprechungstermin in Villach.
Am 16. 8. 1996 übergab der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten einen Vorentwurf, der aus den beiden Ansichten (./1 und ./2), dem Lageplan (./C), dem Plan im Maßstab 1 : 200 (./4) und der Kopie hievon (./K) bestand. Der Kläger erläuterte seinen Entwurf. Danach plante er, das Walmdach der Garage durch ein Flachdach zu ersetzen, die Garagenwände rot zu färbeln, nordwestlich des Hauses einen überdachten PKW-Abstellplatz einzurichten und im nordwestlichen Teil des Grundstücks ein Wasserbecken anzulegen. Der Vorentwurf war insofern widersprüchlich, als im Lageplan (./C) das Wasserbecken unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet war, während im Plan (./4) zwischen dem Wasserbecken und der nordwestlichen Grundstücksgrenze noch ein mit Bäumen bestandener Grünstreifen vorgesehen war. Da sich das Wasserbecken über die ganze Grundstücksbreite erstreckte, blieb unklar, wie der Grünstreifen erreicht werden konnte. Der Kläger übergab dem Geschäftsführer der Beklagten weder eine schriftliche Erläuterung des Vorentwurfs noch eine Kostenschätzung. Für den Platz vor dem Haus, die Zufahrt von der Garage zum Haus, den Platz vor dem Hauseingang enthielt der Vorentwurf keine Vorschläge.
Dem Kläger ging es beim Vorentwurf zunächst darum, eine Gliederung des Grundstücks in Streifen in stilisierter Form darzustellen. Die Brücke über das Wasserbecken hat der Kläger nicht in den Plänen eingezeichnet, sondern sich vorerst nur gedacht.
Der Geschäftsführer der Beklagten hielt dem Kläger vor, dass dieser Vorentwurf nicht seinen Vorstellungen entspreche und dass es ihm um die Gestaltung der Auffahrt und des Vorplatzes vor dem Haus, insbesondere um die Pflasterung, gehe. Er drückte sich dem Kläger gegenüber jedoch "nur sehr vorsichtig und höflich" aus, so dass dem Kläger die eigentlichen Wünsche des Geschäftsführers der Beklagten nicht klar wurden. Der Kläger erörterte mit dem Geschäftsführer der Beklagten, die Zufahrt zum Haus mit Rasengittersteinen und den Platz vor dem Hauseingang mit Betonplatten zu belegen. Der Geschäftsführer der Beklagten lehnte Rasengittersteine ab, weil diese nicht mit Stöckelschuhen zu begehen seien. Der Kläger nahm dies zur Kenntnis. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob sich der Geschäftsführer der Beklagten auch gegen ein Wasserbecken und eine Grenzmauer aussprach.
Ergebnis der Besprechung vom 16. 8. 1996 war, dass der Geschäftsführer der Beklagten die möglichst rasche Fortführung der Planung des Klägers wünschte. Der Geschäftsführer der Beklagten war insbesondere an der raschen Neugestaltung des nordwestlichen Teils des Grundstücks und der Zufahrt zum Haus interessiert. Diese Maßnahmen sollten noch 1996 ausgeführt werden. Den Auftrag, einen Entwurf für den südöstlichen Grundstücksteil zu erstellen, hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger nicht erteilt.
Möglicherweise im September 1996 übermittelte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten einen Vorentwurf für den nordwestlichen Teil des Grundstücks, der aus einem Plan im Maßstab 1 : 100 bestand und dem weder eine schriftliche Erläuterung noch eine Baukostenschätzung angeschlossen waren. In den Plan war wieder das Wasserbecken - ohne Brücke zum Grünstreifen westlich davon - eingezeichnet. Für den Platz unmittelbar nordwestlich des Hauses, den anschließenden PKW-Unterstellplatz und eine Terrasse war die Art der Pflasterung angegeben. Für die Zufahrt waren - die vom Geschäftsführer der Beklagten abgelehnten - Rasengittersteine als Belag vorgesehen.
Im September 1996 erstellte der Kläger einen Entwurf für das gesamte Grundstück, der aus vier Plänen im Maßstab 1 : 100 bestand. Im Lageplan war nunmehr eine Brücke über das Wasserbecken eingezeichnet; im Plan für die Ebene -0,34 waren die Pflasterung des Vorplatzes vor dem Haus und des PKW-Abstellplatzes sowie Rasengittersteine für die Zufahrt und den Vorplatz angegeben. Im Plan für die Ebene 1,02 war die Pflasterung der höher gelegenen Terrasse nordwestlich des Hauses und südwestlich des PKW-Abstellplatzes angeführt.
Für die Gestaltung des Hauses erstellte der Kläger Kopien der Ansichtspläne, in die er für die über dem Erdgeschoss liegenden Stockwerke Fenstersprossen in den Fenstern einzeichnete. Im Übrigen ließ er die Fassade und das Dach unverändert. Farb- oder Materialangaben fehlten.
Ebenfalls im September 1996 übermittelte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten zwei Ausführungspläne im Maßstab 1 : 50 (Grundriss und Schnitte) für den nordwestlichen Teil des Grundstücks. Für die Zufahrt waren wieder Rasengittersteine vorgesehen; für den Hauseingang ein Glasdach. Für den unmittelbar an das Haus anschließenden Vorplatz war ein Gefälle "laut Absprache" vorgesehen. Die Stärke der Betondecke über dem PKW-Abstellplatz war "laut Statik" mit 30 cm angegeben; die Tiefe des Wasserbeckens mit 50 cm. Die Brücke im Ausmaß 1 m x 3,3 m war als Betonplatte "laut Statik" eingezeichnet.
Im Oktober 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten. Dem Geschäftsführer der Beklagten ging es darum zu erfahren, mit welchen Kosten die Verwirklichung des Bauvorhabens verbunden sein würde.
In der Folge übermittelte der Geschäftsführer der Beklagten der A***** GmbH Pläne des Klägers und ersuchte um ein Angebot für die geplanten Arbeiten. Die A***** GmbH verfasste ein Leistungsverzeichnis. Am 11. 11. 1996 erhielt der Geschäftsführer der Beklagten ein Angebot, das sich auf 701.750,88 S belief. Der Geschäftsführer der Beklagten beanstandete gegenüber dem Kläger, dass ihm diese Summe zu hoch sei.
Der Kläger verhandelte mit der A*****GmbH über Einsparungsmöglichkeiten. Am 19. 11. 1996 erhielt er ein auf einem geänderten Leistungsverzeichnis beruhendes Angebot mit einer Bausumme von 462.882,48 S.
Dem Geschäftsführer der Beklagten war auch diese Summe zu hoch. Er ersuchte den Kläger, ihm ein Leistungsverzeichnis ohne Preisangaben zur Verfügung zu stellen. Nach Erhalt dieses Verzeichnisses holte er ein Angebot der Firma Josef W***** ein und ersuchte den Kläger, ihm die Kosten für die Durchführung des gesamten Konzepts bekanntzugeben.
Am 24. 1. 1997 erhielt der Geschäftsführer der Beklagten das Angebot der Firma Josef W*****. Da sich dieses Angebot auf 744.744 S belief, wollte der Geschäftsführer der Beklagten die Ausführung der vom Kläger geplanten Arbeiten nicht weiter verfolgen, gab dies dem Kläger jedoch nicht gleich bekannt. Erst im Jänner 1998 teilte er ihm mit, dass er von der Ausführung der Pläne Abstand nehme. Der Kläger hatte die Gesamtkosten von der Firma M***** in W***** schätzen lassen, gab sie aber dem Geschäftsführer der Beklagten nicht bekannt, sondern legte die Schätzung erst im Verfahren vor.
Im Jahr 1997 ließ der Geschäftsführer der Beklagten (ua) die Fläche vor dem Haus asphaltieren, die Zufahrt zum Haus und die Fläche nordwestlich des Hauses mit Kies belegen und die Stiege zum nordwestlich davon gelegenen höheren Grundstücksteil neu pflastern. Bauleiterin dieser um rund 250.000 S durchgeführten Arbeiten war Dipl.-Ing. Pamela R*****; sie erhielt für ihre Leistung 8.000 S.
Wahrscheinlich im Frühjahr 1998 übermittelte der Kläger der Firma "B***** H***** Advertising" zu Handen des Geschäftsführers der Beklagten eine Honorarnote "gemäß GOA § 36, 37" über 131.395,68 S und eine Spesenersatznote über 32.745,60 S. In der Honorarnote ist das Honorar für den Vorentwurf mit 25.598,30 S, für den Entwurf mit 38.398,10 S und für die Ausführungsplanung mit 45.500 S angegeben. In der Spesenersatznote sind die Fahrtkosten für drei Fahrten von I***** nach V***** und zurück und je 8 Stunden Wegzeit verrechnet. Die Reisedaten fehlen; der Kläger war wegen des Planungsauftrags zumindest viermal in V*****. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die Parteien vereinbart haben, dass der Kläger keine Fahrtkosten verrechnen werde.Wahrscheinlich im Frühjahr 1998 übermittelte der Kläger der Firma "B***** H***** Advertising" zu Handen des Geschäftsführers der Beklagten eine Honorarnote "gemäß GOA Paragraph 36,, 37" über 131.395,68 S und eine Spesenersatznote über 32.745,60 S. In der Honorarnote ist das Honorar für den Vorentwurf mit 25.598,30 S, für den Entwurf mit 38.398,10 S und für die Ausführungsplanung mit 45.500 S angegeben. In der Spesenersatznote sind die Fahrtkosten für drei Fahrten von I***** nach V***** und zurück und je 8 Stunden Wegzeit verrechnet. Die Reisedaten fehlen; der Kläger war wegen des Planungsauftrags zumindest viermal in V*****. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die Parteien vereinbart haben, dass der Kläger keine Fahrtkosten verrechnen werde.
Der Kläger begehrt - nach Einschränkung des Klagebegehrens aufgrund der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens - 97.148,36 S sA. Ihm sei der Auftrag erteilt worden, den Eingangsbereich zu gestalten, PKW-Abstellplätze zu integrieren und ein Gesamtkonzept für das Grundstück zu entwerfen. Die Zufahrt von der Straße zum Gebäude sollte in einer für Besucher und Kunden "wegweisenden Form" und der Firmensitz attraktiver gestaltet werden, so dass die Liegenschaft als Werbefläche für die Beklagte wirken würde. Über Baukosten sei nicht gesprochen worden; dem Kläger seien keine Beschränkungen auferlegt worden. Die Planung sei mangelfrei. Die einzelnen Teilleistungen seien voneinander unabhängig. Der Kläger habe seine Leistungen nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten und unter Annahme von Baukosten für das Gesamtkonzept von 1,588.000 S abgerechnet.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger habe dem Geschäftsführer der Beklagten ein Honorar von ein paar tausend Schilling für eine Skizze der um rund 200.000 S durchzuführenden Neugestaltung genannt. Für den Fall der Realisierung seiner Vorschläge sollten ihm 5 % der Bausumme als Honorar zustehen. Fahrtspesen werde er nicht verrechnen, weil er sich regelmäßig in Kärnten aufhalte. Die vom Kläger erstellte Skizze habe dem Auftrag nicht entsprochen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Kläger erklärt, dass ihm die Skizze nicht gefalle, und er habe Zweifel geäußert, dass die Verwirklichung um 200.000 S möglich sei. Dennoch habe der Kläger einen Vorentwurf, einen Ausführungsplan und ein Leistungsverzeichnis ohne Auftrag der Beklagten und ohne auf die Kosten hinzuweisen erstellt. Der Kläger habe seine Warnpflicht verletzt; seine Leistungen seien für die Beklagte wertlos. Die Planungsleistungen seien unbrauchbar. Der Vorentwurf sei unvollständig, weil Kostenschätzung und Erläuterungsbericht fehlten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Vorentwurf, der Entwurf und die Ausführungsplanung mangelhaft seien. Aufgrund dieser Feststellungen beurteilte es die Leistungen des Klägers als derart unvollständig, dass sie unbrauchbar seien. Darüber hinaus widerspreche der Vorentwurf dem Auftrag, weil entgegen dem erklärten Willen des Geschäftsführers der Beklagten ein Belag mit Rasengittersteinen vorgesehen sei. Dem Entwurf für den südöstlichen Teil des Grundstücks liege kein Auftrag zugrunde. Das Flugdach sei mit einer Stärke von 30 cm zu dünn geplant; die Platte müsste 54 cm stark sein. In der überschlägigen Baukostenschätzung des Klägers seien notwendige Professionistenleistungen nicht berücksichtigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe als Laie die Mängel nicht erkennen können. Erst nach dem Vorliegen der Angebote habe er feststellen können, dass die Kosten der Umsetzung der Pläne des Klägers seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Die Mängel der Pläne seien erst durch das Sachverständigengutachten offenbar geworden. In der Verwendung der Pläne zur Einholung von Angeboten liege daher keine schlüssige Genehmigung der Leistung des Klägers. Die Planungsleistungen des Klägers litten aufgrund ihrer Unvollständigkeit, ihrer technischen Fehler und ihrer - in Bezug auf den Belag für den Garagenplatz und die Zufahrt gegebenen - Auftragswidrigkeit an wesentlichen Mängeln, die sie insgesamt für die Beklagte unbrauchbar machten. Der Kläger habe daher gemäß § 1167 ABGB keinen Anspruch auf Entgelt.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass der Vorentwurf, der Entwurf und die Ausführungsplanung mangelhaft seien. Aufgrund dieser Feststellungen beurteilte es die Leistungen des Klägers als derart unvollständig, dass sie unbrauchbar seien. Darüber hinaus widerspreche der Vorentwurf dem Auftrag, weil entgegen dem erklärten Willen des Geschäftsführers der Beklagten ein Belag mit Rasengittersteinen vorgesehen sei. Dem Entwurf für den südöstlichen Teil des Grundstücks liege kein Auftrag zugrunde. Das Flugdach sei mit einer Stärke von 30 cm zu dünn geplant; die Platte müsste 54 cm stark sein. In der überschlägigen Baukostenschätzung des Klägers seien notwendige Professionistenleistungen nicht berücksichtigt. Der Geschäftsführer der Beklagten habe als Laie die Mängel nicht erkennen können. Erst nach dem Vorliegen der Angebote habe er feststellen können, dass die Kosten der Umsetzung der Pläne des Klägers seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen. Die Mängel der Pläne seien erst durch das Sachverständigengutachten offenbar geworden. In der Verwendung der Pläne zur Einholung von Angeboten liege daher keine schlüssige Genehmigung der Leistung des Klägers. Die Planungsleistungen des Klägers litten aufgrund ihrer Unvollständigkeit, ihrer technischen Fehler und ihrer - in Bezug auf den Belag für den Garagenplatz und die Zufahrt gegebenen - Auftragswidrigkeit an wesentlichen Mängeln, die sie insgesamt für die Beklagte unbrauchbar machten. Der Kläger habe daher gemäß Paragraph 1167, ABGB keinen Anspruch auf Entgelt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe das Unterbleiben der Ausführung verschuldet, weshalb ihm auch kein Entgelt für Teilleistungen zustehe. Er habe den Vorentwürfen keine überschlägige Baukostenschätzung angeschlossen; von seinem Verschulden sei auszugehen, weil er den Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Hätte er rechtzeitig mit den Vorentwürfen eine Baukostenschätzung vorgelegt, so hätte die Beklagte die Verwirklichung des Konzepts unterlassen und nach ihren finanziellen Möglichkeiten ein anderes Konzept in Auftrag geben oder überhaupt von weiteren Aufträgen absehen können. Dem Kläger stehe daher für die Teilleistungen Entwurf und Ausführungs- und Detailzeichnungen kein Werklohn zu. Dazu komme, dass der Entwurf nach der Gebührenordnung für Architekten die Lösung der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfs sei, die Ausführungs- und Detailzeichnungen die baureife Durcharbeitung aufgrund des genehmigten Entwurfs. Dass derartige Genehmigungen vorgelegen wären, sei weder behauptet worden noch hervorgekommen. Die erste Teilleistung (Vorentwürfe) sei auch nicht teilweise zu entlohnen. Sie sei derart mangelhaft, vor allem unvollständig, gewesen, dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, vom Vertrag zurückzutreten. Allein schon das Fehlen der überschlägigen Baukostenschätzung sei nicht als leicht behebbar zu qualifizieren. Nach dem Sachverständigengutachten rechtfertige das Vorliegen dieses Mangels eine Honorarreduktion von rund 35 %. Auch aus der Aussage des Klägers sei abzuleiten, dass die Baukostenschätzung für ihn nicht einfach gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Vorentwurf wegen Fehlens einer Baukostenschätzung mangelhaft gewesen sei. Es sei nicht festgestellt, dass die Gebührenordnung für Architekten Grundlage des Werkvertrags gewesen sei oder dass der Geschäftsführer der Beklagten eine Kostenschätzung bestellt hätte. Die Fertigstellung der dem Kläger übertragenen Arbeiten sei nicht wegen Mangelhaftigkeit oder aus einem anderen vom Kläger zu vertretenden Grund unterblieben; die Gründe seien allein auf Seiten der Beklagten gelegen. Dem Kläger stehe demnach für die von ihm erbrachten Leistungen ein Honorar zu.
Dem Kläger ist zuzustimmen, dass das Fehlen einer Baukostenschätzung nur dann als Mangel gewertet werden kann, wenn der ihm erteilte Auftrag eine derartige Schätzung umfasste. Zwischen den Streitteilen ist ein Werkvertrag - ohne Elemente eines Bevollmächtigungsvertrags - zustandegekommen, da die Beklagte dem Kläger (nur) den Auftrag erteilt hat, Pläne und Entwürfe herzustellen (Krejci in Rummel, ABGB3 §§ 1165, 1166 Rz 14). Welche Leistung der Kläger zu erbringen hatte, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrags.Dem Kläger ist zuzustimmen, dass das Fehlen einer Baukostenschätzung nur dann als Mangel gewertet werden kann, wenn der ihm erteilte Auftrag eine derartige Schätzung umfasste. Zwischen den Streitteilen ist ein Werkvertrag - ohne Elemente eines Bevollmächtigungsvertrags - zustandegekommen, da die Beklagte dem Kläger (nur) den Auftrag erteilt hat, Pläne und Entwürfe herzustellen (Krejci in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1165,, 1166 Rz 14). Welche Leistung der Kläger zu erbringen hatte, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vertrags.
Nach dem festgestellten Sachverhalt hatte der Kläger ein generelles Konzept für die gesamte Liegenschaft zu erstellen, und zwar ausdrücklich für die Einfahrt, das Einfahrtstor, die Zufahrt zum Haus, einen gedeckten Stellplatz, den Bereich um den Hauseingang, die Gestaltung der Fassade und einer Erholungsfläche. Dass die Streitteile die Vorlage einer Baukostenschätzung mit dem Vorentwurf vereinbart hätten, ist nicht festgestellt. Die Beklagte hat auch keine derartige Vereinbarung behauptet; ihre Behauptung, dem Kläger ein Kostenlimit von 250.000 S genannt zu haben, hat sie nicht bewiesen.
Das Berufungsgericht hat die - nicht näher begründete - Annahme des Erstgerichts, der Kläger hätte dem Vorentwurf eine Baukostenschätzung anschließen müssen, als zutreffende ergänzende Vertragsauslegung beurteilt, ohne jedoch auszuführen, welche Erwägungen für die Vertragsergänzung sprechen sollen. Das legt die Vermutung nahe, dass die Vorinstanzen die Definition des Vorentwurfs in § 34 lit a GOA als Beschreibung der vom Kläger zu erbringenden Leistung aufgefasst haben. Die Gebührenordnung für Architekten legt jedoch nicht den Leistungsumfang fest, sondern bestimmt, welches Entgelt dem Architekten für die von ihm erbrachten Leistungen zusteht. Wenn daher in § 34 lit a GOA angeführt ist, dass der Vorentwurf aus dem grundsätzlichen Lösungsvorschlag, einschließlich aller Besprechungsskizzen, aus überschlägiger Baukostenschätzung und Erläuterungsbericht besteht, dann folgt daraus nicht, dass ein dem Architekten erteilter Auftrag in jedem Fall auch eine Baukostenschätzung umfassen müsste, sondern damit ist festgelegt, dass der Architekt nur dann den vollen Satz der Gebühr für den Vorentwurf erhält, wenn sein Vorentwurf sämtliche Leistungen umfasst, die in dieser Bestimmung genannt sind. Enthält der Vorentwurf - wie im vorliegenden Fall - keine Kostenschätzung, dann hat der Architekt nur Anspruch auf einen Teil - nach den Angaben des Sachverständigen auf 65 % (AS 260) - des in der Gebührenordnung für den Vorentwurf festgelegten Satzes.Das Berufungsgericht hat die - nicht näher begründete - Annahme des Erstgerichts, der Kläger hätte dem Vorentwurf eine Baukostenschätzung anschließen müssen, als zutreffende ergänzende Vertragsauslegung beurteilt, ohne jedoch auszuführen, welche Erwägungen für die Vertragsergänzung sprechen sollen. Das legt die Vermutung nahe, dass die Vorinstanzen die Definition des Vorentwurfs in Paragraph 34, Litera a, GOA als Beschreibung der vom Kläger zu erbringenden Leistung aufgefasst haben. Die Gebührenordnung für Architekten legt jedoch nicht den Leistungsumfang fest, sondern bestimmt, welches Entgelt dem Architekten für die von ihm erbrachten Leistungen zusteht. Wenn daher in Paragraph 34, Litera a, GOA angeführt ist, dass der Vorentwurf aus dem grundsätzlichen Lösungsvorschlag, einschließlich aller Besprechungsskizzen, aus überschlägiger Baukostenschätzung und Erläuterungsbericht besteht, dann folgt daraus nicht, dass ein dem Architekten erteilter Auftrag in jedem Fall auch eine Baukostenschätzung umfassen müsste, sondern damit ist festgelegt, dass der Architekt nur dann den vollen Satz der Gebühr für den Vorentwurf erhält, wenn sein Vorentwurf sämtliche Leistungen umfasst, die in dieser Bestimmung genannt sind. Enthält der Vorentwurf - wie im vorliegenden Fall - keine Kostenschätzung, dann hat der Architekt nur Anspruch auf einen Teil - nach den Angaben des Sachverständigen auf 65 % (AS 260) - des in der Gebührenordnung für den Vorentwurf festgelegten Satzes.
Ist eine vertragliche Pflicht des Klägers, mit dem Vorentwurf eine Baukostenschätzung zu erstellen, zu verneinen, dann war der Vorentwurf nicht unvollständig und damit auch nicht mangelhaft. Zu prüfen bleibt, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - durch die Unterlassung einer Baukostenschätzung eine Warnpflicht verletzt hat.
Den Unternehmer trifft eine Warnpflicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch Schaden entstehen könnte (Krejci aaO § 1168a Rz 26 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Neugestaltung der Liegenschaft der Beklagten nicht fertig geplant, weil ihm der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt hat, von einer Ausführung der Pläne Abstand nehmen zu wollen. Grund dafür war, dass der Beklagten die Kosten zu hoch waren, die mit einer Ausführung der Pläne des Klägers verbunden gewesen wären. Eine Warnpflicht des Klägers wäre daher zu bejahen, wenn ihm erkennbar gewesen wäre, dass die Beklagte nur den - im Verhältnis zu den von ihm zu planenden Arbeiten - geringen Betrag von 250.000 S aufwenden wollte.Den Unternehmer trifft eine Warnpflicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch Schaden entstehen könnte (Krejci aaO Paragraph 1168 a, Rz 26 mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Neugestaltung der Liegenschaft der Beklagten nicht fertig geplant, weil ihm der Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt hat, von einer Ausführung der Pläne Abstand nehmen zu wollen. Grund dafür war, dass der Beklagten die Kosten zu hoch waren, die mit einer Ausführung der Pläne des Klägers verbunden gewesen wären. Eine Warnpflicht des Klägers wäre daher zu bejahen, wenn ihm erkennbar gewesen wäre, dass die Beklagte nur den - im Verhältnis zu den von ihm zu planenden Arbeiten - geringen Betrag von 250.000 S aufwenden wollte.
Für eine derartige Annahme fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt: Dem Kläger war ein umfassender Auftrag für eine Neugestaltung erteilt worden, durch die die Villa werbewirksam herausgestellt werden sollte. Dass eine derartige Neugestaltung mit - je nach Umfang und Art der Gestaltung unterschiedlichen, aber jedenfalls - erheblichen Kosten verbunden sein würde, musste auch einem Laien bewusst sein. Vor allem jemand, der, wenn auch nicht mit Baukosten im Besonderen, so doch als in verantwortlicher Position in der Werbebranche Tätiger mit den allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten vertraut ist, musste erkennen, dass die Umsetzung der Pläne des Klägers jedenfalls weit mehr als die vom Geschäftsführer der Beklagten für diesen Zweck gedachten Mittel erfordern würde. Dass der Geschäftsführer der Beklagten dies zumindest geahnt hat, zeigt seine Absicht, das Vorhaben in Etappen zu realisieren. Der Kläger konnte daher davon ausgehen, dass die Beklagte bereit und in der Lage sein werde, die für die Neugestaltung notwendigen Mittel aufzubringen.
Dem Kläger steht demnach nicht nur für den Vorentwurf, sondern auch für den Entwurf und die Ausführungs- und Detailzeichnungen ein angemessenes Entgelt zu. Der Geschäftsführer der Beklagten hat dadurch, dass er den Kläger nach Vorliegen des Vorentwurfs um eine möglichst rasche Fortführung der Planung ersuchte, die Arbeiten im Sinne der Gebührenordnung für Architekten genehmigt. Einer ausdrücklichen Genehmigung des Vorentwurfs oder Entwurfs bedurfte es nicht.
Der Kläger verlangt ein Entgelt für jene Leistungen, die er bereits erbracht hat, und nicht - was nach § 1168 ABGB zu beurteilen wäre - das Entgelt für Leistungen, die er nicht erbracht hat, aber zu erbringen bereit gewesen wäre. Sein Anspruch ist insoweit berechtigt, als seine Leistungen dem Auftrag entsprechen und das begehrte Entgelt angemessen ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie von einer Umsetzung der Pläne Abstand genommen hat und dass die Planung daher für sie wertlos sei. Ihr Beweggrund - die ihr Budget überschreitenden Kosten - liegt allein in ihrer Sphäre. Der Kläger hat - wie bereits dargelegt - weder eine Warnpflicht verletzt noch sonst dafür einzustehen, dass die Beklagte den Finanzbedarf unter- und ihre finanziellen Möglichkeiten offenbar überschätzt hat.Der Kläger verlangt ein Entgelt für jene Leistungen, die er bereits erbracht hat, und nicht - was nach Paragraph 1168, ABGB zu beurteilen wäre - das Entgelt für Leistungen, die er nicht erbracht hat, aber zu erbringen bereit gewesen wäre. Sein Anspruch ist insoweit berechtigt, als seine Leistungen dem Auftrag entsprechen und das begehrte Entgelt angemessen ist. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie von einer Umsetzung der Pläne Abstand genommen hat und dass die Planung daher für sie wertlos sei. Ihr Beweggrund - die ihr Budget überschreitenden Kosten - liegt allein in ihrer Sphäre. Der Kläger hat - wie bereits dargelegt - weder eine Warnpflicht verletzt noch sonst dafür einzustehen, dass die Beklagte den Finanzbedarf unter- und ihre finanziellen Möglichkeiten offenbar überschätzt hat.
Das Erstgericht hat es unterlassen festzustellen, welches Honorar für vom Kläger auftragsgemäß und mangelfrei erbrachte Leistungen angemessen wäre. Es wird das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben. Bei der Beurteilung der Mängel wird es darauf Bedacht zu nehmen haben, dass dem Kläger eine künstlerische Gesamtlösung aufgetragen war und nicht anzunehmen ist, dass deren Umsetzung an einer allenfalls notwendigen Ergänzung von Plänen gescheitert wäre.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E60917 04A00231European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0040OB00023.01P.0213.000Dokumentnummer
JJT_20010213_OGH0002_0040OB00023_01P0000_000