TE OGH 2001/2/14 9Ob23/01z

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Martin Sch*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. November 2000, GZ 42 R 464/00x-268, womit dem Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 11. September 2000, GZ 8 P 65/99i-252, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Der Rechtsmittelwerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, worin im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Bedeutung liegen soll. Eine ausdrückliche Zurückziehung des Protokollarrekurses vom 26. 9. 2000 (ON 257) ist nicht aktenkundig; im Übrigen stellt aber die Auslegung des Parteivorbringens oder der Parteierklärungen im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dar (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Der Rechtsmittelwerber vermag jedoch nicht aufzuzeigen, worin im konkreten Fall eine Rechtsfrage von der in Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG genannten Bedeutung liegen soll. Eine ausdrückliche Zurückziehung des Protokollarrekurses vom 26. 9. 2000 (ON 257) ist nicht aktenkundig; im Übrigen stellt aber die Auslegung des Parteivorbringens oder der Parteierklärungen im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dar (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).

Da der Revisionsrekurs somit unzulässig ist, erübrigt es sich, dem Revisionsrekurswerber die Verbesserung des Formgebrechens aufzutragen, das darin liegt, dass die Unterschrift des Betroffenen auf dem Rechtsmittel nicht im Original vorliegt (RIS-Justiz RS0005946; RS0035753; RS0109924).

Anmerkung

E60858 09A00231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00023.01Z.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00023_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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