Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. 1. 1998 verstorbenen Erwin Richard Franz K*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge des Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Berta K*****, der erblasserischen Tochter Elisabeth K*****, und des erblasserischen Sohnes Mag. Martin K*****, sämtliche vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2000, GZ 43 R 646/00v-98, womit infolge des Rekurses der Genannten der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 5. Juni 2000, GZ 2 A 55/98z-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der am 28. 10. 1913 geborene Erblasser verstarb am 17. 1. 1998 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom 6. 4. 1991, in der er seine (zweite) Ehefrau und seine beiden (großjährigen) Kinder aus dieser Ehe - die drei nunmehrigen Revisionsrekurswerber - bedachte. Alle drei haben bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes abgegeben. Daneben besteht als weiterer Pflichtteilsberechtigter ein ebenfalls großjähriger Sohn aus der ersten Ehe des Erblassers, der gleichfalls eine bedingte Erbserklärung aufgrund des Gesetzes abgegeben hat.
Sowohl in der Sterbeurkunde (ON 1) als auch in der Todfallsaufnahme des Gerichtskommissärs (ON 2) ist als letzter Wohnsitz des Verstorbenen, der als akademischer Maler und Goldschmied tätig gewesen war, die Adresse "*****" ausgewiesen. Aus dem kundgemachten Testament (ON 3) iVm dem offenen Grundbuch (ON 91) geht weiters hervor, dass dieser und die erblasserische Witwe das "Wohnrecht" (Fruchtgenuss) bis zu ihrem Ableben an diesem Haus hatten bzw haben.Sowohl in der Sterbeurkunde (ON 1) als auch in der Todfallsaufnahme des Gerichtskommissärs (ON 2) ist als letzter Wohnsitz des Verstorbenen, der als akademischer Maler und Goldschmied tätig gewesen war, die Adresse "*****" ausgewiesen. Aus dem kundgemachten Testament (ON 3) in Verbindung mit dem offenen Grundbuch (ON 91) geht weiters hervor, dass dieser und die erblasserische Witwe das "Wohnrecht" (Fruchtgenuss) bis zu ihrem Ableben an diesem Haus hatten bzw haben.
Vor dem Gerichtskommissär erklärten sich die drei Rechtsmittelwerber durch ihren bestellten gemeinsamen Vertreter ausdrücklich (und ohne jedwede, etwa auf bestimmte Räume oder Stockwerke lautende Einschränkung) damit einverstanden, dass die in "*****" (also im Haus und nicht bloß in einer bestimmten Wohnung oder bestimmten Räumen) "vorhandenen Werte durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen geschätzt werden", worauf der Vertreter des erblasserischen Sohnes aus erster Ehe die Errichtung eines Inventars samt ua Schätzung der in dieser Wohnung vorhandenen Werte durch einen solchen Sachverständigen beantragte. Gleichzeitig wurde vom Vertreter der nunmehrigen Rekurswerber die Kopie eines "Schenkungsvertrages" vom 12. 2. 1992 vorgelegt, wonach der "gemeinsame Besitz [des Erblassers und seiner nach wie vor in diesem Haus wohnenden Gattin bzw Witwe] unseres persönlichen Eigentums, das sich nur hier im Hause ***** befindet", den beiden Kindern aus zweiter Ehe geschenkt wurde, wobei die beiden Eheleute weiterhin ein "lebenslanges Wohnrecht in diesem obgenannten Haus besitzen". Im Rahmen einer "Übersicht über unseren gemeinsamen Besitz" sind ua "Möbel und Einrichtungsgegenstände, Bücher, mein und meiner Frau künstlerischer Nachlass, Bilder und Plastiken, Sammelobjekte aus Forschungsreisen, Fotoausrüstung und Videogeräte" extra erwähnt (ON 23).
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 24. 3. 1999 wurde hierauf ua infolge dieses Antrages des pflichtteilsberechtigten Sohnes aus erster Ehe dem Gerichtskommissär die Errichtung des Inventars samt Schätzung der Fahrnisse in der besagten Wohnung aufgetragen (ON 27). Bei der hierauf am 30. 3. 1999 erfolgten Amtshandlung des Gerichtskommissärs unter Beiziehung eines Sachverständigen in der Wohnung wurde vom Vertreter der Witwe und der Kinder aus zweiter Ehe die Öffnung sowohl eines Vorzimmerschrankes im ersten Stock (samt hierin befindlichen Werten) als auch der Zutritt zu zwei Zimmern im ersten Stock unter Hinweis auf das Eigentumsrecht der Witwe und ihrer beiden Kinder aus zweiter Ehe an den sich hierin befindlichen Werten verweigert (ON 28).
Mit weiterem Beschluss vom 5. 6. 2000 ordnete das Erstgericht die neuerliche Schätzung und Inventarisierung des sich im Haus und auf der Liegenschaft ***** insbesondere in allen bisher nicht zugänglich gemachten Räumlichkeiten befindlichen Nachlasses an, und weiters, dass zu diesem Zwecke dem Gerichtskommissär oder dessen Vertreter sowie den beizuziehenden Sachverständigen alle Räumlichkeiten sowie Schränke und Behältnisse zugänglich zu machen sind, wobei der Gerichtskommissär im Sinne der §§ 98 und 40 AußStrG ermächtigt wurde, sich angemessener Zwangsmittel zu bedienen.Mit weiterem Beschluss vom 5. 6. 2000 ordnete das Erstgericht die neuerliche Schätzung und Inventarisierung des sich im Haus und auf der Liegenschaft ***** insbesondere in allen bisher nicht zugänglich gemachten Räumlichkeiten befindlichen Nachlasses an, und weiters, dass zu diesem Zwecke dem Gerichtskommissär oder dessen Vertreter sowie den beizuziehenden Sachverständigen alle Räumlichkeiten sowie Schränke und Behältnisse zugänglich zu machen sind, wobei der Gerichtskommissär im Sinne der Paragraphen 98 und 40 AußStrG ermächtigt wurde, sich angemessener Zwangsmittel zu bedienen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Witwe und ihrer beiden Kinder, die in ihrem Rechtsmittel behaupteten, dass das genannte Haus ausschließlich im Eigentum des Sohnes und der Tochter des Erblassers aus zweiter Ehe stünde, während dem Erblasser hierin lediglich ein Wohnrecht zugekommen sei, nicht Folge, sondern bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Maßgebend für die Frage der Aufnahme einer Sache in das Inventar sei der Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt, nicht auch sein Eigentum. Die Frage des Besitzes sei im Verfahren außer Streitsachen zu lösen; nur Fragen des Eigentumsrechtes im Prozesswege. Da dem Erblasser an den Fahrnissen der erblasserischen Wohnung zumindest Rechtsbesitz zugekommen sei, sei deren Aufnahme in das Inventar geboten. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil das Rekursgericht zwar nicht übersehe, dass der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 10/99z darauf verwiesen habe, dass reiner Rechtsbesitz nicht genüge, eine Sache in das Inventar aufzunehmen; zu 1 Ob 530/95 sei jedoch Rechts- oder Sachbesitz (nicht jedoch die Innehabung) als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar anerkannt worden. Demgemäß lägen Rechtsfragen in der Qualifikation des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Witwe und ihrer beiden Kinder, die in ihrem Rechtsmittel behaupteten, dass das genannte Haus ausschließlich im Eigentum des Sohnes und der Tochter des Erblassers aus zweiter Ehe stünde, während dem Erblasser hierin lediglich ein Wohnrecht zugekommen sei, nicht Folge, sondern bestätigte den angefochtenen Beschluss und sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Maßgebend für die Frage der Aufnahme einer Sache in das Inventar sei der Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt, nicht auch sein Eigentum. Die Frage des Besitzes sei im Verfahren außer Streitsachen zu lösen; nur Fragen des Eigentumsrechtes im Prozesswege. Da dem Erblasser an den Fahrnissen der erblasserischen Wohnung zumindest Rechtsbesitz zugekommen sei, sei deren Aufnahme in das Inventar geboten. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil das Rekursgericht zwar nicht übersehe, dass der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 10/99z darauf verwiesen habe, dass reiner Rechtsbesitz nicht genüge, eine Sache in das Inventar aufzunehmen; zu 1 Ob 530/95 sei jedoch Rechts- oder Sachbesitz (nicht jedoch die Innehabung) als Voraussetzung für die Aufnahme in das Inventar anerkannt worden. Demgemäß lägen Rechtsfragen in der Qualifikation des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Witwe und der erblasserischen Kinder aus zweiter Ehe mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels den Antrag auf neuerliche Schätzung und Inventarisierung abzuweisen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist (aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage) zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Den Erwägungen des Obersten Gerichtshofes sind dabei folgende verfahrensrechtliche Überlegungen voranzustellen:
Rechtliche Beurteilung
Aus der einleitend wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, dass das Erstgericht bereits mit seinem Beschluss vom 24. 3. 1999 - unangefochten und damit rechtskräftig - die Inventarisierung sämtlicher Fahrnisse in der vom Erblasser bis zu seinem Ableben benützten Wohnung angeordnet hat (Punkt 2. dieses Beschlusses ON 27), also auch einschließlich der in seinem späteren Beschluss vom 5. 6. 2000 nur nochmals besonders hervorgehobenen Räumlichkeiten im ersten Stock dieses Hauses. Insofern handelt es sich beim späteren, nunmehr angefochtenen Beschluss an sich nicht um eine (räumliche) Ausweitung (Ausdehnung) des Umfanges der angeordneten Inventarisierung, sondern ausschließlich um eine aus der Weigerung beim Schätztermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 erflossene nochmalige Wiederholung dieses ersten Beschlusses, wobei der (erstmalige) Hinweis auf die Zwangsmittel nach §§ 98, 40 AußStrG insoweit nur eine Wiedergabe des diesbezüglichen Gesetzesauftrages enthält. Diese Zwangsmittel hätten daher schon anlässlich des ersten Schätztermins grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden können (und dürfen). Der Anordnungsbeschluss vom 24. 3. 1999 entsprach dabei auch der ausdrücklichen Erklärung der nunmehrigen Rechtsmittelwerber vor dem Gerichtskommissär am 8. 3. 1999 (Seite 2 unten in ON 23 = AS 66), welche sich nach dem (unbestritten gebliebenen) Wortlaut des hierüber angelegten Protokolls des Gerichtskommissärs (ebenfalls uneingeschränkt) auf sämtliche in der Wohnung vorhandenen "Werte" und damit jedenfalls auch auf die im ersten Stock gelegenen Räume und Schränke bezog. Für eine Anfechtung des ersten Beschlusses hätte es daher der Witwe und ihren Kindern - zufolge ausdrücklicher Zustimmung ihres Vertreters zur angeordneten Vorgangsweise - im Falle der Anfechtung durch ein Rechtsmittel an der Beschwer gefehlt, welche auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel ist (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu § 9; Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 57). Da sich jedoch durch die erstmalig beim Schätzungstermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 offengelegte Weigerung der Genannten, sich an die Anordnung des Gerichtsbeschlusses (und damit ihre eigene frühere Erklärung) zu halten und dem Gerichtsauftrag zu folgen, eine wesentliche Änderung im sachverhaltsmäßigen Ablauf ergeben hatte, kann der zweite (und nunmehr verfahrensgegenständliche) Beschluss des Erstgerichtes nicht als (unter Nichtigkeitssanktion gestellter) Eingriff in die Rechtskraft seiner früheren Verfügung gewertet werden (vgl Mayr/Fucik, aaO Rz 2 und 3 zu § 18; Klicka/Oberhammer aaO Rz 52); als eine solche Änderung der Verhältnisse wird es nämlich auch angesehen, dass sich eine bereits getroffene Verfügung aufgrund besonderer Umstände etwa als nicht durchführbar erweist (EFSlg 14.702; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 5 zu § 18).Aus der einleitend wiedergegebenen Verfahrenschronologie folgt, dass das Erstgericht bereits mit seinem Beschluss vom 24. 3. 1999 - unangefochten und damit rechtskräftig - die Inventarisierung sämtlicher Fahrnisse in der vom Erblasser bis zu seinem Ableben benützten Wohnung angeordnet hat (Punkt 2. dieses Beschlusses ON 27), also auch einschließlich der in seinem späteren Beschluss vom 5. 6. 2000 nur nochmals besonders hervorgehobenen Räumlichkeiten im ersten Stock dieses Hauses. Insofern handelt es sich beim späteren, nunmehr angefochtenen Beschluss an sich nicht um eine (räumliche) Ausweitung (Ausdehnung) des Umfanges der angeordneten Inventarisierung, sondern ausschließlich um eine aus der Weigerung beim Schätztermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 erflossene nochmalige Wiederholung dieses ersten Beschlusses, wobei der (erstmalige) Hinweis auf die Zwangsmittel nach Paragraphen 98,, 40 AußStrG insoweit nur eine Wiedergabe des diesbezüglichen Gesetzesauftrages enthält. Diese Zwangsmittel hätten daher schon anlässlich des ersten Schätztermins grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden können (und dürfen). Der Anordnungsbeschluss vom 24. 3. 1999 entsprach dabei auch der ausdrücklichen Erklärung der nunmehrigen Rechtsmittelwerber vor dem Gerichtskommissär am 8. 3. 1999 (Seite 2 unten in ON 23 = AS 66), welche sich nach dem (unbestritten gebliebenen) Wortlaut des hierüber angelegten Protokolls des Gerichtskommissärs (ebenfalls uneingeschränkt) auf sämtliche in der Wohnung vorhandenen "Werte" und damit jedenfalls auch auf die im ersten Stock gelegenen Räume und Schränke bezog. Für eine Anfechtung des ersten Beschlusses hätte es daher der Witwe und ihren Kindern - zufolge ausdrücklicher Zustimmung ihres Vertreters zur angeordneten Vorgangsweise - im Falle der Anfechtung durch ein Rechtsmittel an der Beschwer gefehlt, welche auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Rechtsmittel ist (Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 6 zu Paragraph 9 ;, Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 57). Da sich jedoch durch die erstmalig beim Schätzungstermin mit dem Sachverständigen am 30. 3. 1999 offengelegte Weigerung der Genannten, sich an die Anordnung des Gerichtsbeschlusses (und damit ihre eigene frühere Erklärung) zu halten und dem Gerichtsauftrag zu folgen, eine wesentliche Änderung im sachverhaltsmäßigen Ablauf ergeben hatte, kann der zweite (und nunmehr verfahrensgegenständliche) Beschluss des Erstgerichtes nicht als (unter Nichtigkeitssanktion gestellter) Eingriff in die Rechtskraft seiner früheren Verfügung gewertet werden vergleiche Mayr/Fucik, aaO Rz 2 und 3 zu Paragraph 18 ;, Klicka/Oberhammer aaO Rz 52); als eine solche Änderung der Verhältnisse wird es nämlich auch angesehen, dass sich eine bereits getroffene Verfügung aufgrund besonderer Umstände etwa als nicht durchführbar erweist (EFSlg 14.702; Feil, Verfahren außer Streitsachen2 Rz 5 zu Paragraph 18,).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz (nicht Eigentum) sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (RZ 1991/57; SZ 59/9; 1 Ob 530/95; 2 Ob 192/98v; 6 Ob 85/98p; 10 Ob 89/98f; RIS-Justiz RS0109531, 0007816). Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42 und 137; 6 Ob 2332/96a, 2333/96y), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Demgemäß hat die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Aufnahme in das Inventar nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (6 Ob 2332/96a, 2333/96y; 2 Ob 26/98g; RS0006465). Nur strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären (RS0007818). Dass der Erblasser, die Räume, zu denen dem Gerichtskommissär der Zutritt verweigert wurde, bewohnt hat und dass sich der Schrank, der bei der Inventierung versperrt gehalten wurde, im Bereich der vom Erblasser bewohnten Räume befindet, bestreiten die Revisionsrekurswerber gar nicht; sie verneinen nur, aufgrund ihrer nicht bescheinigten Angaben liege "zweifelhafter" Besitz des Erblassers vor.Gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG hat das Inventar ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz (nicht Eigentum) sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, sohin aller Aktiva zu enthalten (RZ 1991/57; SZ 59/9; 1 Ob 530/95; 2 Ob 192/98v; 6 Ob 85/98p; 10 Ob 89/98f; RIS-Justiz RS0109531, 0007816). Ob sich eine Sache im Besitz des Erblassers befunden hat, hat das Abhandlungsgericht ohne Verweisung auf den Rechtsweg zu entscheiden (NZ 1969, 42 und 137; 6 Ob 2332/96a, 2333/96y), auch wenn sie ein Dritter in Händen hat. Demgemäß hat die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes über die Aufnahme in das Inventar nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus (6 Ob 2332/96a, 2333/96y; 2 Ob 26/98g; RS0006465). Nur strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären (RS0007818). Dass der Erblasser, die Räume, zu denen dem Gerichtskommissär der Zutritt verweigert wurde, bewohnt hat und dass sich der Schrank, der bei der Inventierung versperrt gehalten wurde, im Bereich der vom Erblasser bewohnten Räume befindet, bestreiten die Revisionsrekurswerber gar nicht; sie verneinen nur, aufgrund ihrer nicht bescheinigten Angaben liege "zweifelhafter" Besitz des Erblassers vor.
Nach herrschender Rechtsprechung gehört (nur) eine Liegenschaft, die der Erblasser - in der Regel - nach Verfassung einer verbücherungsfähigen Vertragsurkunde (welche Verpflichtung sonst den Erben zufällt: NZ 1975, 190) dem Erwerber tatsächlich übergeben hat, nicht zum Nachlass (6 Ob 2332/96a, 2333/96y; 8 Ob 10/99z); sie ist somit auch nicht zu inventarisieren. Dass es sich bei der "Niederschrift" der "Schenkung" des Erblassers vom 12. 2. 1992 (Beilage zu ON 23) um keine derartige verbücherungsfähige Vertragsurkunde handelt, bedarf keiner näheren Erörterung und wird auch von den Revisionsrekurswerbern nicht in Frage gestellt. Darauf kommt es hier jedoch ohnedies nicht entscheidend an, hat doch das Erstgericht mit seinem bekämpften Beschluss nicht eine Inventarisierung der Liegenschaft (samt Haus), sondern ausschließlich der hierin - und zwar in den bisher nicht zugänglich gemachten Räumlichkeiten des ersten Stockes - befindlichen Fahrnisse angeordnet. Da nach dem Vorgesagten die Besitzverhältnisse zum Todeszeitpunkt darüber entscheiden, was in das Inventar aufzunehmen ist, folgt, dass nicht bloß vom Erblasser bei seinen Lebzeiten verschenkte Liegenschaften, sondern auch bewegliche Sachen nur dann nicht (mehr) in das Inventar aufzunehmen sind, wenn und sofern sie sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem Besitz befanden (RS0007869, 0007793, 00007816, 0007860).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 85/98p ausgeführt hat, definiert § 97 AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff; es ist daher von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen. Zu 1 Ob 530/95 wurde demgemäß - unter Hinweis auf EvBl 1967/187- ausgeführt, dass für die Aufnahme in das Inventar der Sach- und/oder Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen ist. Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (§ 309 ABGB). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in derjenigen Wohnung in W***** befanden, die der Verstorbene bis zu seinem Ableben (mit-)bewohnte und (mit-)benützte. Für einen solchen Fall hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 2190/96a ausgesprochen, dass auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen sind; nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befanden, wären von der Inventarisierung auszunehmen. Jedenfalls von einem solchen Mitbesitz, der nach dem Vorgesagten aber für die Aufnahme in ein Abhandlungsinventar ausreichend ist, ist jedoch bei der vorliegenden Fallkonstellation, nach der der Erblasser auch die vom Gerichtsauftrag erfassten Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. Auf die Rechtswirksamkeit der "Schenkung" vom 12. 2. 1992 im Sinne einer Verschaffung auch des "Eigentums" (in der diesbezüglichen Urkunde werden die Begriffe "Besitz" und "Eigentum" synonym verwendet) für den Fall einer fehlenden wirklichen Übergabe im Sinne des § 943 ABGB kommt es damit ebenfalls nicht an, weil ja strittige Eigentumsfragen nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur im Prozessege zu klären sind (1 Ob 530/95; 6 Ob 85/98p). Auch die Entscheidung 8 Ob 10/99z, wonach die Nutzungsberechtigung in Form eines Wohnungsrechtes an einer Eigentumswohnung als reiner Rechtsbesitz nicht dafür genüge, diese in das Inventar aufzunehmen, steht damit nicht in Widerspruch, ging es doch dort um die Inventarisierung des Wohnungseigentumsobjektes und damit der Liegenschaftsanteile, hier jedoch bloß um die im Haus - mag dieses selbst sachenrechtlich noch zu Lebzeiten "verschenkt" worden sein (RS0007793) - befindlichen, dem (Mit-)Besitz des Erblassers im und bis zum Todeszeitpunkt zugehörigen "Werte" und Fahrnisse.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 6 Ob 85/98p ausgeführt hat, definiert Paragraph 97, AußStrG keinen eigenständigen Besitzbegriff; es ist daher von der Anwendbarkeit der Regeln des ABGB hierüber auszugehen. Zu 1 Ob 530/95 wurde demgemäß - unter Hinweis auf EvBl 1967/187- ausgeführt, dass für die Aufnahme in das Inventar der Sach- und/oder Rechtsbesitz, nicht aber auch die Innehabung zu verstehen ist. Besitz setzt die Gewahrsame an einer Sache und den Willen des Inhabers, die Sache für sich zu haben, voraus (Paragraph 309, ABGB). Unstrittig ist, dass sich die vom Inventarbeschluss erfassten Gegenstände in derjenigen Wohnung in W***** befanden, die der Verstorbene bis zu seinem Ableben (mit-)bewohnte und (mit-)benützte. Für einen solchen Fall hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 7 Ob 2190/96a ausgesprochen, dass auch angeblich fremde Sachen oder Sachen, an denen nach dem äußeren Anschein (zB Vorhandensein in einer gemeinsamen Wohnung) zumindest Mitbesitz des Erblassers vorlag, in das Inventar aufzunehmen sind; nur vom Erblasser zu seinen Lebzeiten verschenkte Sachen, die sich zur Zeit seines Todes nicht mehr in seinem (Mit-)Besitz befanden, wären von der Inventarisierung auszunehmen. Jedenfalls von einem solchen Mitbesitz, der nach dem Vorgesagten aber für die Aufnahme in ein Abhandlungsinventar ausreichend ist, ist jedoch bei der vorliegenden Fallkonstellation, nach der der Erblasser auch die vom Gerichtsauftrag erfassten Räume bis zu seinem Ableben bewohnte und benützte, auszugehen. Auf die Rechtswirksamkeit der "Schenkung" vom 12. 2. 1992 im Sinne einer Verschaffung auch des "Eigentums" (in der diesbezüglichen Urkunde werden die Begriffe "Besitz" und "Eigentum" synonym verwendet) für den Fall einer fehlenden wirklichen Übergabe im Sinne des Paragraph 943, ABGB kommt es damit ebenfalls nicht an, weil ja strittige Eigentumsfragen nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern nur im Prozessege zu klären sind (1 Ob 530/95; 6 Ob 85/98p). Auch die Entscheidung 8 Ob 10/99z, wonach die Nutzungsberechtigung in Form eines Wohnungsrechtes an einer Eigentumswohnung als reiner Rechtsbesitz nicht dafür genüge, diese in das Inventar aufzunehmen, steht damit nicht in Widerspruch, ging es doch dort um die Inventarisierung des Wohnungseigentumsobjektes und damit der Liegenschaftsanteile, hier jedoch bloß um die im Haus - mag dieses selbst sachenrechtlich noch zu Lebzeiten "verschenkt" worden sein (RS0007793) - befindlichen, dem (Mit-)Besitz des Erblassers im und bis zum Todeszeitpunkt zugehörigen "Werte" und Fahrnisse.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit dieser Rechtslage (und Rechtsprechung) somit im Einklang, sodass dem hiegegen ankämpfenden Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Anmerkung
E60834 07A00311European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00031.01M.0214.000Dokumentnummer
JJT_20010214_OGH0002_0070OB00031_01M0000_000