Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Vogel, Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Akcyjna,*****, Polen, vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IP Consult Beratungs-, Planungs- und HandelsgmbH Nfg KG, 1232 Wien, Richard Strauss-Straße 11, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen DM 550.880,64 sA, über den am 30. Jänner 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Berichtigungsantrag der beklagten Partei folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Kostenentscheidung im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Juli 2000 wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.363,87 bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Klagevertreter verzeichnete für seine Revisionsrekursbeantwortung neben seinem Honorar von S 25.363,87 noch 20 % Umsatzsteuer, die ihm auch zugesprochen wurde. Dabei wurde übersehen, dass es sich bei der klagenden Partei um eine Gesellschaft mit Sitz in Polen handelt.
Gemäß § 1 Abs 1 UStG 1994 idF BGBl 1996/756 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3a Abs 1 UStG 1994 idF BGBl I 1999/106 sind "sonstige Leistungen" Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, worunter gemäß § 3a Abs 10 UStG ua die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt fallen, die gemäß § 3a Abs 9 lit a UStG, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt werden, wo er sein Unternehmen betreibt. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass die klagende polnische Aktiengesellschaft ihr Unternehmen in Polen betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreundes als in Polen erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer (vgl Dorda, AnwBl 1994, 967; Ruppe, Komm UStG 1994, Tz 1 zu § 1 und Tz 65 zu § 3a; vgl auch 3 R 2/98f OLG Wien).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl 1996/756 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UStG 1994 in der Fassung BGBl römisch eins 1999/106 sind "sonstige Leistungen" Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen, worunter gemäß Paragraph 3 a, Absatz 10, UStG ua die Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt fallen, die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera a, UStG, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, dort ausgeführt werden, wo er sein Unternehmen betreibt. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass die klagende polnische Aktiengesellschaft ihr Unternehmen in Polen betreibt, gelten die Leistungen ihres Rechtsfreundes als in Polen erbracht und unterliegen daher nicht der österreichischen Umsatzsteuer vergleiche Dorda, AnwBl 1994, 967; Ruppe, Komm UStG 1994, Tz 1 zu Paragraph eins und Tz 65 zu Paragraph 3 a, ;, vergleiche auch 3 R 2/98f OLG Wien).
Ob nun allenfalls der Ersatz einer in Polen vom österreichischen Klagevertreter zu entrichtende Steuer begehrt werden könnte, ist nicht zu untersuchen, weil mit der - kommentarlosen - Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen wurde (§ 54 Abs 1 ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Polen nicht allgemein bekannt ist, hätte die Klägerin, wenn der Ersatz von in Polen zu entrichtender Umsatzsteuer begehrt würde, Entsprechendes behaupten und bescheinigen müssen.Ob nun allenfalls der Ersatz einer in Polen vom österreichischen Klagevertreter zu entrichtende Steuer begehrt werden könnte, ist nicht zu untersuchen, weil mit der - kommentarlosen - Verzeichnung von 20 % USt in der Revisionsrekursbeantwortung ohne Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen wurde (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Im Hinblick darauf, dass die Höhe des Umsatzsteuersatzes in Polen nicht allgemein bekannt ist, hätte die Klägerin, wenn der Ersatz von in Polen zu entrichtender Umsatzsteuer begehrt würde, Entsprechendes behaupten und bescheinigen müssen.
Dem Antrag der beklagten Partei folgend, war daher die wegen des erfolgten Zuspruchs von Umsatzsteuer gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd § 419 ZPO dahin spruchgemäß zu berichtigen, dass der Zuspruch von Umsatzsteuer zu entfallen hat.Dem Antrag der beklagten Partei folgend, war daher die wegen des erfolgten Zuspruchs von Umsatzsteuer gegebene offenbare Unrichtigkeit der Kostenentscheidung iSd Paragraph 419, ZPO dahin spruchgemäß zu berichtigen, dass der Zuspruch von Umsatzsteuer zu entfallen hat.
Anmerkung
E61217 07AA1650European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00165.00S.0214.000Dokumentnummer
JJT_20010214_OGH0002_0070OB00165_00S0000_000