TE OGH 2001/2/14 9Ob17/01t

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sparkasse V*****-K***** Bank AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang K*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alfred T*****, 25 S 57/99s des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wegen S 2,526.000, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. November 2000, GZ 2 R 154/00k-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch hier der Regelfall einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion vor (EvBl 1985/137, EvBl 1996/10), wobei der Käufer mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag abschließt, in dem ihm dieses ein in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich der Kreditgebühren) gewährt, bei welchem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszuzahlen ist. In der Regel erklärt der Käufer sein Einverständnis, dass der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt oder dieser die Forderung nach § 1422 ABGB einlöst. Auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache wird an den Finanzierer übertragen. Wenn auch zwei verschiedene Verträge (Kauf- und Finanzierungsvertrag) vorliegen, stehen diese dennoch in enger Verknüpfung miteinander, weil kein Vertrag ohne den jeweils anderen zustandegekommen wäre (EvBl 1996/10).Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers liegt auch hier der Regelfall einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion vor (EvBl 1985/137, EvBl 1996/10), wobei der Käufer mit einem Kreditinstitut einen Finanzierungsvertrag abschließt, in dem ihm dieses ein in Raten rückzahlbares Darlehen in der Höhe des Kaufpreises (zuzüglich der Kreditgebühren) gewährt, bei welchem die Darlehensvaluta direkt an den Verkäufer auszuzahlen ist. In der Regel erklärt der Käufer sein Einverständnis, dass der Verkäufer seine Kaufpreisforderung an den Finanzierer abtritt oder dieser die Forderung nach Paragraph 1422, ABGB einlöst. Auch das Vorbehaltseigentum an der Kaufsache wird an den Finanzierer übertragen. Wenn auch zwei verschiedene Verträge (Kauf- und Finanzierungsvertrag) vorliegen, stehen diese dennoch in enger Verknüpfung miteinander, weil kein Vertrag ohne den jeweils anderen zustandegekommen wäre (EvBl 1996/10).

Nach den Feststellungen (AS 78, 79) sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Auch wenn der Käufer die Zahlung durch seine Unterschrift auf einem Überweisungsbeleg, auf dem als Auftraggeber aber die klagende Bank aufschien, veranlasste, bedeutet dies keineswegs, dass das Kreditinstitut dabei nur als Bevollmächtigter oder Gehilfe des Schuldners (Käufers) fungierte. Im Zusammenhang mit den in die Feststellungen aufgenommenen Urkundeninhalten (Kaufverträgen, Abtretungserklärungen und Kreditverträgen) ist somit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Unterschrift des Käufers zur Überweisung dem (internen) Auftragsverhältnis zwischen Käufer und Kreditinstitut zuzuordnen und im Außenverhältnis eine Zahlung des Kreditinstituts an den Verkäufer und demzufolge eine Einlösung iSd § 1422 ABGB anzunehmen ist, jedenfalls vertretbar und steht auch mit der vorerwähnten Rechtsprechung nicht im Widerspruch.Nach den Feststellungen (AS 78, 79) sind diese Voraussetzungen hier gegeben. Auch wenn der Käufer die Zahlung durch seine Unterschrift auf einem Überweisungsbeleg, auf dem als Auftraggeber aber die klagende Bank aufschien, veranlasste, bedeutet dies keineswegs, dass das Kreditinstitut dabei nur als Bevollmächtigter oder Gehilfe des Schuldners (Käufers) fungierte. Im Zusammenhang mit den in die Feststellungen aufgenommenen Urkundeninhalten (Kaufverträgen, Abtretungserklärungen und Kreditverträgen) ist somit die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Unterschrift des Käufers zur Überweisung dem (internen) Auftragsverhältnis zwischen Käufer und Kreditinstitut zuzuordnen und im Außenverhältnis eine Zahlung des Kreditinstituts an den Verkäufer und demzufolge eine Einlösung iSd Paragraph 1422, ABGB anzunehmen ist, jedenfalls vertretbar und steht auch mit der vorerwähnten Rechtsprechung nicht im Widerspruch.

Da der Revisionswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Erheblichkeit aufzuzeigen vermag, erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.Da der Revisionswerber auch sonst keine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Erheblichkeit aufzuzeigen vermag, erweist sich die außerordentliche Revision als unzulässig.

Anmerkung

E60857 09A00171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00017.01T.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00017_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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