TE OGH 2001/2/14 9ObA340/00s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei F***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Karl Fischer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen S 41.488,70 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 2000, GZ 10 Ra 283/00m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das rechtliche Gehör einer Partei wird nur dann verletzt, wenn ihr die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird oder wenn Tatsachen und Beweisergebnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zu denen sie sich nicht äußern konnte (RIS-Justiz RS0074920). Dies trifft hier nicht zu, weil die Vorinstanzen bereits aus dem Vorbringen der beklagten Partei ableiteten, dass dieses schon abstrakt keine Grundlage für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand biete. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Geschäftsführer der beklagten Partei zur Bescheinigung eines schon aufgrund des Vorbringens offenkundig nicht vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes nicht geladen wurde oder, wie das Erstgericht ausführte und von der beklagten Partei als aktenwidrig gerügt wurde, nicht geladen werden konnte.

Ob der Geschäftsführer der beklagten Partei es bewusst unterlassen hat, sich vom Inhalt des von ihm am 29. 5. 2000 ohnehin behobenen Zahlungsbefehls Kenntnis zu verschaffen, darauf kommt es nicht an. Nach seinem Vorbringen hat er wegen der Fülle von Postsendungen und seinem engen Terminplan auf den Zahlungsbefehl vergessen und den Gerichtsbrief bis 8. 6. 2000 nicht geöffnet.

Soweit das Rekursgericht im Nichtöffnen und Vergessen eines am 29. 5. 2000 behobenen eigenhändig zuzustellenden Gerichtsbriefes bis zum 8. 6. 2000 eine auffallende Sorglosigkeit erblickte, die einem sonstigen Geschäftsführer einer GesmbH in der gegebenen Situation objektiv keineswegs unterlaufen wäre (2 Ob 366/97f) und die Versäumung durch ein jedermann zumutbares sofortiges Öffnen eines Gerichtsbriefes aber auch noch durch Erhebung eines Einspruches am 8. 6. 2000 hätte abgewendet werden können (10 ObS 238/94), so hält sich die Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Rahmen der Grundsätze der Judikatur (RIS-Justiz RS0036800; 0036778; 0036795). Die Schwere des Verschuldens selbst bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage, weil sie von den Umständen des Einzelfalles abhängt (9 ObA 9/00i).

Anmerkung

E60871 09B03400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00340.00S.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_009OBA00340_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten