TE OGH 2001/2/14 9ObA22/01b

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Hermann Weber und Ignaz Gattringer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die beklagte Partei Franz D***** Bau- und Möbeltischlerei GmbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen S 208.022,84 sA, über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 200.609,84) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. November 2000, GZ 7 Ra 219/00f-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegen nicht vor.

Das Berufungsgericht hat die Kriterien, welche die ständige Judikatur zur Abgrenzung zwischen freiem Dienstvertrag und echtem Dienstvertrag aufgestellt hat, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt, dh. die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen (stRSpr RIS-Justiz RS0014509).

Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Dies ist aber eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalles, sodass eine Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG nur dann vorliegt, wenn eine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht erfolgte (9 ObA 55/00d mwN).Die Bestimmungsmerkmale der persönlichen Abhängigkeit müssen nicht alle vorliegen und können in unterschiedlicher Ausprägung bestehen. Entscheidend ist, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit ihrem Gewicht und der Bedeutung nach bei Anstellung einer Gesamtbetrachtung überwiegen. Dies ist aber eine Folge der Gewichtung der Umstände des Einzelfalles, sodass eine Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur dann vorliegt, wenn eine krasse Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht erfolgte (9 ObA 55/00d mwN).

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung hat das Berufungsgericht auch eine Bindung an die Beurteilung des vorliegenden Vertragsverhältnisses verneint.

Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 37/94 = SZ 67/64; 5 Ob 17/99g = immolex 1999/126; zuletzt 9 ObA 287/00x) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung iSd § 190 ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von den verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu fällen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorgänge zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (immolex 1999/126 mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst daher nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen (vgl zuletzt 9 ObA 287/00x, wo auf Grund dieser Erwägungen eine Bindung an die Beurteilung des Sozialversicherungsträgers über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses verneint wurde). Soweit daher die Finanzbehörde die Tätigkeit des Klägers als freien, der Einkommenssteuerpflicht unterliegenden Dienstvertrag gewertet haben mag, hat sie dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt, ohne damit das ordentliche Gericht in seiner privatrechtlichen Beurteilung binden zu können.Nach der neueren Rechtsprechung (3 Ob 37/94 = SZ 67/64; 5 Ob 17/99g = immolex 1999/126; zuletzt 9 ObA 287/00x) umfasst die Bindung der Gerichte an die Bescheide der Verwaltungsbehörde nicht die auf einen bestimmten Sachverhalt gestützte Beurteilung der Rechtsfrage. Eine Vorfragenentscheidung iSd Paragraph 190, ZPO liegt nämlich nicht vor, wenn zwei verschiedene Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu ergehen haben, die von den verschiedenen Behörden nach verschiedenen Gesichtspunkten zu fällen sind, etwa dergestalt, dass das Gericht die privatrechtliche Zulässigkeit bestimmter Vorgänge zu beurteilen hat, über die von der Verwaltungsbehörde nach den Verwaltungsvorschriften nur vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus zu entscheiden war (immolex 1999/126 mwN). Die Bindung der Gerichte an Bescheide der Verwaltungsbehörde umfasst daher nicht deren rechtliche Beurteilung, mag sie auch auf identer Sachverhaltsgrundlage beruhen vergleiche zuletzt 9 ObA 287/00x, wo auf Grund dieser Erwägungen eine Bindung an die Beurteilung des Sozialversicherungsträgers über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses verneint wurde). Soweit daher die Finanzbehörde die Tätigkeit des Klägers als freien, der Einkommenssteuerpflicht unterliegenden Dienstvertrag gewertet haben mag, hat sie dabei lediglich den öffentlich-rechtlichen Standpunkt beurteilt, ohne damit das ordentliche Gericht in seiner privatrechtlichen Beurteilung binden zu können.

Auch kann die Behauptung der beklagten Partei unerörtert bleiben, dass die - ebenfalls von öffentlich-rechtlichen Kriterien ausgehende - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines freien oder echten Dienstvertrages eine andere Richtung eingeschlagen habe als die des Obersten Gerichtshofes. Der Oberste Gerichtshof hat

nämlich bereits ausdrücklich darauf hingewiesen (9 ObA 35/91 = RdW

1991, 300 = ecolex 1991, 556), dass er dem VwGH nicht zu folgen

vermag, soweit dieser bei der Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, auf andere Kriterien als die der persönlichen Abhängigkeit abstellen sollte.

Anmerkung

E61109 09B00221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00022.01B.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_009OBA00022_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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