TE OGH 2001/2/14 7Ob301/00s

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 247.500,-- sA und Feststellung (Streitwert S 61.000,--) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2000, GZ 11 R 29/00s-59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 14 Cg 118/97v-54, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am 2. 8. 1995 ereignete sich gegen 17.25 Uhr auf der Landesstraße 2003 im Gemeindegebiet von Himberg ein Verkehrsunfall. Daran war die Klägerin beteiligt, welche einen PKW British Leyland Mini, lenkte.

Die Klägerin begehrte zuletzt die Zahlung von S 380.000,-- an Schmerzengeld sowie die Feststellung, dass der beklagte Verband für zukünftige Schäden aus diesem Verkehrsunfall hafte.

Sie brachte hiezu vor, dass der Unfall durch einen unbekannt gebliebenen fahrerflüchtigen Lenker ausgelöst worden sei. In der Klage behauptete sie zum Unfallshergang, es sei ihr in einer Rechtskurve auf ihrer Fahrbahnseite ein unbekannt gebliebener Fahrzeuglenker entgegengekommen, weswegen sie, um eine Frontalkollision zu vermeiden, versucht habe, diesem die Kurve schneidenden PKW auszuweichen und deswegen von der Straße abgekommen sei. In der Verhandlung vom 26. 3. 1999 modifizierte sie ihr Vorbringen dahin, dieser unbekannt gebliebene Fahrzeuglenker habe entweder als entgegenkommender Fahrzeuglenker das Klagsfahrzeug geschnitten oder als nachfolgender Lenker eines Fahrzeuges das Klagsfahrzeug im Zuge eines Überholmanövers beim Einscheren geschnitten. Sie habe beim Unfall schwere Kopfverletzungen, einen Bruch der Hand und diverse andere leichte Verletzungen erlitten und leide seither an unfallskausalen epileptischen Anfällen; mit Dauerschäden sei zu rechnen. Die Beklagte hafte nach dem Verkehrsopferschutzgesetz.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, ein Kontakt habe zwischen dem von der Klägerin gelenktem Fahrzeug und dem unbekannten PKW nicht stattgefunden. Das Ausweichen der Klägerin mit ihrem Fahrzeug sei nicht durch ein zweites Fahrzeug hervorgerufen worden. Sie sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und es sei zum Unfallszeitpunkt ihre Fahrtüchtigkeit nicht gegeben gewesen. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden von 40 %, weil sie nicht angegurtet gewesen sei.

Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren im Ausmaß von 75 % statt, ebenso gab es dem Feststellungsbegehren statt, wobei es die Haftung für Schmerzengeld auf das Ausmaß von 75 % begrenzte. Das Mehrbegehren auf Feststellung, dass die Beklagte für zukünftige Schmerzen im Ausmaß weiterer 25 % hafte, sowie das Leistungsbegehren auf weitere S 132.500,-- sA wies das Erstgericht ab. Zum Unfallhergang stellte das Erstgericht folgenden Sachverhalt fest:

Die Landesstraße 2003 ist im Unfallbereich 6,7 m breit. In der Fahrbahnmitte verläuft eine weiße Mittelleitlinie. Der Fahrbahnrand ist mit weißen Randlinien gekennzeichnet. Im Anschluss daran befindet sich ein Bankett und rechts davon (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen, von Himberg Richtung Pellendorf, Schwechat) mit einem Niveauunterschied von 2 bis 2,5 m ein Feld. Das Straßenstück im Bereich Kilometer 5,8 ist in Fahrtrichtung der Klägerin annähernd gerade mit einer geringen Rechtskrümmung. Ca. 200 bis 250 m danach (vom Ende dieser Rechtskurve in Richtung Pellendorf gesehen) verläuft eine Linkskurve auf Höhe Kilometer 5,6 in einem Bogenradius von ca. 50 m. Danach ist das Straßenstück auf einer Länge von ca. 200 m gerade.

Die Klägerin fuhr bei Tageslicht von Himberg kommend Richtung Pellendorf mit einer Geschwindigkeit von zumindest 102 km/h. Es kann jedoch nicht festgestellt werde, dass die Klägerin mit einer höheren Geschwindigkeit fuhr. Die Fahrbahn war trocken; es bestand keine Sichtbehinderung. Weil die Klägerin von einem entgegenkommenden PKW "geschnitten" wurde, kam sie von der asphaltierten Fahrbahn nach rechts ab. Ihr Fahrzeug überschlug sich und schlug auf dem Feld, welches ca. 2 bis 2,5 m tiefer als die Fahrbahn lag, drei Mal auf. Die Klägerin, welche nicht angegurtet war, wurde aus ihrem PKW geschleudert und kam 12,3 m von der Endlage ihres Fahrzeuges entfernt zum Liegen. Am PKW der Klägerin entstand Totalschaden.

Zum Zeitpunkt des Abkommens von der Fahrbahn hatte der PKW zur Fahrbahnlängsachse einen Rechtszug von ca. 15 Grad. Um in eine solche Querlage zu kommen, legte der PKW (bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h) eine Distanz von 57 bis 85 m in zwei bis drei Sekunden zurück. Vom Abkommen von der asphaltierten Fahrbahn bis zur Endlage legte das Fahrzeug eine Distanz von knapp 77 m in 5,2 Sekunden zurück. Über den Unfallhergang können keine genaueren Feststellungen getroffen werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass vom PKW der Klägerin Bremsspuren auf der Fahrbahn vorhanden waren.

Im Juli 1995 war die Klägerin wegen eines seit Jahren auftretenden Alkoholmissbrauchs in stationärer Behandlung in der Landesnervenklinik Gugging. Sie wurde am 20. 7. 1995 entlassen, ohne psychiatrische Medikation verordnet zu bekommen. Es gibt keine Hinweise, dass die Klägerin durch eine psychische Krankheit oder Störung der Geistestätigkeit zum Unfallszeitpunkt nur bedingt fahrfähig gewesen wäre. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass durch eine plötzlich auftretende psychische Störung Fehlreaktionen aufgetreten wären, die zum Abkommen von der Straße geführt hätten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die beklagte Partei gemäß §§ 1, 2 Abs 1 Z 2 Verkehrsopferschutzgesetz in Verbindung mit § 11 EKHG für die Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte. Der unbekannte Dritte habe entweder als Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot verletzt, indem er über die Fahnbahnmitte gefahren sei, oder die Klägerin durch ein Überholmanöver gefährdet. Die von der Klägerin zu vertretende geringfügige Geschwindigkeitsübertretung falle dagegen nicht ins Gewicht. Sie habe sich beim begehrten Schmerzengeld 25 % Mitverschulden anrechnen zu lassen, weil sie den Sicherheitsgurt nicht angelegt habe. Nach Ausmessung nach § 273 ZPO stehe ein Schmerzengeld in Höhe von (ungekürzt) S 330.000,-- zu. Die beklagte Partei habe hievon 75 % zu ersetzen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, hinsichtlich des Schmerzengeldes im Ausmaß von 75 %.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, dass die beklagte Partei gemäß Paragraphen eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 2, Verkehrsopferschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, EKHG für die Schäden aus dem Verkehrsunfall hafte. Der unbekannte Dritte habe entweder als Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges das Rechtsfahrgebot verletzt, indem er über die Fahnbahnmitte gefahren sei, oder die Klägerin durch ein Überholmanöver gefährdet. Die von der Klägerin zu vertretende geringfügige Geschwindigkeitsübertretung falle dagegen nicht ins Gewicht. Sie habe sich beim begehrten Schmerzengeld 25 % Mitverschulden anrechnen zu lassen, weil sie den Sicherheitsgurt nicht angelegt habe. Nach Ausmessung nach Paragraph 273, ZPO stehe ein Schmerzengeld in Höhe von (ungekürzt) S 330.000,-- zu. Die beklagte Partei habe hievon 75 % zu ersetzen. Das Feststellungsbegehren sei berechtigt, hinsichtlich des Schmerzengeldes im Ausmaß von 75 %.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 260.000,-- übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und führte Folgendes aus:

Die Worte "beim Betrieb" im § 1 EKHG seien nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen seien, die durch die Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden seien, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden seien, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befunden habe. Maßgebend sei vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen sei, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, als es sich im Betrieb befunden habe, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhänge. Das EKHG sei daher dann anzuwenden, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entstehe. Die beklagte Partei habe daher im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl 1997/322, der Klägerin nur dann Entschädigung für ihre beim Unfall erlittenen Körperverletzungen zu leisten, wenn der Unfall im Sinn des § 1 EKHG beim Betrieb des entgegenkommenden Fahrzeuges erfolgt sei. Durch die vom Gesetzgeber im § 1 EKHG gewählten Worte "beim Betrieb" werde gesagt, dass der Unfall mit einer der dem Kfz-Betrieb eigentümlichen erhöhten Gefahr im Zusammenhang stehen müsse, was auch dahin ausgedrückt werde, dass der Unfall nicht nur in einem äußeren und örtlichen und zeitlichen, sondern auch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang stehen müsse. Eine bloß zufällige zeitliche und örtliche Nähe des Fahrzeuges, bei dessen Betrieb sich der Unfall ereignet haben sollte, würde aber nicht ausreichen, wenn sich der Unfall auch ohne dieses Naheverhältnis in der gleichen Weise ereignet hätte. Gehe es darum, ob das Abkommen eines Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn "beim Betrieb" eines anderen entgegenkommenden Kraftfahrzeuges erfolgt sei, sei daher die Frage zu stellen, ob das Abkommen von der Fahrbahn mit der Tatsache des Entgegenkommens des anderen Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehe, oder ob es in der gleichen Weise eingetreten wäre, wenn sich kein anderes Fahrzeuge genähert hätte. Dabei habe der Geschädigte den Beweis des sowohl äußeren örtlichen und zeitlichen als auch inneren ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und der Beschädigung seines Fahrzeuges zu erbringen.Die Worte "beim Betrieb" im Paragraph eins, EKHG seien nicht dahin zu verstehen, dass nur Schäden zu ersetzen seien, die durch die Berührung mit einem Kraftfahrzeug entstanden seien, oder nur Schäden, die zu einem Zeitpunkt entstanden seien, in dem sich das Kraftfahrzeug noch im Betrieb befunden habe. Maßgebend sei vielmehr, dass der Schaden auf eine adäquate Ursache zurückzuführen sei, die das Kraftfahrzeug zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, als es sich im Betrieb befunden habe, und die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zusammenhänge. Das EKHG sei daher dann anzuwenden, wenn durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden entstehe. Die beklagte Partei habe daher im Rahmen der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer, BGBl 1997/322, der Klägerin nur dann Entschädigung für ihre beim Unfall erlittenen Körperverletzungen zu leisten, wenn der Unfall im Sinn des Paragraph eins, EKHG beim Betrieb des entgegenkommenden Fahrzeuges erfolgt sei. Durch die vom Gesetzgeber im Paragraph eins, EKHG gewählten Worte "beim Betrieb" werde gesagt, dass der Unfall mit einer der dem Kfz-Betrieb eigentümlichen erhöhten Gefahr im Zusammenhang stehen müsse, was auch dahin ausgedrückt werde, dass der Unfall nicht nur in einem äußeren und örtlichen und zeitlichen, sondern auch in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang stehen müsse. Eine bloß zufällige zeitliche und örtliche Nähe des Fahrzeuges, bei dessen Betrieb sich der Unfall ereignet haben sollte, würde aber nicht ausreichen, wenn sich der Unfall auch ohne dieses Naheverhältnis in der gleichen Weise ereignet hätte. Gehe es darum, ob das Abkommen eines Kraftfahrzeuges von der Fahrbahn "beim Betrieb" eines anderen entgegenkommenden Kraftfahrzeuges erfolgt sei, sei daher die Frage zu stellen, ob das Abkommen von der Fahrbahn mit der Tatsache des Entgegenkommens des anderen Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehe, oder ob es in der gleichen Weise eingetreten wäre, wenn sich kein anderes Fahrzeuge genähert hätte. Dabei habe der Geschädigte den Beweis des sowohl äußeren örtlichen und zeitlichen als auch inneren ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und der Beschädigung seines Fahrzeuges zu erbringen.

Die Berufung rüge aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung die vom Erstgericht getroffene Feststellung, dass die Klägerin von einem entgegenkommenden PKW geschnitten worden sei. Zu dieser Feststellung führe das Erstgericht beweiswürdigend aus, zwei Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass ein älterer Herr ihnen gesagt hätte, der Mini Cooper sei geschnitten worden. Wenn das Erstgericht aufgrund übereinstimmender Zeugenaussagen zu dieser Feststellung gelange, so würdige es nur die Glaubwürdigkeit der Zeugen hinsichtlich der Tatsache, dass dieser unbekannt gebliebene Zeuge die Aussage, dass das Klagsfahrzeug geschnitten worden sei, gemacht habe. Übereinstimmend mit dem Erstgericht erachte auch das Berufungsgericht diese Angaben der vernommenen Zeugen als glaubwürdig. Die vom Erstgericht auf Grund dieser Aussagen getroffene Feststellung sei jedoch aktenwidrig. Auf Grund dieser Aussagen hätte das Erstgericht nämlich nur feststellen können und dürfen, dass den beiden Zeugen ein älterer Mann gesagt habe, das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug wäre von einem anderen Fahrzeug geschnitten worden. Es bestehe daher für die vom Erstgericht getroffene Feststellung keine beweismäßige Grundlage. Das Erstgericht vermöge - mangels Anhaltspunkt - in seiner Beweiswürdigung auch nicht darauf einzugehen, weshalb es die zitierte Aussage des unbekannt gebliebenen "älteren Mannes" für wahr halte. Einen Erfahrungssatz, wonach die Angaben eines Unbekannten über den Unfallshergang für wahr zu halten seien, gebe es nicht. Die von diesen Aussagen der Vernommenen abweichende Feststellung des Erstgerichtes, die nicht auf Grund eines richterlichen Werturteils getroffen worden seien, führe aber dazu, dass das Berufungsgericht anstelle der aktenwidrigen Feststellung die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung zu setzen und das Urteil zu fällen habe. Dass der Berufungswerber den Rechtsmittelgrund unrichtig bezeichnet habe, sei nicht maßgebend. Das Berufungsgericht setze daher anstelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, die Klägerin sei von einem entgegenkommenden PKW "geschnitten" worden, die Feststellung, dass den beiden Zeugen ein unbekannt gebliebener älterer Mann nach dem Unfall gesagt habe, das Fahrzeug, gelenkt von der Klägerin, wäre "geschnitten" worden.

Rechtlich bedeute dies, weil auch im Anwendungsbereich des EKHG hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Schadens und der Kausalität keine Abweichung von der Norm bestehe, dass die Klägerin dies unter Beweis zu stellen habe und dass der Klägerin mangels näherer möglicher Feststellungen, dass sich der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem unbekannten (fahrerflüchtigen) Kfz ereignet habe, der Nachweis im Sinn des § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG, dass der Schaden vorwiegend von einem anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (§ 9 Abs 2 EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei, nicht geglückt sei. Die Kausalität wäre erst dann zu bejahen, wenn feststünde, dass die Klägerin durch einen entgegenkommenden PKW zur Bremsung oder zum Auslenken ihr PKWs veranlasst worden sei. Eine solche Feststellung habe jedoch auf Grund der Aussage der Vernommenen, die den Unfall selbst nicht beobachtet hätten, oder der Klägerin, die keine Erinnerung mehr an das Zustandekommen des Unfalles gehabt habe, nicht getroffen werden können. Das Abkommen von der Fahrbahn könne nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen und so die Anforderungen an die volle richterliche Überzeugung herabzusetzen. Die Feststellung adäquater Kausalität zwischen Betriebsvorgang und Unfall sei eine solche rechtlicher Art. Das Klagebegehren sei daher, weil die Ursächlichkeit des Verhaltens eines anderen unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Abkommen des Mini Coopers von der Fahrbahn nicht nachgewiesen habe werden können, abzuweisen gewesen.Rechtlich bedeute dies, weil auch im Anwendungsbereich des EKHG hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des Schadens und der Kausalität keine Abweichung von der Norm bestehe, dass die Klägerin dies unter Beweis zu stellen habe und dass der Klägerin mangels näherer möglicher Feststellungen, dass sich der Unfall in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem unbekannten (fahrerflüchtigen) Kfz ereignet habe, der Nachweis im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG, dass der Schaden vorwiegend von einem anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr (Paragraph 9, Absatz 2, EKHG) oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht worden sei, nicht geglückt sei. Die Kausalität wäre erst dann zu bejahen, wenn feststünde, dass die Klägerin durch einen entgegenkommenden PKW zur Bremsung oder zum Auslenken ihr PKWs veranlasst worden sei. Eine solche Feststellung habe jedoch auf Grund der Aussage der Vernommenen, die den Unfall selbst nicht beobachtet hätten, oder der Klägerin, die keine Erinnerung mehr an das Zustandekommen des Unfalles gehabt habe, nicht getroffen werden können. Das Abkommen von der Fahrbahn könne nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen und so die Anforderungen an die volle richterliche Überzeugung herabzusetzen. Die Feststellung adäquater Kausalität zwischen Betriebsvorgang und Unfall sei eine solche rechtlicher Art. Das Klagebegehren sei daher, weil die Ursächlichkeit des Verhaltens eines anderen unbekannt gebliebenen Fahrzeuglenkers am Abkommen des Mini Coopers von der Fahrbahn nicht nachgewiesen habe werden können, abzuweisen gewesen.

Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen gewesen, weil von der (zitierten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen worden sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung erhob die Klägerin außerordentliche Revision mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Daraufhin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO "aus den erwägenswerten Gründen der Revisionswerberin" dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde. Der beklagten Partei wurde die Beantwortung der Revision freigestellt.Daraufhin änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO "aus den erwägenswerten Gründen der Revisionswerberin" dahin ab, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt wurde. Der beklagten Partei wurde die Beantwortung der Revision freigestellt.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu bemerken, dass der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nach dem bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts S 260.000,-- übersteigt, weshalb § 508 ZPO nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat auch keinen Antrag an das Berufungsgericht nach § 508 Abs 1 ZPO gestellt, sondern - formal zutreffend - außerordentliche Revision erhoben. Über die darin enthaltene Zulassungsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Mit seinem - den Obersten Gerichtshof ohnehin keinesfalls bindenden - Ausspruch, die ordentlichen Revision sei (doch) zulässig, hat das Berufungsgericht in die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes eingegriffen. Allerdings liegt tatsächlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden.Vorweg ist zu bemerken, dass der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes nach dem bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts S 260.000,-- übersteigt, weshalb Paragraph 508, ZPO nicht anwendbar ist. Die Klägerin hat auch keinen Antrag an das Berufungsgericht nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt, sondern - formal zutreffend - außerordentliche Revision erhoben. Über die darin enthaltene Zulassungsbeschwerde hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Mit seinem - den Obersten Gerichtshof ohnehin keinesfalls bindenden - Ausspruch, die ordentlichen Revision sei (doch) zulässig, hat das Berufungsgericht in die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes eingegriffen. Allerdings liegt tatsächlich eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, wie die folgenden Ausführungen zeigen werden.

Die Revision ist also zulässig; sie ist im Sinne des im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin macht im Wesentlichen geltend, die auf Grund der Aussage zweier indirekter Zeugen getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang seien nicht aktenwidrig; für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verkehrsopferschutzgesetz genüge zufolge dessen Beweislastverteilung bereits das Vorliegen einer Kausalitätswahrscheinlichkeit.

Hiezu wurde erwogen:

Die Klägerin macht einen Anspruch gemäß § 1 Abs 1 und 2, § 2 Abs 1 Z 2 Verkehrsopferschutzgesetz geltend. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind die Leistungen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Zur Beweislast bei Anwendung des EKHG existiert eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, derzufolge der Geschädigte für den Kausalzusammenhang beweispflichtig ist (vgl etwa 2 Ob 17, 18/94 = ZVR 1995/135; RIS-Justiz RS0058128; Schauer in Schwimann VIII2 § 1 EKHG Rz 52 mwN). Soweit die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 157, meint, nach dem Verkehrsopferschutzgesetz genüge Kausalitätswahrscheinlichkeit, ist ihr entgegenzuhalten, das die zitierte Belegstelle nur Ansprüche gemäß § 1 Abs 3 iVm § 2a Abs 1 Z 3 leg cit (Schäden durch die benützungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms) betrifft. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.Die Klägerin macht einen Anspruch gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verkehrsopferschutzgesetz geltend. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit sind die Leistungen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des EKHG so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrunde lägen. Zur Beweislast bei Anwendung des EKHG existiert eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, derzufolge der Geschädigte für den Kausalzusammenhang beweispflichtig ist vergleiche etwa 2 Ob 17, 18/94 = ZVR 1995/135; RIS-Justiz RS0058128; Schauer in Schwimann VIII2 Paragraph eins, EKHG Rz 52 mwN). Soweit die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 157, meint, nach dem Verkehrsopferschutzgesetz genüge Kausalitätswahrscheinlichkeit, ist ihr entgegenzuhalten, das die zitierte Belegstelle nur Ansprüche gemäß Paragraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit (Schäden durch die benützungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms) betrifft. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.

Im vorliegenden Fall liegen zum Unfallshergang keine materiell unmittelbaren (ursprünglichen) Beweise vor, sondern lediglich mittelbare (abgeleitete), nämlich zwei Zeugenaussagen über die Wahrnehmungen eines (unbekannten) Dritten. Einem solchen "Beweis vom Hörensagen" ist zwar im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn - wie hier - kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 811, 912; Rechberger in Rechberger2 vor § 266 ZPO Rz 30; vgl zum Strafverfahren RIS-Justiz RS0053564). Es war daher keine Aktenwidrigkeit, sondern eine grundsätzlich zulässige Beweiswürdigung, wenn das Erstgericht über den Unfallshergang Feststellungen auf Grund der Aussagen von Zeugen, die hievon nur vom "Hörensagen" wussten, getroffen hat, weil der Dritte, auf dessen Erklärung nach dem Unfall sie sich bezogen, unbekannt geblieben ist, weshalb die Aufnahme des unmittelbaren Beweises nicht möglich war. Demgegenüber ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass eine solche Beweisführung keinesfalls zu einer Kausalitätsfeststellung führen kann. Es hat damit zu Unrecht die abstrakte Tauglichkeit von Beweismitteln für die Gewinnung der Entscheidungsgrundlage verneint, was der Oberste Gerichtshof als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wahrnehmen kann (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 1910, 1917).Im vorliegenden Fall liegen zum Unfallshergang keine materiell unmittelbaren (ursprünglichen) Beweise vor, sondern lediglich mittelbare (abgeleitete), nämlich zwei Zeugenaussagen über die Wahrnehmungen eines (unbekannten) Dritten. Einem solchen "Beweis vom Hörensagen" ist zwar im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn - wie hier - kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 811, 912; Rechberger in Rechberger2 vor Paragraph 266, ZPO Rz 30; vergleiche zum Strafverfahren RIS-Justiz RS0053564). Es war daher keine Aktenwidrigkeit, sondern eine grundsätzlich zulässige Beweiswürdigung, wenn das Erstgericht über den Unfallshergang Feststellungen auf Grund der Aussagen von Zeugen, die hievon nur vom "Hörensagen" wussten, getroffen hat, weil der Dritte, auf dessen Erklärung nach dem Unfall sie sich bezogen, unbekannt geblieben ist, weshalb die Aufnahme des unmittelbaren Beweises nicht möglich war. Demgegenüber ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass eine solche Beweisführung keinesfalls zu einer Kausalitätsfeststellung führen kann. Es hat damit zu Unrecht die abstrakte Tauglichkeit von Beweismitteln für die Gewinnung der Entscheidungsgrundlage verneint, was der Oberste Gerichtshof als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wahrnehmen kann vergleiche Fasching, Lehrbuch2 Rz 1910, 1917).

Die Rechtssache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Berufungsgericht - von den obigen beweisrechtlichen Ausführungen ausgehend - im Rahmen der ihm vorbehaltenen Erledigung der Beweisrüge zu prüfen haben, ob die aus mittelbaren Beweisen gezogenen Schlussfolgerungen des Erstgerichts (ON 54 S 10 und 11) unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles überzeugend sind oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E60963 07A03010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00301.00S.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0070OB00301_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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