TE OGH 2001/2/14 9Ob344/00d

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Veröffentlicht am 14.02.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karlheinz R*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. Ulrich S*****, Rechtsanwalt, *****, wegen S 4,000.000,- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 11. Februar 2000, GZ 4 R 224/99k-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht sei von den erstgerichtlichen Feststellungen abgewichen, ist unzutreffend. Richtig ist nur, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen geäußert hat, wonach Zweck des Treuhandauftrags für den Kläger die 100%ige Absicherung seiner Eigenmittel gewesen sei und wonach der Beklagte die Haftung für den gesamten Klagebetrag übernommen habe. Es ist aber von diesen Feststellungen nicht abgegangen, sondern hat sie für die rechtliche Beurteilung als nicht entscheidend erachtet, weil auch aus ihnen nicht geschlossen werden könne, dass zwischen den Parteien ein Garantievertrag zustande gekommen sei.

Die diese Auffassung des Berufungsgerichtes begründenden Überlegungen betreffen die Auslegung des von den Parteien geschlossenen "Treuhandvertrages". Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 Ob 286/00z). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber nicht die Rede sein. Die gegen die Auffassung der zweiten Instanz vorgebrachten Ausführungen des Revisionswerbers lassen völlig außer Acht, dass das Erstgericht in Abweichung von den anders lautenden Behauptungen des Klägers festgestellt hat, dass Zweck und Gegenstand der Vereinbarung von Anfang an die (Weiter-)Überweisung des dem Beklagten vom Kläger überwiesenen Betrages auf ein Konto der R*****-Bank war. Im vom Kläger angenommenen Treuhandauftrag fehlt aber jeder Hinweis, dass der Kläger das Risiko der widmungsgemäßen Verwendung des auftragsgemäß an die R*****-Bank überwiesenen Betrages durch diese übernehmen sollte oder wollte. Im Gegenteil: Im Treuhandauftrag ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Treuhänder dafür haftet, dass er den Treuhandauftrag ordnungsgemäß erfüllt und ausschließlich nach den Weisungen des Treugebers handelt. Für den Fall der Erfüllung der dem Treuhänder erteilten Aufträge wurde hingegen ausdrücklich festgehalten, dass den Treuhänder keine wie immer geartete Haftung trifft, soweit nicht eine Haftung nach den Bestimmungen des ABGB besteht. Auch wenn man daher von der vom Kläger ins Treffen geführten (und vom Berufungsgericht als bedenklich erachteten) Feststellung ausgeht, dass der Beklagte die Haftung für den Klagebetrag mit der Begründung übernommen habe, dass er hinreichend versichert war, rechtfertigt dies keine vom eindeutigen Vertragstext abweichende Ausweitung der Haftung, sondern besagt nur, dass der Beklagte die Haftung, die nach dem Vertragswortlaut auf die mit seinem Einschreiten verbundenen Risken bezogen ist, unter Hinweis auf seine Versicherung übernommen hat. Eine wie immer geartete Erklärung des Beklagten - der den Kläger erst Monate nach der Unterfertigung des Auftrags erstmals persönlich traf - eine über den schriftlichen Vertragstext hinausgehende Haftung zu übernehmen, ist den Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Dass für den Kläger "Sinn und Zweck" des Treuhandauftrags die 100%ige Absicherung seiner Eigenmittel war, ist ebenfalls irrelevant, weil es nicht auf die innere Absicht der Parteien sondern auf die objektive, für den Gegner erkennbare Bedeutung ihrer Erklärungen ankommt. Die tatsächlich abgegebene Vertragserklärung des Klägers - nämlich der Treuhandauftrag Beilage ./A - kann aber nicht im nunmehr von ihm gewünschten Sinn verstanden werden. Auf der Basis der tatsächlich getroffenen Feststellungen und auf der Grundlage des Vertragswortlauts kann jedenfalls von einer unvertretbaren Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht nicht im Entferntesten die Rede sein.Die diese Auffassung des Berufungsgerichtes begründenden Überlegungen betreffen die Auslegung des von den Parteien geschlossenen "Treuhandvertrages". Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt aber - von Fällen krasser Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 Ob 286/00z). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber nicht die Rede sein. Die gegen die Auffassung der zweiten Instanz vorgebrachten Ausführungen des Revisionswerbers lassen völlig außer Acht, dass das Erstgericht in Abweichung von den anders lautenden Behauptungen des Klägers festgestellt hat, dass Zweck und Gegenstand der Vereinbarung von Anfang an die (Weiter-)Überweisung des dem Beklagten vom Kläger überwiesenen Betrages auf ein Konto der R*****-Bank war. Im vom Kläger angenommenen Treuhandauftrag fehlt aber jeder Hinweis, dass der Kläger das Risiko der widmungsgemäßen Verwendung des auftragsgemäß an die R*****-Bank überwiesenen Betrages durch diese übernehmen sollte oder wollte. Im Gegenteil: Im Treuhandauftrag ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass der Treuhänder dafür haftet, dass er den Treuhandauftrag ordnungsgemäß erfüllt und ausschließlich nach den Weisungen des Treugebers handelt. Für den Fall der Erfüllung der dem Treuhänder erteilten Aufträge wurde hingegen ausdrücklich festgehalten, dass den Treuhänder keine wie immer geartete Haftung trifft, soweit nicht eine Haftung nach den Bestimmungen des ABGB besteht. Auch wenn man daher von der vom Kläger ins Treffen geführten (und vom Berufungsgericht als bedenklich erachteten) Feststellung ausgeht, dass der Beklagte die Haftung für den Klagebetrag mit der Begründung übernommen habe, dass er hinreichend versichert war, rechtfertigt dies keine vom eindeutigen Vertragstext abweichende Ausweitung der Haftung, sondern besagt nur, dass der Beklagte die Haftung, die nach dem Vertragswortlaut auf die mit seinem Einschreiten verbundenen Risken bezogen ist, unter Hinweis auf seine Versicherung übernommen hat. Eine wie immer geartete Erklärung des Beklagten - der den Kläger erst Monate nach der Unterfertigung des Auftrags erstmals persönlich traf - eine über den schriftlichen Vertragstext hinausgehende Haftung zu übernehmen, ist den Feststellungen in keiner Weise zu entnehmen. Dass für den Kläger "Sinn und Zweck" des Treuhandauftrags die 100%ige Absicherung seiner Eigenmittel war, ist ebenfalls irrelevant, weil es nicht auf die innere Absicht der Parteien sondern auf die objektive, für den Gegner erkennbare Bedeutung ihrer Erklärungen ankommt. Die tatsächlich abgegebene Vertragserklärung des Klägers - nämlich der Treuhandauftrag Beilage ./A - kann aber nicht im nunmehr von ihm gewünschten Sinn verstanden werden. Auf der Basis der tatsächlich getroffenen Feststellungen und auf der Grundlage des Vertragswortlauts kann jedenfalls von einer unvertretbaren Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht nicht im Entferntesten die Rede sein.

Nähere Ausführungen über die rechtliche Qualifikation der zwischen den Parteien unterfertigten Urkunde bzw. des dadurch zustande gekommenen Vertrages sind angesichts des unmissverständlichen Inhalts der Vereinbarung nicht erforderlich.

Auf eine Verletzung einer den Beklagten treffenden Aufklärungspflicht hat sich der Kläger - wie schon das Berufungsgericht erkannt hat - nicht berufen. Sein nunmehr dazu ins Treffen geführtes erstinstanzliches Vorbringen, er hätte ohne Zusicherung der völligen Sicherung seines Geldes den Vertrag nicht abgeschlossen, wurde vom Berufungsgericht zu Recht nicht in diesem Sinne verstanden. Außerdem bestand angesichts der eindeutigen Formulierung des schriftlichen Vertragstextes, wonach der Treuhänder für die ordnungsgemäße Erfüllung des Treuhandauftrages hafte, aber für den Fall der Entsprechung der Aufträge des Treugebers keine Haftung bestehe, keine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger darüber aufzuklären, dass dies auch wirklich so gemeint sei. Dies muss umso mehr gelten, als aus den Feststellungen nicht ersichtlich ist (und auch nicht behauptet wurde), dass dem Beklagten ein anderweitiges Verständnis des Vertragstextes durch den Kläger erkennbar war.

Der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe ihm durch Unterlassung einer Mitteilung nach § 473a ZPO die Möglichkeit genommen, das Fehlen von Feststellungen über die Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten zu behaupten, ist schon deshalb unberechtigt, weil es Zweck der zitierten Bestimmung ist, dem Berufungsgegner die Möglichkeit einer Mängel- oder Beweisrüge in Bezug auf Feststellungen zu eröffnen, auf die die Entscheidung gegründet werden soll (10 Ob 268/99f; 9 Ob 226/99x; 8 Ob 261/98k). Hingegen verfolgt sie nicht den Zweck, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, das Fehlen von Feststellungen (hier über gar nicht erhobene Behauptungen) zu rügen.Der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe ihm durch Unterlassung einer Mitteilung nach Paragraph 473 a, ZPO die Möglichkeit genommen, das Fehlen von Feststellungen über die Verletzung der Aufklärungspflicht des Beklagten zu behaupten, ist schon deshalb unberechtigt, weil es Zweck der zitierten Bestimmung ist, dem Berufungsgegner die Möglichkeit einer Mängel- oder Beweisrüge in Bezug auf Feststellungen zu eröffnen, auf die die Entscheidung gegründet werden soll (10 Ob 268/99f; 9 Ob 226/99x; 8 Ob 261/98k). Hingegen verfolgt sie nicht den Zweck, dem Berufungsgegner die Möglichkeit zu verschaffen, das Fehlen von Feststellungen (hier über gar nicht erhobene Behauptungen) zu rügen.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach zwischen den Streitteilen in erster Instanz nicht strittig war, dass das der R*****-Bank überwiesene Geld nicht mehr einbringlich sei, beruhen auf einer jedenfalls nicht unvertretbaren Auslegung des beiderseitigen Prozessvorbringens durch das Berufungsgericht. Ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Parteienvorbringens durch die zweite Instanz zutrifft, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044273; zuletzt 9 ObA 291/00k).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach zwischen den Streitteilen in erster Instanz nicht strittig war, dass das der R*****-Bank überwiesene Geld nicht mehr einbringlich sei, beruhen auf einer jedenfalls nicht unvertretbaren Auslegung des beiderseitigen Prozessvorbringens durch das Berufungsgericht. Ob die - nicht unvertretbare - Auslegung des Parteienvorbringens durch die zweite Instanz zutrifft, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0044273; zuletzt 9 ObA 291/00k).

Anmerkung

E60862 09A03440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00344.00D.0214.000

Dokumentnummer

JJT_20010214_OGH0002_0090OB00344_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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