TE OGH 2001/2/15 8Ob18/01g

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Veröffentlicht am 15.02.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karolina S*****, vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 280.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. November 2000, GZ 1 R 229/00m-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin releviert, dass die rechtskräftige Entscheidung des liechtensteinischen Gerichtes ihren Anspruch auf Rückerstattung der an die beklagte Partei aus dem Garantievertrag bezahlten Beträge wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht entgegenstehe, weil in Liechtenstein zwar grundsätzlich das österreichisches Schuldrecht nicht jedoch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung gelangten. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die liechtensteinischen Gerichte von der Anwendbarkeit des gesamten österreichischen Rechts ausgegangen sind (vgl S 18 des Urteil des Fürstlichen Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes 1 C 383/95-36 unter Hinweis auf LGBl 1996/194).Die Klägerin releviert, dass die rechtskräftige Entscheidung des liechtensteinischen Gerichtes ihren Anspruch auf Rückerstattung der an die beklagte Partei aus dem Garantievertrag bezahlten Beträge wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht entgegenstehe, weil in Liechtenstein zwar grundsätzlich das österreichisches Schuldrecht nicht jedoch die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung gelangten. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch die liechtensteinischen Gerichte von der Anwendbarkeit des gesamten österreichischen Rechts ausgegangen sind vergleiche S 18 des Urteil des Fürstlichen Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes 1 C 383/95-36 unter Hinweis auf LGBl 1996/194).

Ausländische Urteile, die in Österreich auf Grund eines Staatsvertrages als vollstreckbar anzuerkennen sind, äußern auch materielle Rechtskraftwirkungen (vgl ZfRV 1999, 110; Fasching LB2 Rz 1511; 7 Ob 32/00g). Eine Bindung besteht auch insoweit, als nicht das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches begehrt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0041331; auch Rechberger in Rechberger ZPO2 § 411 Rz 8). Hier wurde aber das mängelfreie Zustandekommen des Garantievertrages ausdrücklich bejaht. Weitere dagegen zu erhebende Einwendungen sind von der materiellen Rechtskraft erfasst (vgl SZ 63/43; 8 ObA 239/99a).Ausländische Urteile, die in Österreich auf Grund eines Staatsvertrages als vollstreckbar anzuerkennen sind, äußern auch materielle Rechtskraftwirkungen vergleiche ZfRV 1999, 110; Fasching LB2 Rz 1511; 7 Ob 32/00g). Eine Bindung besteht auch insoweit, als nicht das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches begehrt werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0041331; auch Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 411, Rz 8). Hier wurde aber das mängelfreie Zustandekommen des Garantievertrages ausdrücklich bejaht. Weitere dagegen zu erhebende Einwendungen sind von der materiellen Rechtskraft erfasst vergleiche SZ 63/43; 8 ObA 239/99a).

Im Folgenden nimmt die Revision an, dass der Schwiegersohn der Klägerin einen Gesamtbetrag von S 3,650.000,-- angeboten habe, während durch die tatsächliche Verwertung des Superädifikats die Beklagte nur einen Betrag von S 1,8 Mio erzielt habe und daraus der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte war zur Annahme des Anbotes aber schon deshalb nicht verpflichtet, da auch ausgehend nur vom tatsächlich aus der Verwertung erzielten Ertrag unter Berücksichtigung der Garantie der Beklagten insgesamt nicht nur mit einem Betrag von S 3,650.000,--, sondern ein solcher von S 3,8 Mio abgesichert war. Das Anbot des Schwiegersohns der Klägerin wäre ja unter der Bedingung der Haftungsfreistellung der Klägerin gestanden.

Die Argumente der Klägerin, dass der Beklagten durch die spätere Realisierung ein Schaden entstanden sei, übergehen, dass auch der garantierte Betrag zuzüglich Zinsen zu leisten ist (so auch das Urteil liechtensteinischen Fürstlichen Landgerichtes vom 10. 7. 1998, 3 C 290/98-45, das letztlich mit Erkenntnis des Fürstlichen Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofes vom 10. 9. 1999 zu 3 C 290/98-59 bestätigt wurde).

Die Ausführungen der Klägerin über die unrichtige Bezeichnung des Ausstellungsortes stellen unbeachtliche Neuerungen dar.

Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu relevieren.Insgesamt vermag es die Klägerin jedenfalls nicht, Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu relevieren.

Anmerkung

E60969 08A00181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00018.01G.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0080OB00018_01G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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